Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Herzen lieget, als zu aller und jeder Zeit die Ruhe in Norden auf einen dauer- 
haften Fuß zu etabliren und zu unterhalten. Zu welchem Ende besonders Seine 
Kaiserl. Hoheit, als Cronprinz und Thronfolger des Rußisch - Kaiserl. Thrones, 
um einen frühzeitigen Beweis der auf so festgesezte Grundsäze etablirten un- 
zertrennlichen Vereinigung der Reiche Rußland und Dännemarck öffentlich an den 
Tag zu legen, Sich aus höchsteigener Ueberzeugung die Endschaft dieser Sache 
angelegen seyn laßen, um nach dem großen Beispiele Ihro Rußisch KaiserL Ma- 
jestät Seiner gnädigsten und höchstgeliebtesten Frau Mutter aus allen Kräften den 
Ruhestand der gesamten Nordischen Reiche, unter gänzlicher Entfernung und 
Tilgung aller dagegen verdeckt anzuspinnenden oder oflenbar wirckenden fremden 
influences, zu bevestigen und zu befördern. Zur Erreichung dieses heilsamen End- 
zwecks haben Seine Kaiserliche Hoheit sogleich jezo die dem provisorischen 
Tractat sub Lit. L angelegte agnitions- Acte in Hinsicht deßelben ratihabiret, 
eigenhändig unterschrieben und mit Dero Großfürstlichem Insiegel bedrucken 
laßen, welche Acte nunmehr sub No. 1 abschriftlich hiebei anlieget, und diesem- 
nächst mit allen übrigen Urkunden in originali zur Zeit der Tradition von dem 
in fine dieses Tractats zu ernennenden und hiezu specialiter bevollmächtigten Gross- 
fürstlichen Commissario an den gleichfals zu ernennenden und specialiter zu commit- 
tirenden Königlichen Dänischen Commissarium extradiret und übergeben werden soll. 
Um nun alle Articulos des provisorischen Tractats, welcher basis et funda- 
mentum dieses Definitiv-Tractats ist und bleibet, genau zu beprüfen und ausein- 
ander zu sezen,. so sind selbige nachfolgendergestalt definitive reguliret, genau 
bestimmet und festgesezet worden. 
Artic. 1. 
Seine KaiserL Hoheit genehmigen und versprechen gnädigst, diejenige Re- 
nunciations-Acte, welche sub Lit. A. dem provisorischen Tractat angeleget worden, 
zu unterschreiben und zu solemnisiren, so wie solche sub No. II hieselbst ange- 
leget, und diesemnächst zu seiner Zeit mit den übrigen Original- Urkunden ex- 
tradiret werden soll; gleichwie denn Höchstdieselbe dafür sorgen werden, daß 
alle übrige expromissa in Ansehung der jüngern Hollstein Gottorpischen männ- 
lichen Linie und der von derselben zu beschaffenden Renunciation, nach dem 
übrigen Inhalte dieses Tractats beschaffet werden. 
Artic. Il. 
Sr. Königl. Majt. zu Dännemarck und Norwegen wiederholen hiedurch alle 
diejenige Verbindlichkeiten, welche Allerhöchstdieselbe nach Maasgabe des zweiten 
Artickels des provisorischen Tractats übernommen, und versprechen nochmals 
nach Maasgabe des abgelaßenen Proclamatis alle sich (!) daselbst angegebene Schul- 
den zu tilgen und zu bezahlen, um so mehr, da alles übrige, was in den Arti- 
culis IH. IV et V ebendeßelben Tractats bereits durch eine gemeinschaftliche 
Commission gröstenteils völlig reguliret und abgehandelt worden, seine völlige 
Kraft und Gültigkeit behält, dergestalt, daß Sr. König). Majt. Sich hiedurch 
verbindlich machen und verpflichten, die von den gemeinschaftlichen Commissariis 
en faveur Seiner Königl. Majestät auf die so mäßige Summa von a Rthir. ab-
	        
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