Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Artikel 34. 
Verwendung des Erlöses. 
$. 1. Der aus der Veräusserung einzeluer Bestandtheile des Hausfideicom- 
misses (Art. 32. Z.1., Art. 33.) gewonnene Erlös ınuss in allen Fällen zur Er- 
gänzung der Substanz des Hausfideicommisses verwendet werden. 
8. 2. Sofern diese Ergänzung bei Grundstücken in der Form von Meliora- 
tionen bewirkt werden soll, ist hiezu in den Fällen des Art. 33. 8.1. b. die Ein- 
willigung des zur Consensertheilung berechtigten Prinzen, in denjenigen des 
Art. 33. 8. 1. c. die Einwilligung des Familienrathes nach gutachtlicher Anhörung 
der Haus - Fideicommiss - Direction (Art. 40.) einzuholen. 
Artikel 35. 
Mitwirkung des Familienrathes. 
Den: Familienrath ist auch über die in Gemässheit des Art. 33. 8.1. a. b. 
erfolgten Veräusserungen unter Darlegung der Gründe, welche zur Vornahme der 
Veräusserung bestimmt haben, Mittheilung zu machen. Ebenso ist demselben in 
allen Veräusserungsfällen (Art. 32. Z.1., Art. 33.) die geschehene Verwendung 
des Erlöses in die Substanz des Hausfideicommisses nachzuweisen. 
Artikel 36. 
Verpfändung. 
Eine Belastung von zum Hausfideicommiss gehörigen Gegenständen mit 
Schulden kann nur auf Grund cines Beschlusses des Familienrathes und nur un- 
ter gleichzeitiger Feststellung eines Amortisationsplanes geschehen. 
Artikel 37. 
Erweiterung des Haüsfideicommisses. 
8. 1. Neue Bestandtheile können dem Hausfideicommiss durch schriftliche 
Willenserklärungen des Grossherzogs oder anderer Mitglieder des Grossherzog- 
lichen Hauses unter Lebenden oder auf den Todesfall einverleibt werden. 
8. 2. Was der Fideicommissinhaber dem Inventarium eines zum Hausfidei- 
commiss gehörigen Besitzthums (Art. 28. $. 2.) oder einem sonstigen zum Haus- 
fideicommiss gehörigen Inventarium (Art. 28. 8.1. q.) einverleibt, wird dadurch 
Theil des Hausfideicommisses. Dasselbe gilt von der Aufnahme von Gegenstän- 
den in zum Hausfideicommiss gehörige Sammlungen (Art. 28. $:1. r.). — Pre- 
tiosen, welche mit Bestandtheilen des Hausschmucks (Art. 28. &. 1. s.) durch die 
Fassung verbunden sind, werden als zu diesen gehörig angesehen. 
8. 3. Verbesserungen der Substanz des Hausfideicommisses gelten als dem 
letzteren erworben. 
Artikel 38. 
Inventarien. 
$. 1. Ueber alle zum Hausfideicommiss gehörige Gegenstände sind unter 
oberer Leitung der Haus-lideicommiss-Direetion (Art. 40.) genaue Verzeichnisse 
und Inventare anzulegen, zu erhalten und fortzuführen.
	        
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