Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

458 
  
über annähernd gleiche finanzielle Mittel, wie solche dem regierenden Grossherzog 
verfassungsmässig zu Gebote stehen, verfüge. 
Artikel 22. 
Versammlungen. 
$. 1. Die Versammlungen des Familienraths sind entweder ordentliche oder 
ausserordentliche. 
8. 2. Ordentliche Versammlungen finden alle zwei Jahre, ausserordentliche 
nach Bedürfniss statt. 
Artikel 23. 
Berufung. 
$. 1. Der Grossherzog beruft den Familienrath sowohl zu den ordentlichen 
wie zu den ausserordentlichen Versammlungen und bestimmt Ort, Zeit und Dauer 
derselben. 
Anträgen von Mitgliedern des Grussherzoglichen Hauses auf Berufung des 
Familienraths wird der Grossherzog thunlichst entsprechen. 
&. 2. Die Einladung zu den Versammlungen des Familienraths soll regel- 
mässig schriftlich und wenn thunlich mindestens vier Wochen vor dem festge- 
setzten Termin und unter Angabe der hauptsächlichsten zur Berathung stehenden 
Gegenstände erfolgen. 
$. 3. Jedes Mitglied des Grossherzoglichen Hauses wird sich verpflichtet 
fühlen, dem Ruf des Oberhauptes des Hauses Folge zu leisten und, wenn es 
durch unabwendbare Hindernisse abgehalten ist, die Nachweise darüber dem 
Grossherzog vorzulegen. 
Artikel 24 
Vorsitz. 
$. 1. Der Grossherzog führt den Vorsitz im Familienrath und leitet die 
Verhandlungen desselben. 
$. 2. Ist der Grossherzog minderjährig oder an der Ausübung der Regie- 
rung verhindert, so steht wie die Berufung des Familienraths auch der Vorsitz - 
in demselben dem Regenten (Art. 20 ff. des Staatsgrundgesetzes) zu. 
Artikel 25. 
Anträge. 
Es ist jedem dem Familienrath angehörigen Mitgliede des Grossherzoglichen 
Hauses gestattet, Anträge, welche auf Angelegenheiten der Fürstlichen Familie 
sich beziehen, zu stellen und zur Erörterung zu bringen. 
Artikel 26. - 
Geschäftsordnung. 
Unter Zustimmung des Familienrathes soll eine Geschäftsordnung für den- 
selben als Familienstatut vom Grossherzog erlassen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.