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die Genehmigung der Instruction der Haus - Fideicommiss - Direction (Art.
40. 8. 6.),
10. die Theilnahme an der Feststellung eines Reglements über die Anlegung
von Hausfideicommiss- und Hausstiftungs- Capitalien (Art. 42. $. 2, 57.),
11. die Entschliessung über Herabsetzung des zu capitalisirenden Betrages der
Einkünfte der Hausstiftung (Art. 50.),
12. die Beschlussfassung über Ermässigung oder Erhöhung der Apanagen
(Art. 50.),
13. die Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen aus der Hausstiftung (Art. 53. 56.),
14. die Uebernahme von Aussteuern (Art. 52. 8. 4.) und Witthümern (Art. 54.
8. 1.) auf die Hausstiftung,
15. die Beaufsichtigung der Verwaltung der Hausstiftung (Art. 57.),
16. das Recht einer Einwirkung auf die Bestellung des Vormundes oder Cura-
tors für den minderjährigen oder au der Ausübung der Regierung ver-
binderten Grossherzog im Fall des Art. 62. 8. 3. und Art. 64. 8.2,
17. die Erledigung von Meinungsdifferenzen über die Erziehung des minder-
jährigen Grossherzogs (Art. 63. $. 2.),
18. die Kenntnissnahme von den Ergebnissen der Vormundschafts- oder Curatel-
führung über den Grossherzog (Art. 66. 8. 2.),
. die Zustimmung zu Curatel- Verhängungen über Mitglieder des Grossher-
zoglichen Hauses (Art. 68. $. 3.),
20. die Mitwirkung bei Aenderungen des Hausgesetzes (Art. 71.),
21. die Entscheidung von Zweifeln über die Auslegung des Hausgesetzes
(Art. 72.).
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Lie)
Artikel 20.
Verfahren bei Familienstreitigkeiten.
$. 1. Ausserdem liegt dem Familienrath die Schlichtung von Streitigkeiten
zwischen Mitgliedern des Grossherzoglichen Hauses ob.
$. 2. In solchen Streitigkeiten dürfen Klagen an die Gerichte nicht cher
gebracht werden, als bein Familienrath alle Mittel der Verständigung, sei es im
Wege eines Vergleichs oder der Herbeiführung einer schiedsrichterlichen Ent-
scheidung, erschöpft sind.
8.3. Es soll darauf Bedacht genommen werden, die Entscheidung von
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Grossherzoglichen Hauses durch ein
Schiedsgericht im Wege eines Familienstatutes zu regeln.
Artikel 21.
Feststellung der Bezüge des Regenten.
$. 1. Im Falle einer Regentschaft (Art. 20. ff. des Staatsgrundgesetzes) hat
der Familienrath die Bezüge des Regeuten ($. 12. Z. 6. der Anl. I. des Staats-
grundgesetzes) festzustellen.
$. 2. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, dass eine würdige Ver-
tretung der hohen Stellung des Regenten es nothwendig macht, dass derselbe