426
und zur Erhaltung der Policei die Abänderung jedesmal frei bleibet, beständig
unverrückt zu laßen, auch besonders denen Erben der ehemaligen Grafen von
Oldenburg, als Besizern der Herrschaften Varel und Kniphausen, die ihnen durch
Verträge erteilte Concessiones zu bestätigen und nach wie vor zuzustehen, nicht
weniger allen und jeden dasjenige, was sie vermöge milder oder anderer Stiftungen
von dem jedesmaligen Besizer der Grafschaften zu genießen haben, ohne Schmä-
lerung und Abkürzung reichen zu laßen, anbey übrigens alle sonst existirende Con-
tracte, Vergleiche, Erb- und andere Pachtungen und überhaupt alle Landcsherr-
liche Verbindlichckeiten zu halten und zu erfüllen.
Articulus XXIV.
Alle Königliche Civil-Bediente, welche sich zur Zeit der Uebertragung in
denen beyden Grafschaften daselbst in wircklichen Diensten befinden, sollen die
Freiheit haben, entweder in ihren bis dahin bekleideten wircklichen Chargen und
Bedienungen zu bleiben, oder, wenn selbige dieses ihrer Convenience nicht gemäß
erachten werden, die ihnen beigelegte Gage gleichfals, daferne sie nemlich in
denen Grafschaften bleiben, in der Folge auf ihre Lebenszeit aus den Cassen der
Grafschaften als eine unwiderrufliche Pension ausgeckehrt zu erhalten. Denen
mit Expectanzen auf gewisse Bedienungen begnadigten Personen müßen sotane
Bedienungen existente casu von dem Besizer der Grafschaften allerdings confe-
riret werden, doch dienet dabey dasjenige zur Richtschnur, was deshalben vorhin
in Articulo XVIII bereits festgesezet worden.
Articulus XXV.
Anlangend die Soldatesque und überhaupt den Militair-Etat in denen Graf-
schaften Oldenburg und Dellmenhorst so soll die so genannte Land-Milice, wie es
sich ohnehin von selbst verstehet, im Lande zurückbleiben; von der geworbenen
Milice aber werden eben so viele mit Ober- und Unter-Gewehr, auch Munition
und Leibes-Mundirung in denen Grafschaften zurückgelassen, als wie in dem
Grosfürstlichen Anteil des Herzogtums Hollstein Sr. Königl. May. übergeben wer-
den. Alle übrige zum Militair- Etat gehörige Personen werden von Allerhöchst-
besagter Ihro Mayt. aus den Grafschaften gänzlich hinweggenommen.
Articulus XXVL
Da die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst mit allen Rechten des
Eigentums, auch der Landesherrlichen Hoheit als ein teutsches Reichs - Lehn
gegen das Herzogtum Hollstein Grosfürstl. Anteils ausgetauschet werden, so soll
auch dem künftigen Fürstlichen Besizer dieser Grafschaften frei und unbenommen
bleiben, alle davon versezte oder sub pacto reluitionis verkaufte Güter oder an-
dere liegende Gründe wieder einzulösen und an sich zu bringen; immaaßen denn
auch, wenn sich in dem Grosfürstlichen Anteil des Herzogtums Hollstein derglei-
chen Fälle finden sollten, Sr. Königl. Mayt. als künftigen Besizer desselben aller-
dings frei stehet, solche zu jeder Zeit einzulösen und zu reluiren.
Articulus XXVII
Ihro Königl. Mayt. zu Dännemarck und Norwegen verbinden Sich, den aus-
drücklichen Consens Dero Herrn Bruders, des Prinzen Friedrich, Königl. Hoheit,