Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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anderen christlichen souverainen Hauses, oder mit Mitgliedern solcher Häuser, 
welchen nach Art. XIV. der Deutschen Bundesacte dus Recht der Ebenbürtigkeit 
zusteht. Dabei ist vorausgesetzt, dass die Personen, mit welchen Mitglieder des 
Grossherzoglichen Hauses sich vermählen, aus Ehen stammen, welche von den 
betreffenden hohen Familien als staudesmässig anerkanut sind. Ehen zwischen 
Mitgliedern des Grossherzoglichen Hauses und Mitgliedern eines solchen Hauses, 
welchem nach Art. XIV. der Deutschen Bundesacte das Recht der Ebenbürtigkeit 
zusteht, gelten nur unter der Voraussetzung für ebenbürtig, dass auch von Seiten 
dieses letzteren Ebenbürtigkeit fortdauernd als ein Erforderniss für eine standes- 
mässige Ehe angesehen wird. 
8. 2. Entstehen Zweifel darüber, ob eine beabsichtigte Ehe als ebenbärtig 
anzusehen sci, so steht die Entscheidung darüber dem Fanilienrath zu. 
Artikel 10. 
Eheverträge. 
Bei der Vermählung von Prinzen und Prinzessinnen des Grossherzoglichen 
Hauses sollen förmliche Eheverträge errichtet werden, welche über die eintreten- 
den vermögens- und familienrechtlichen Beziehungen der hohen Ehegatten das 
Erforderliche bestimmen. Diese Eheverträge erlangen erst durch die Genehmi- 
gung und Bestätigung des Grossherzogs rechtliche Gültigkeit. 
Artikel 11. 
Hausgesetzwidrige Ehen. 
Eine von einem Prinzen oder einer Prinzessin des Grossherzoglichen Hauses 
gegen die Bestimmungen der Art. 8. und 9. geschlossene Ehe überträgt auf den 
angeheiratheten Gatten und die in solcher Ehe erzeugten Kinder keinerlei Rechte 
in Bezug auf Stand, Titel und Wappen, und begründet dem Grossherzoglichen 
Hause gegenüber keinerlei Successions- und sonstige Verwandtschaftsrechte oder 
Vermögensansprüche. Die aus solcher Ehe erzeugten Kinder oder die zurückge- 
bliebene Wittwe haben nur eine Alimentation aus dem eigenen Vermögen des - 
Vaters oder Ehegemahls zu fordern. 
Artikel 12. 
Auswärtige Dienstverhältniese. 
&. 1. Prinzen des Grossherzoglichen Hauses dürfen nur mit ausdrücklicher 
Genehmigung des Grossherzogs in nichtoldenburgische Dienstverhältnisse treten. 
8.2. Auf den Eintritt von Nachkommen Seiner Kaiserlichen Hoheit des 
Herzogs Constantin Friedrich Peter von Oldenburg in Kaiserlich Russische Dienste 
findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
Artikel 13. 
Anzeige von Familien - Ereignissen. 
&. 1. Die Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses sind verbunden, von 
allen in ihren Familien eintretenden Ereignissen und Vorfällen, welche für das 
Grossherzogliche Haus Interesse haben, dem Grossherzog schriftliche Anzeige zu 
machen.
	        
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