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über annähernd gleiche finanzielle Mittel, wie solche dem regierenden Grossherzog
verfassungsmässig zu Gebote stehen, verfüge.
Artikel 22.
Versammlungen.
$. 1. Die Versammlungen des Familienraths sind entweder ordentliche oder
ausserordentliche.
8. 2. Ordentliche Versammlungen finden alle zwei Jahre, ausserordentliche
nach Bedürfniss statt.
Artikel 23.
Berufung.
$. 1. Der Grossherzog beruft den Familienrath sowohl zu den ordentlichen
wie zu den ausserordentlichen Versammlungen und bestimmt Ort, Zeit und Dauer
derselben.
Anträgen von Mitgliedern des Grussherzoglichen Hauses auf Berufung des
Familienraths wird der Grossherzog thunlichst entsprechen.
&. 2. Die Einladung zu den Versammlungen des Familienraths soll regel-
mässig schriftlich und wenn thunlich mindestens vier Wochen vor dem festge-
setzten Termin und unter Angabe der hauptsächlichsten zur Berathung stehenden
Gegenstände erfolgen.
$. 3. Jedes Mitglied des Grossherzoglichen Hauses wird sich verpflichtet
fühlen, dem Ruf des Oberhauptes des Hauses Folge zu leisten und, wenn es
durch unabwendbare Hindernisse abgehalten ist, die Nachweise darüber dem
Grossherzog vorzulegen.
Artikel 24
Vorsitz.
$. 1. Der Grossherzog führt den Vorsitz im Familienrath und leitet die
Verhandlungen desselben.
$. 2. Ist der Grossherzog minderjährig oder an der Ausübung der Regie-
rung verhindert, so steht wie die Berufung des Familienraths auch der Vorsitz -
in demselben dem Regenten (Art. 20 ff. des Staatsgrundgesetzes) zu.
Artikel 25.
Anträge.
Es ist jedem dem Familienrath angehörigen Mitgliede des Grossherzoglichen
Hauses gestattet, Anträge, welche auf Angelegenheiten der Fürstlichen Familie
sich beziehen, zu stellen und zur Erörterung zu bringen.
Artikel 26. -
Geschäftsordnung.
Unter Zustimmung des Familienrathes soll eine Geschäftsordnung für den-
selben als Familienstatut vom Grossherzog erlassen werden.