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8.5. Durch die Haus-Fideicommiss -Direction wird der Grossherzog dem
Familienrath bei seinen ordentlichen Zusammenkünften (Art. 22. 8.1.) jedesmal
die Erhaltung der Substanz des Hausfideicommisses und die Uebereinstimmung
der Verwaltung mit den Satzungen des Hausgesetzes nachweisen, sowie über
alle die Interessen des Hausfideicommisses berührenden besonderen Vorgänge
Mittheilung machen lassen.
8. 6. Die Mitglieder der Haus- Fideicommiss -Direction sind vom Staats-
ministerium, Departement des Grossherzoglichen Hauses, auf gewissenhafte Er-
füllung ihrer Obliegenheiten mittelst Reverses zu verpflichten. Die der Direction
zu ertheilende Instruction ist vom Familienrath zu genehmigen.
Artikel 41.
Aufsicbts- Functionen der Haus- Fideicommiss - Direotion.
&. 1. Der Beaufsichtigung der Haus-Fideicommiss-Direction unterliegt die
Verwaltung
&) der im Art. 28. 8. 1. a.—e., k.—p. aufgeführten, in Holstein, dem Fürsten-
thum Lübeck und Schlesien belegenen Fideicommiss-Besitzungen,
b) derjenigen Fid tandtheile, welche dem Verwaltungskreise von
Hofbehörden überwiesen sind (Art. 28.8.1. g.h. i. q. r.).
&. 2. In allen auf die im 8.1. unter a aufgeführten Besitzungen bezüg-
lichen Angelegenheiten hat die Haus - Fideicommiss -Direction den Vortrag beim
Grossherzog.
Artikel 42.
Verwaltungs - Functionen der Haus- Fideicommiss - Direction.
$. 1. Der unmittelbaren Verwaltung der Haus-Fideicommiss-Direction sind
untergeben
a) die Fideicommiss-Capitalien ‚Art. 28. 8. 1. f., 8.4.), zu welchen auch die
aus der Veräusserung von Fidei tandtheilen gewonnenen Erlöse
(Art. 34.), so lange sic in Capitalform erhalten bleiben, gehören,
b) die Inventarien - Taxate verpachteter, dem Hausfideiconimiss angehöriger
Besitzungen, und die Cautionen der Gutsbeamten, Pächter u. s. w.,
c) der Hausschmuck (Art. 28. 8. 1. s.),
d) die Hausstiftung (Art. 57.),
e) das Privatvermögen von unter Vormundschaft oder Curatel stehenden Mit-
gliedern des Grossherzoglicheu Hauses nach Massgabe des Art. 70.
$. 2. Ueber die Art der Anlegung der im $. 1. unter a. und b. befassten
Capitalien wird ein vom Familienrath zu genehmigendes Reglement das Nähere
bestimmen.
Artikel 43.
Erweiterung des Geschäftekreises der Direction.
&. 1. Der Haus-Fideicommiss-Direction kann vom Grossherzog übertragen
werden
a) die Verwaltung seines Privatvermögens, sowie des Privatvermögens an-