Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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geliebteste Frau Mutter, diesem Unsern reiflich überlegten Vorsatz Dero gnä- 
digste Protection und Garantie zu gönnen entschloßen sind, auch Sr. Königl. 
Majt. zu Dänneimark und Norwegen bereits die Königl. Versicherung dahin er- 
theilet, dieser von Uns vorzunchmenden Cession Dero Königliche Garantie und 
Unterstützung zu aller Zeit angedeyen zu laßen; Als setzen Wir durch gegenwär- 
tiges auf das wahre allgeineine Wohl und besonders auf den Flor des Hollstein- 
Gottorpschen Hauses abzielendes Instrumentum Cessionis hiedurch für Uns und 
Unsere Descendenten solenniter und zu ewigen Tagen feste, verfügen und ver- 
ordnen solchemnach: 
1. 
Daß die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst sogleich, als Wir sel- 
bige von Sr. Königl. Majt. zu Dünnemark und Norwegen tradiret erhalten wer- 
den, hinwiederum an des Herm Bischofs zu Lübeck Durchlaucht und Lieb- 
den, den nunmehrigen ersten Repraesentanten dieser jüngern Hollstein - Gottorpi- 
schen Branche, als primo acquirenti, von Uns cediret und übertragen werden 
sollen; gleichwie nunmehro solche Cedirung und Uebertragung mehrbenanter 
Grafschaften hiedurch von Uns würklich geschiehet und beschaffet wird, derge- 
stalt, daß derselbe und Seine Descendenten alle Rechte, welche mit einem teut- 
schen Reichs-Lehn verknüpfet sind, für Sich und Seine Descendenten exerciren 
könne und möge. 
2. 
Daß eben dieselbe Succession und Primogenitur, welche in dem Hertzog- 
thum Hollstein bishero eingeführet und recipiret gewesen, auch von jetzt und zu 
ewigen Tagen in diesen Grafschaften aufrecht erhalten werden solle. 
3. 
Wenn auch die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst ohne die mindeste 
darauf haftende Schulden -Last nach Maasgebung des Definitif- Tractats an Uns 
übertragen, und auf gleiche Weise auch hinwiederum an des Herrn Bischofs 
Durchlaucht und Liebden cediret werden; so setzen Wir gleichfalls hiedurch feste, 
daß das Appanagium von Sechstausend Reichsthaler für einen jeden appanagirten 
Printzen in linen collaterali, wenn deren vorhanden sind, gleichfalls auch zu 
ewigen Tagen beybehalten und continuiret werden solle. 
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So wie nun diese Richtschnur in der Folge beständig beobachtet werden 
soll; so wollen Wir jedennoch, daß die gegenwärtig am Leben sich befindende 
beyde Hollsteinische Printzen Wilhelm August und Peter Friederich Ludewig, als 
leibliche Bruder-Söhne des Herrn Bischofs Durchlaucht und Liebden, cin jeder 
anjetzo aus den Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst ein Appanagium von 
Zwantzigtausend Reichsthaler erhalten und genießen sollen. Jedoch versteht es 
sich hiebey von selbst, daß dieses jährliche Appanagium nur in Ansehung der 
Summe sich auf deren beiderseitiges Leben und nicht weiter erstrecken soll. 
5. 
Was die Prinzeßinnen dieser jüngeren Branche in linea collaterali anbe- 
langet; so bleibt es in alle Wege bey dem, was im Hause Hollstein - Gottorp
	        
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