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als eventualen Lehnfolgers in den verabredeten Austausch der beyden Grafschaften
Oldenburg und Dellmenhorst gegen den Grosfürstl. Anteil des Herzogtums Holl-
stein, sobald Ihro Königl. Hoheit zur Majorennit& gelanget, ungezweifelt zu ver-
schaffen. Imgleichen machen Allerhöchstgedachte Ihro Königl. Mayt. Sich, für Sich,
Allerhöchst - Dero Erben und Successores an der Regierung anheischig, nicht nur
zu jeder Zeit und Stunde förmlich darin zu consentiren, wenn des Grosfürsten
aller Reußen Kayserl. Hoheit die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst ent-
weder so gleich ipso momento traditionis oder auch nach Höchst- Dero Gutbefinden
in der Folge an einen Ihrer Agnaten, welcher es auch sey, hinwiederum zu cedi-
ren und zu übertragen gesonnen seyn mögten, sondern auch eine solche Cession
durch alle gerechte Mittel zugleich mit und nebst Ihro Kayserl. Mayt. aller Reußen
und des Grosfürsten Kayserl. Hoheit aus allen möglichen Kräften zu unterstüzen,
zu souteniren und aufrecht zu erhalten.
Articulus XXVIIl
Gleichwie aus diesem Tractat deutlich genug wahrzunehmen ist, daß die
Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst durch die festgestelte Permutation
gänzlich in die Stelle des Grosfürstlichen Anteils an das Herzogtum Hollstein
treten sollen, also ist auch die Absicht und wird zur Vermeidung alles Zweifels
hiedurch bestimmt und declariret, daß nach vollzogenem Tausch in mehrbe-
nannten beyden Grafschaften eben diejenige Successions-Ordnung der Lehns-Erben
Statt finden solle, welche bisher in Ansehung des Herzogtums Hollstein in dem
Herzoglich Hollstein-Gottorpschen Hause denen Lehns-Rechten und pactis fami-
liae gemäß beobachtet worden, wie denn ebenfals Ihro Kayserl. Hoheit der Gros-
fürst und Dero PosteritC so wie izo, also auch dermaleinst, allemal als Chef des
Herzoglich Hollstein- Gottorpschen Hauses betrachtet und agnosciret werden sol-
len. Und da man bey so bewandten Umständen um so weniger zweifeln kann,
daß des Herm Bischofs Hochfürstl. Durchl. und die übrigen Prinzen der jüngeren
Linie als Agnaten und eventuale Lehns-Folgere in die Permutation und recipro-
que Cession des Grosfürstlichen Anteils an das Herzogtum Hollstein und der
Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst gewiß förmlich cousentiren und die
dahin gerichtete, von Ihro Russisch - Kayserl. Mayt. versprochene Verwendungen
nicht vergeblich und ohne Wirckung seyn laßen werden, so ist jedennoch auf den
unverhoften Fall, daß sie insgesamt oder einer von Ihnen diesen Consens in
gehöriger Forn zu erteilen sich weigern mögte, von beyden hohen paciscirenden
Teilen festgesezet und verabredet, daß dem oder denenjenigen niemals das ge-
ringste von denı, was so vielfältig zum Besten der jüngeren Linie des regierenden
Herzoglichen Hauses stipuliret worden, zu Statten kommen, vielmehr Sie von
allen Ihnen zugedachten Vorteilen auf ewig ausgeschlossen, und Sich niemals
einiger Protection und Unterstüzung, weder von Ihro Kayserl. Mayt. von allen
Reußen noch von Ihro Königl. Mayt. zu Dünnemarck und Norwegen, zu erfreuen
haben sollen.
Articulus XXIX.
Wann zuvor von des Prinzen Friedrich Königl. Hoheit, nicht weniger von
denen Prinzen der jüngeren Linie der Consens in die oftbemeldete Permutation