Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

431 
gehandelte Schulden, nunmehro, anstatt in Zwanzig Jahren, anjezo vom 1!“ Ja- 
nuar 1774 an gerechnet, in einer Zeit von Zehn Jahren abzutragen, und zu til- 
gen, auch alle Urkunden und Verschreibungen nach dem buchstäblichen Inhalt 
des provisorischen Tractats zu extradiren. Jedoch bleibet Sr. Königl. Majt. nach 
dem art. V. deßelben unbenommen und reserviret, zu Tilgung dieser Schulden 
annoch alle übrige gerechte Mittel anzuwenden, und nur mit einer bloßen Anzeige 
die Verschreibungen der Hochfürstlichen Vorfahren originaliter zu extradiren. 
Artie. IIL 
Was die Forderungen der jüngeren Linie des Herzoglich - Hollstein - Gottor- 
pischen Hauses anbelanget, welche in dem Articulo VI" und Articulo XXXI-° des 
provisorischen Tractats umständlich angeführet worden sind, so versprechen Sr. 
Königl. Majt. solche in allen Puncten und Clausuln genau zu erfüllen, dergestalt, 
daß die Summe von 300000 Rthir. grob Cour. in fünf nach einander folgenden 
Jahren alljährlich mit 60000 Rthir. im Kieler Umschlag eines jeden Jahres, oder 
in Hamburg an des Herrn Bischofs Durchlaucht für Sich und in Vollmacht der 
jüngeren Prinzen, baar und in klingender Münze ausgezahlet werden soll, als 
womit zum ersten mal in dem ersten darauf folgenden Umschlag nach erfolgter 
Tradition des Herzogthums Hollstein der Anfang gemachet, und damit bis zum 
völligen Abtrag continuiret werden soll. 
Jedoch verstehet es sich von selbst, daß keiner der Prinzen dieser jüngern 
Linie von dieser abgehandelten Summe nach dem buchstäblichen Inhalt des pro- 
visorischen Tractats percipiren kann und soll, welcher nicht vorgäugig die gehö- 
rigen Renunciations-Acten ausgestellet haben wird. Was übrigens den Art. VlI:» 
des provisorischen Tractats anbelanget, so füllt derselbe gänzlich weg, nachdem 
Seine Durchl. der Bischof als erster Repraesentant der jüngern Linie, für Sich 
und im Nahmen der minderjährigen Prinzen diese ebengedachte Abhandlung der 
Forderung des jüngern Hauses völlig genehmiget, auch bereits nach Maasgabe 
des sub Lit. K dem provisorischen Tractat angelegten Entwurfs einer förmlichen 
Acte, die Renunciation auf die feyerlichste Art für Sich und in Nahmen Ihres 
Herrn Sohnes beschaffet, welche auch bereits Seiner Königlichen Majt. eingeliefert 
worden, mithin daß kein weiterer Zweifel obwalten wird uoch kann, daß Dero 
Herr Sohn der Prinz Peter Friderich Wilhelm zugleich die ihn nunmehro nach 
erlangten Mündigkeits-Jahren auszustellen beikommende Renunciations-Acte gleich- 
fals förmlich ausstellen werde; Wie dann Seine Kaiserl. Hoheit über sich neh- 
men, solche nach geschehener Ratification dieses Definitiv-Tractats zu beschaffen. 
Artic. IV. 
Sr. Königl. Majt. verpflichten und verbinden Sich, alles dasjenige, was in 
dem Art. VIII" des provisorischen Tractats in Ansehung der zu beschaffenden 
Coadjutorie des Bischofthums Lübeck en faveur des Bischöflichen Prinzen Peter 
Friderich Wilhelm festgesezet und beschloßen worden, in allen Puncten und 
Clausuln zu erfüllen. 
Damit aber die Resignation Seiner Königl. Hoheit des Prinzen Friderichs 
zu der zu erlangenden Coadjutorie deg obbemeldten Bischofthums keinem weitern
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.