Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Recht, sei es in Folge der durch Seine Majestät den Kaiser Alexander II. von 
Russland geschehenen Uebertragung der Rechte und Ansprüche der älteren Got- 
torpischen Linie bisher erhoben und bei dem früheren Deutschen Bunde geltend 
gemacht und vertreten worden sind, zu Gunsten Seiner Majestät des Königs von 
Preussen und Allerhöchstdessen Nachfolgern für jetzt und für alle Zeiten. 
Artikel Il. 
Seine Majestät der König von Preussen verpflichten sich dagegen für Sich 
und Allerhöchst Ihre Nachfolger zu folgenden Gegenleistungen: 
a 1) Zum Zwecke einer angemessenen Arrondirung des Für- 
®. stenthums Lübeck cedirt Seine Majestät der König Seiner Kö- 
niglichen Hoheit dem Grossherzog das Holsteinische Amt Ahreusböck, so wie 
die Lübischen Distrikte und die Staatshoheit über den Dieksee mit Einschluss 
der auf demselben haftenden Domanial - Gerechtsame. 
2) Seine Majestät der König sagt Seiner Königlichen Hoheit dem Gross- 
herzog die Aufrechterhaltung der den Herzoglich Schleswig-Holstein-Gottorpischen 
Fideicommiss -Gütern — sowohl den älteren, wie den jüngeren — zustehenden 
Privilegien in ihrem gegenwärtigen Umfange in der Weise zu, dass dieselben 
nur gegen eine angemessene Entschädigung aufgehoben werden sollen. Die bei- 
den hohen kontrahirenden Theile sind dabei einverstanden, dass die, diesen 
Fideicommiss - Gütern nach den Verträgen vom 22. April 1767 und 1. Juni 1773, 
so wie nach der Vereinbarung vom 1. Dezember 1343 zustehende Steuerfreiheit 
sich auch auf die sogenannte Halbprocentsteuer, und zwar so wohl für die hohe 
Fideicommiss-Hertschaft selbst, als für die Gutsuntergehörigen erstreckt. 
3) Seine Majestät der König zahlt ausserdem Seiner Königlichen Hoheit 
dem Grossherzog von Oldenburg eine Summe von Einer Million Preussischen 
Thalern, welche, vom Tage der Ratification dieses Vertrages an gerechnet, in- 
nerhalb sechs Monaten zu erlegen sind. Der Zuhlungsmodus und die Effekten, 
in welchen diese Summe überwiesen werden soll, wird noch näher festgestellt 
werden. 
Artikel III 
Vorstehender Vertrag soll ratifizirt und die Ratificationen sollen binnen 
drei Wochen nach der Unterzeichnung in Berlin ausgewechselt werden. Zu Ur- 
kund dessen haben die Bevollmächtigten die Uebereinkunft durch Unterschrift 
und Untersiegelung vollzogen. 
So geschehen Berlin, den 27. September 1866. 
v. Thile. v. Rössing.
	        
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