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der Grafschaften zu extradiren, auch zu solchem Ende die dahin abzielende Ver-
fügungen an die Behörde ergehen zu laßen. Jedoch verstehet es sich von selbst
daß alles, was persönliche Correspondences, vormalige Negotiationes und mithin
geheime Nachrichten, welche Personam Principis angehen, davon ausgenommen
werden sollen und müßen.
Artic. XIX.
Sobalde nun dieser Definitiv-Tractat von beiden hohen paciscirenden Teilen
ratificiret, und die Ratificationes in Zeit von zweien Monaten oder wenn es thun-
lich noch ehender zu St. Petersburg ausgewechselt worden sind; so wollen Sr.
Kaiserl. Hoheit sogleich und ungesäumt den wircklichen Geheimen Rath von Sal-
dern, als Ihren Commissarium, mit hinlänglicher Vollmacht verschen, um alle
Articulos dieses Tractats und insbesondere die Permutation und Tradition des
Herzogthuns Hollstein, ingleichen die Entgegennehmung der Grafschaften Olden-
burg und Dellmenhorst, sammt was dem allen anhängig, resp. in Hollstein und in
den Grafschaften zu beschaffen und in die Wircklichkeit zu sezen. Gleich denn
auch Sr. Königl. Majt. Dero Ober- Cammerherrn und Geheimen - Conferenz Rath
Grafen von Reventlow zu Ihrem Commissario mit hinlänglicher Vollmacht ver-
sehen, ernennen werden, um Namens Höchstbesagter Sr. Majestät gleichfals die
gesamte Articulos dieses Definitiv-Tractats und insbesondere die Permutation und
Tradition der Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst, imgleichen die Entgegen-
nehmung des Herzogthums Hollstein saınt was dem allen anhängig, resp. in Holl-
stein und in den Grafschaften zu beschaffen und in die Wircklichkeit zu bringen.
Artic. XX.
Zu Urkund alles deßen .sind von diesem Definitiv- Tractat zwei gleichlau-
tende Exemplaria verfertiget und ein jedes derselben von beiderseits hohen pa-
ciscirenden dazu bevollmächtigten Ministris besonders unterschrieben, besiegelt
und gegen einander ausgewechselt worden.
So geschehen Zarsko-Selo den F, 1773.
Articulus separatus et secretus I“.
Wann beiderseits hohe Contrahenten in dem Art. XII. XIII. et XIV. dieses
Definitiv Tractats von der künftigen Cession und Tradition der Grafschaften Ol-
denburg und Dellmenhorst an die jüngere Hollstein - Gottorpische Linie Erweh-
nung gethan, und Sr. Kaiserl. Hoheit Sich ausdrücklich vorbehalten haben, die-
serwegen noch fernerweit mit Sr. Königl. Majt. vertrauliche Communication zu
pflegen, und über alle dahin abzielende Maasregeln ein gemeinsames und getren-
liches Einverständniß zu beobachten; Als declariren nunmehro Sr. Kaiserl. Hoheit
in diesem Articulo separato et secreto, daß Höchstdero wahre Absicht sey und
bleibe für die noch übrige Branche des Hollstein-Gottorpischen Hauses, als Chef
derselben, auf alle Art und Weise zu sorgen, und hinfolglich diesen durch das
Blut mit Ihro so nahe verknüpften Agnaten zu einem anständigen Etablissement
zu ewigen Zeiten zu verhelfen. Zu Beförderung dieses Endzwecks nun, wollen
Sr. Kaiserl. Hoheit in Betracht bereits des Höchstsceligen Königs von Schweden
Majt. (nachdem deßen Descendance durch die alweise göttliche Fügung in dem