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nimmt den Rang unmittelbar nach der regierenden Grossherzogin ein. Sind meh-
rere verwittwete Grossherzoginnen vorhanden, so steht unter denselben der höhere
Rang der später verwittweten zu.
Zweifel über die Rangverhältnisse innerhalb des Grossherzoglichen Hauses
werden vom Grossherzog entschieden.
od.
Rechte des Grosshersogs als Oberhaupt des Grossherzoglichen Hauses.
Artikel 6.
Machtbefugniese des Grossherzoge.
&. 1. Die Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses (Art. 2.) sind der Hoheit
und Familiengewalt des Grossherzogs untergeben und ces übt derselbe als Ober-
haupt des Hauses eine besondere Aufsicht nach Maassgabe des gegenwärtigen
Hausgesetzes über sie aus. Vermöge derselben steht dem Grossherzog die Be-
fugniss zu, alle für die Erhaltung der Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des Gross-
herzoglichen Hauses angemessenen Maassregeln zu treffen. Ueber alle wichtigeren -
Vorfälle, welche in dieser Beziehung sich ereignen, wird der Grossherzog mit dem
Familienrath (Art. 15. ff.) sich berathen.
8.2. Das Personal des Hofstaates der Grossherzogin, der Grossherzogin
Wittwe, der Prinzen und Prinzessinnen wird vom Grossherzog angestellt, insoweit
nicht, insbesondere in Betreff des Hofstaates seitenverwandter Prinzen und Prin-
zessinnen, besondere Verhältnisse eine Abweichung von der Regel bedingen.
Artikel 7.
Rechte des Regenten.
Die dem Grossherzog im Verhältniss zu den Mitgliedern des Grossherzog-
lichen Hauses zustehenden Berechtigungen werden während der Dauer einer Re-
gentschaft (Art. 20 — 27. (des Staatsgrundgesetzes) von dem Regenten ausgeübt.
Artikel 8.
Vermählungen,
Die Prinzen und Prinzessinnen des Grossherzoglichen Hauses können sich
nicht anders als mit vorgängiger, schriftlich nachzusuchender und zu den Acten
des Staatsninisteriums, Departement des Grossherzoglichen Hauses, schriftlich zu
ertheilender Einwilliguug des Grossherzugs vermäblen.
Diese Einwilligung soll bei ebenbürtiger Ehe nicht ohne besondere Gründe
und nicht ohne vorgängige Anhörung des Familienraths versagt werden. Die
Gründe der Versagung sind dem Betheiligten zu eröffnen.
Artikel 9.
Ebenbürtigkeit.
8. 1. Als ebenbürtig sind diejenigen Ehen zu betrachten, welche Mitglieder
des Grossherzoglichen Hauses unter sich eingehen, oder mit Mitgliedern eines