Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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als eventualen Lehnfolgers in den verabredeten Austausch der beyden Grafschaften 
Oldenburg und Dellmenhorst gegen den Grosfürstl. Anteil des Herzogtums Holl- 
stein, sobald Ihro Königl. Hoheit zur Majorennit& gelanget, ungezweifelt zu ver- 
schaffen. Imgleichen machen Allerhöchstgedachte Ihro Königl. Mayt. Sich, für Sich, 
Allerhöchst - Dero Erben und Successores an der Regierung anheischig, nicht nur 
zu jeder Zeit und Stunde förmlich darin zu consentiren, wenn des Grosfürsten 
aller Reußen Kayserl. Hoheit die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst ent- 
weder so gleich ipso momento traditionis oder auch nach Höchst- Dero Gutbefinden 
in der Folge an einen Ihrer Agnaten, welcher es auch sey, hinwiederum zu cedi- 
ren und zu übertragen gesonnen seyn mögten, sondern auch eine solche Cession 
durch alle gerechte Mittel zugleich mit und nebst Ihro Kayserl. Mayt. aller Reußen 
und des Grosfürsten Kayserl. Hoheit aus allen möglichen Kräften zu unterstüzen, 
zu souteniren und aufrecht zu erhalten. 
Articulus XXVIIl 
Gleichwie aus diesem Tractat deutlich genug wahrzunehmen ist, daß die 
Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst durch die festgestelte Permutation 
gänzlich in die Stelle des Grosfürstlichen Anteils an das Herzogtum Hollstein 
treten sollen, also ist auch die Absicht und wird zur Vermeidung alles Zweifels 
hiedurch bestimmt und declariret, daß nach vollzogenem Tausch in mehrbe- 
nannten beyden Grafschaften eben diejenige Successions-Ordnung der Lehns-Erben 
Statt finden solle, welche bisher in Ansehung des Herzogtums Hollstein in dem 
Herzoglich Hollstein-Gottorpschen Hause denen Lehns-Rechten und pactis fami- 
liae gemäß beobachtet worden, wie denn ebenfals Ihro Kayserl. Hoheit der Gros- 
fürst und Dero PosteritC so wie izo, also auch dermaleinst, allemal als Chef des 
Herzoglich Hollstein- Gottorpschen Hauses betrachtet und agnosciret werden sol- 
len. Und da man bey so bewandten Umständen um so weniger zweifeln kann, 
daß des Herm Bischofs Hochfürstl. Durchl. und die übrigen Prinzen der jüngeren 
Linie als Agnaten und eventuale Lehns-Folgere in die Permutation und recipro- 
que Cession des Grosfürstlichen Anteils an das Herzogtum Hollstein und der 
Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst gewiß förmlich cousentiren und die 
dahin gerichtete, von Ihro Russisch - Kayserl. Mayt. versprochene Verwendungen 
nicht vergeblich und ohne Wirckung seyn laßen werden, so ist jedennoch auf den 
unverhoften Fall, daß sie insgesamt oder einer von Ihnen diesen Consens in 
gehöriger Forn zu erteilen sich weigern mögte, von beyden hohen paciscirenden 
Teilen festgesezet und verabredet, daß dem oder denenjenigen niemals das ge- 
ringste von denı, was so vielfältig zum Besten der jüngeren Linie des regierenden 
Herzoglichen Hauses stipuliret worden, zu Statten kommen, vielmehr Sie von 
allen Ihnen zugedachten Vorteilen auf ewig ausgeschlossen, und Sich niemals 
einiger Protection und Unterstüzung, weder von Ihro Kayserl. Mayt. von allen 
Reußen noch von Ihro Königl. Mayt. zu Dünnemarck und Norwegen, zu erfreuen 
haben sollen. 
Articulus XXIX. 
Wann zuvor von des Prinzen Friedrich Königl. Hoheit, nicht weniger von 
denen Prinzen der jüngeren Linie der Consens in die oftbemeldete Permutation
	        
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