Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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und zur Erhaltung der Policei die Abänderung jedesmal frei bleibet, beständig 
unverrückt zu laßen, auch besonders denen Erben der ehemaligen Grafen von 
Oldenburg, als Besizern der Herrschaften Varel und Kniphausen, die ihnen durch 
Verträge erteilte Concessiones zu bestätigen und nach wie vor zuzustehen, nicht 
weniger allen und jeden dasjenige, was sie vermöge milder oder anderer Stiftungen 
von dem jedesmaligen Besizer der Grafschaften zu genießen haben, ohne Schmä- 
lerung und Abkürzung reichen zu laßen, anbey übrigens alle sonst existirende Con- 
tracte, Vergleiche, Erb- und andere Pachtungen und überhaupt alle Landcsherr- 
liche Verbindlichckeiten zu halten und zu erfüllen. 
Articulus XXIV. 
Alle Königliche Civil-Bediente, welche sich zur Zeit der Uebertragung in 
denen beyden Grafschaften daselbst in wircklichen Diensten befinden, sollen die 
Freiheit haben, entweder in ihren bis dahin bekleideten wircklichen Chargen und 
Bedienungen zu bleiben, oder, wenn selbige dieses ihrer Convenience nicht gemäß 
erachten werden, die ihnen beigelegte Gage gleichfals, daferne sie nemlich in 
denen Grafschaften bleiben, in der Folge auf ihre Lebenszeit aus den Cassen der 
Grafschaften als eine unwiderrufliche Pension ausgeckehrt zu erhalten. Denen 
mit Expectanzen auf gewisse Bedienungen begnadigten Personen müßen sotane 
Bedienungen existente casu von dem Besizer der Grafschaften allerdings confe- 
riret werden, doch dienet dabey dasjenige zur Richtschnur, was deshalben vorhin 
in Articulo XVIII bereits festgesezet worden. 
Articulus XXV. 
Anlangend die Soldatesque und überhaupt den Militair-Etat in denen Graf- 
schaften Oldenburg und Dellmenhorst so soll die so genannte Land-Milice, wie es 
sich ohnehin von selbst verstehet, im Lande zurückbleiben; von der geworbenen 
Milice aber werden eben so viele mit Ober- und Unter-Gewehr, auch Munition 
und Leibes-Mundirung in denen Grafschaften zurückgelassen, als wie in dem 
Grosfürstlichen Anteil des Herzogtums Hollstein Sr. Königl. May. übergeben wer- 
den. Alle übrige zum Militair- Etat gehörige Personen werden von Allerhöchst- 
besagter Ihro Mayt. aus den Grafschaften gänzlich hinweggenommen. 
Articulus XXVL 
Da die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst mit allen Rechten des 
Eigentums, auch der Landesherrlichen Hoheit als ein teutsches Reichs - Lehn 
gegen das Herzogtum Hollstein Grosfürstl. Anteils ausgetauschet werden, so soll 
auch dem künftigen Fürstlichen Besizer dieser Grafschaften frei und unbenommen 
bleiben, alle davon versezte oder sub pacto reluitionis verkaufte Güter oder an- 
dere liegende Gründe wieder einzulösen und an sich zu bringen; immaaßen denn 
auch, wenn sich in dem Grosfürstlichen Anteil des Herzogtums Hollstein derglei- 
chen Fälle finden sollten, Sr. Königl. Mayt. als künftigen Besizer desselben aller- 
dings frei stehet, solche zu jeder Zeit einzulösen und zu reluiren. 
Articulus XXVII 
Ihro Königl. Mayt. zu Dännemarck und Norwegen verbinden Sich, den aus- 
drücklichen Consens Dero Herrn Bruders, des Prinzen Friedrich, Königl. Hoheit,
	        
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