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q) die zu den Inventarien der verschiedenen Hofstäbe und Hofämter gehöri-
gen Gegenstände, insbesondere das Mobiliar der Grossherzoglichen Schlösser,
ihrer Nebengebäude und der sonstigen Gebäude, die Silber- und Leinwand-
Kammer, der Marstall etc.,
r) die Gemälde-, Naturalien-, Alterthümer-, Kupferstich- und Münz-Samm-
lungen, die Grossherzogliche Privatbibliothek, sowie alle übrigen unter der
Verwaltung der Hofbehörden stehenden Sammlungen,
s) der Hausschmuck.
8. 2. Die Inventarien der zum Hausfideicommiss ($. 1.) gehörigen Güter,
Schlösser und sonstigen Gebäude, sowie die Inventarien-Taxate der verpachteten
Güter, so lange dieselben nicht zur Wiedereinlösung der Inventarien verwendet
werden, bilden ebenfalls Bestandtheile des Hausfideicommisses.
8.3. Das Gut Wahrendorf in Holstein ($. 1. c.) wird dem Verbande der
älteren und jüngeren Fideicommissgüter (8. 1. a. b.) einverleibt als Aequivalent
für die nach den mit der Krone Preussen abgeschlossenen Staatsverträgen vom
13. Mai und 17. November 1870 eingetretene bzw. demnächst eintretende Aufhe-
bung der Befreiung der gedachten Fideicommissgüter von der Stempelsteuer, der
Gebüudesteuer und der Grundsteuer. Der Werth des Guts Wahrendorf wird dabei
zum Betrage von 300,000 Thlr. Pr. Courant angenommen. Da die vereinbarte
Aufhebung der gedachten Steuerfreiheiten bis jetzt nur bezüglich der Stempel-
steuer und der Gebäudesteuer in’s Leben getreten ist, wofür die vertragsmässigen
Entschädigungssummen zum Betrage von rund 18,000 Thir. Preuss. Couraut —
für die Stempelsteuer 5750 Thlr., für die Gebäudesteuer 12,343 Thir. 6 Gs. —
eingezahlt und zur Grossherzoglichen Privatvermögenscasse vereinnahmt worden
sind, so bleibt von der angenommenen Werthsumme von 300,000 Thir Preuss.
Courant der Betrag von 281,900 Thlr. Preuss. Courant als eine mit 4 °/, jährlich
zu verzinsende Forderung der Grossherzoglichen Privatvermögens-Verwaltung gegen
die hohe Fideiconmissherrschaft im Gute Wahrendorf so lauge stehen, bis nach
Maassgabe des Staatsvertrages vom 17. November 1870 die den Fideicommiss-
gütern aufzuerlegende Grundsteuer veranlagt und die für die Aufhebung der
Grundsteuerfreiheit der Fideicommissgüter vereinbarte Entschädigungssumme an
die Grossherzogliche Privatvermögeuscasse eingezahlt sein wird. Sollte die für
die Aufhebung der Grundsteuerfreiheit der älteren und neueren Fideicommiss-
güter sich ergebende Entschädigungssumme mehr betragen als 281,900 Thlr.
Preuss. Courunt, so wird der Grossherzog dem Verbande der Fideicommissgüter
neben dem Gute Wahrendorf den sich ergebenden Mehrbetrag in einer Baarsumme
überweisen.
8.4. Es bleibt dem Ermessen des jetzt regierenden Grossherzogs vorbehal-
ten, die in Schlesien belegenen Güter Mochau, Reichwaldau und Stöckel-, Tschirn-
haus- und Elbel-Kauffung ($. 1. e.) zu veräusssern, in welchem Falle an Stelle
derselben die aus dem Verkauf gelöste Summe dem Hausfideicommiss einver-
leibt wird.
8.6. Die mit dem Hausfideicommiss vereinigte Baarsumme von 150,000
Thalern ($. 1. f.) ist von der Grossherzoglichen Privatvermögens-Verwaltung dem