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lungsstatt, Schenkungen unter Lebenden und auf den Todesfall, Zuwendungen
durch letzte Willensverordnungen wie durch Erb- und Heirathsverträge, Vererb-
pachtung, Beschwerung mit Lasten und Dienstbarkeiten, Verzichtleistung auf
Sachen und Rechte.
8. 2. Verpachtungen auf längere Dauer als fünfundzwanzig Jahre sind nur
mit Genehmigung des Familienrathes, und Pränumerationen von Pachtgeldern
über das laufende Pachtjahr hinaus nur unter der Bedingung zulässig, dass die
pränumerirten Pachtgelder bei der Haus-Fideicommiss-Direction deponirt werden.
Artikel 32.
Exemtionen vom Veräusserungsverbot.
Unter dem Veräusserungsverbot des Art. 30. sind nicht begriffen:
1. Veräusserungen, welche auf Grund allgemeiner Landesgesetze erzwungen
werden können, wie Ablösungen, Enteignungen u. dgl.,
. die Abgabe von entbehrlichen Gegenständen (z. B. Doubletten) aus den
dem Hausfideicommiss angehörigen Sammlungen (Art. 28. &. 1. r.),
Aenderungen in Forın und Fassung von Bestandtheilen des Grossherzog-
lichen Hausschmucks (Art. 28. 8.1. s.),
. Aenderungen, welche der Fideicommissinhaber aus Geschmacks- oder Zweck-
müssigkeits - Rücksichten innerhalb der im Art.28. &.1. q. aufgeführten
Inventarien oder innerhalb des Inventars der zum Hausfideicommiss ge-
hörigen Güter, Schlösser und sonstigen Gebäude (Art. 28. 8. 2), unbe-
schadet der Erhaltung dieser Inventarien in ihrem wesentlichen Bestande,
vorzunehmen für gut findet,
die bei Verpachtung von Gütern erfolgende Uebertragung von Inventarien
an die Pächter gegen Taxat.
Artikel 33.
Ausnahmsweise Gestattung von Veräusserungen.
8.1. Die Veräusserung einzelner Bestandtheile des Hausfideicommisses
(jedoch mit Ausschluss jeder Art von Schenkungen und letztwilligen Zuwendun-
gen) kann unter folgenden Bedingungen ausnahmsweise stattfinden:
a) Zur Veräusserung von Gegenständen von höchstens 1000 Thalern Werth
ist der Fideicommissinhaber nach eignem Ermessen befugt; doch dürfen
die auf Grund dieser Befugniss vorgenommenen Veräusserungen im Laufe
eines Jahres den Gesammtbetrag von 5000 Thalern nicht übersteigen.
b) Für die Veräusserung von Gegenständen im Werth von mehr als 1000,
aber weniger als 10,000 Thalen bedarf es der Einwilligung desjenigen
Prinzen, welcher unter den volljährigen Mitgliedern des Grossherzoglichen
Hauses dem Fideicommissinhaber in der Erbfolgeordnung am nächsten steht.
c) Veräusserungen von Gegenständen von höherem Werth als 10,000 Thalern
können nur mit Einwilligung des Familienrathes: vorgenommen werden.
8. 2. Ueber alle Veräusserungen, welche in Gemässheit des 8.1. vorge-
nommen werden sollen, ist zuvor die Haus-Fideicommiss-Direction (Art. 40.) gut-
achtlich zu hören.
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