Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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ckommen der jüngern Linie als ein Fideicommiß übergehen sollen, in der Maaße, 
daß alsdann allemal die älteste Person der existirenden ältesten weiblichen Branche 
secundum ordinem linealem darin succedire, als welches dergestalt bestimtes 
Fideicommiß Ihro Königl. Mayt. in perpetuum anerckennen und aufrecht erhalten 
wollen. 
Articulus XXI. 
Gleichwie Ihro Kayserl. Mayt. von allen Reußen seit dem Anfang Allerhöchst- 
Dero Vormundschaftlichen Regierung die Verfügung gemacht, daß die in dem 
Membro IV. der vorhin in Artic. XII. bereits sub Lit. I erwehnten Specification 
berürte Schulden mit dem aus den Landes-Revenüen dazu ausdrücklich bestimm- 
ten Quanto abgetragen werden und in der allerhöchstvorgeschriebenen Frist ab- 
getragen seyn müßen; also behält es dabey allerdings sein Bewenden, so wie Ihro 
Kayserl. Mayt. überhaupt in Ansehung des ein für allemal auf einen ordentlichen 
Fuß eingerichteten und regulirten Hollsteinischen Finanz - Wesens bey Dero des- 
halben hegenden und gnugsam zu Tage gelegten Gesinnungen beharren, auch als 
eine daraus fließende Folge Dero Augenmerck stets darauf richten werden, daß 
dem Hollsteinischen Staat keine ihn derangirende Last zuwachse, vielmehr der- 
selbe bey seiner izigen Verfassung beständig erhalten werde. 
Articulus XXIL 
Die gegen den Grosfürstlichen Anteil an das Herzogtum Hollstein zu cedi- 
rende und zu tradirende beyde Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst werden 
von Sr. Königl. Mayt. ohne die mindeste darauf haftende Schulden-Last und von 
allen anderweitigen Praetensionen quit und frei Sr. Kayserl. Hoheit dem Gros- 
fürsten aller Reußen übertragen, in welcher Absicht denn Ihro Königl. Mayt. Sich 
verpflichten, ein gewönliches Proclama über benannte beyde Grafschaften zu aller 
Zeit, wenn solches von Russisch-Kaiserlicher Seite anbegehret wird, gehörig abzu- 
laßen anbey nicht nur alle darauf angegebene Forderungen und Praetensiones vor 
Tradirung der Grafschaften zu berichtigen und die Tilgung der geschehenen An- 
gaben zu verschaffen, sondern auch die post proclama wider Vermuten entstehende 
oder sich hervorthuende Schulden ebenmäßig zu berichtigen und abzuhalten. 
Articulus XXIII. 
Alles dasjenige, was in Artic. XVI zum Besten des Herzogtums Hollstein, 
dessen Adels, Communen und gesammten Einwoner, auch der vorhandenen mil- 
den und andern Stiftungen, Privilegien, Vergleiche, Contracten, Erb- und übri- 
gen Pachtungen auch andern Landesherrlichen Verbindlichckeiten verabredet wor- 
den, soll gleichergestalt in Ansehung der Grafschaften Oldenburg und Dellmen- 
horst, so weit es nur seine Anwendung darauf findet, ohne einige Ausnahme 
Statt haben und ces wird demnach der künftige Besizer erwehnter beyden Graf- 
schaften hiedurch vinculiret, deren Adel, Befreieten, Priviligiirten und übrigen Ein- 
wonern ihre habende Gerechtsame, Freiheiten, Vorzüge, Begnadigungen, Exemtiones 
und Privilegie, in so ferne durch leztere nicht etwa Regalia geschmälert worden, 
oder selbige blos die Zünfte, Beliebungen und Gilden angehen, als weshalben der 
künftigen Landes-Herrschaft nach Zeit und Umständen zum Besten des Landes
	        
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