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gehandelte Schulden, nunmehro, anstatt in Zwanzig Jahren, anjezo vom 1!“ Ja-
nuar 1774 an gerechnet, in einer Zeit von Zehn Jahren abzutragen, und zu til-
gen, auch alle Urkunden und Verschreibungen nach dem buchstäblichen Inhalt
des provisorischen Tractats zu extradiren. Jedoch bleibet Sr. Königl. Majt. nach
dem art. V. deßelben unbenommen und reserviret, zu Tilgung dieser Schulden
annoch alle übrige gerechte Mittel anzuwenden, und nur mit einer bloßen Anzeige
die Verschreibungen der Hochfürstlichen Vorfahren originaliter zu extradiren.
Artie. IIL
Was die Forderungen der jüngeren Linie des Herzoglich - Hollstein - Gottor-
pischen Hauses anbelanget, welche in dem Articulo VI" und Articulo XXXI-° des
provisorischen Tractats umständlich angeführet worden sind, so versprechen Sr.
Königl. Majt. solche in allen Puncten und Clausuln genau zu erfüllen, dergestalt,
daß die Summe von 300000 Rthir. grob Cour. in fünf nach einander folgenden
Jahren alljährlich mit 60000 Rthir. im Kieler Umschlag eines jeden Jahres, oder
in Hamburg an des Herrn Bischofs Durchlaucht für Sich und in Vollmacht der
jüngeren Prinzen, baar und in klingender Münze ausgezahlet werden soll, als
womit zum ersten mal in dem ersten darauf folgenden Umschlag nach erfolgter
Tradition des Herzogthums Hollstein der Anfang gemachet, und damit bis zum
völligen Abtrag continuiret werden soll.
Jedoch verstehet es sich von selbst, daß keiner der Prinzen dieser jüngern
Linie von dieser abgehandelten Summe nach dem buchstäblichen Inhalt des pro-
visorischen Tractats percipiren kann und soll, welcher nicht vorgäugig die gehö-
rigen Renunciations-Acten ausgestellet haben wird. Was übrigens den Art. VlI:»
des provisorischen Tractats anbelanget, so füllt derselbe gänzlich weg, nachdem
Seine Durchl. der Bischof als erster Repraesentant der jüngern Linie, für Sich
und im Nahmen der minderjährigen Prinzen diese ebengedachte Abhandlung der
Forderung des jüngern Hauses völlig genehmiget, auch bereits nach Maasgabe
des sub Lit. K dem provisorischen Tractat angelegten Entwurfs einer förmlichen
Acte, die Renunciation auf die feyerlichste Art für Sich und in Nahmen Ihres
Herrn Sohnes beschaffet, welche auch bereits Seiner Königlichen Majt. eingeliefert
worden, mithin daß kein weiterer Zweifel obwalten wird uoch kann, daß Dero
Herr Sohn der Prinz Peter Friderich Wilhelm zugleich die ihn nunmehro nach
erlangten Mündigkeits-Jahren auszustellen beikommende Renunciations-Acte gleich-
fals förmlich ausstellen werde; Wie dann Seine Kaiserl. Hoheit über sich neh-
men, solche nach geschehener Ratification dieses Definitiv-Tractats zu beschaffen.
Artic. IV.
Sr. Königl. Majt. verpflichten und verbinden Sich, alles dasjenige, was in
dem Art. VIII" des provisorischen Tractats in Ansehung der zu beschaffenden
Coadjutorie des Bischofthums Lübeck en faveur des Bischöflichen Prinzen Peter
Friderich Wilhelm festgesezet und beschloßen worden, in allen Puncten und
Clausuln zu erfüllen.
Damit aber die Resignation Seiner Königl. Hoheit des Prinzen Friderichs
zu der zu erlangenden Coadjutorie deg obbemeldten Bischofthums keinem weitern