Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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derer Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses, abgesehen von den Fällen 
des Art. 70., 
b) die Vertretung der nach Anl. I. des Staatsgrundgesetzes vom 22. Novem- 
ber 1852 dem Grossherzoglichen Hause zustehenden Rechte am Domanial- 
vermögen gegenüber den Staatsbehörden. 
8. 2. Sofern durch die Verwaltung eines Privatvermögens durch die Haus- 
Fideicommiss-Direction (Art. 42. 8.1. e., Art. 43. 8. 1. a.) Kosten erwachsen, sind 
dieselben aus diesem Privatvermögen zu tragen. 
C. Hausstiftung. 
Artikel 44. 
Zweck. 
Die Hausstiftung, welche durch gegenwärtiges Hausgesetz begründet wird 
und gleich dem Hausfideicommiss als ein in seiner Substanz unveräusserliches 
und untheilbares Familiengut des Grossherzoglichen Hauses anzusehen ist, hat 
die ausschliessliche Bestimmung, den Unterhalt der Familienglieder , wie es die 
Würde des Hauses erfordert, zu sichern, und es werden aus ihr nach den nähe- 
ren Bestimmungen der Art. 46.—56. die den Mitgliedern des letzteren gebühren- 
den Apanagen, Brautschätze und Unterhaltsbeiträge bestritten. 
Artikel 45. 
Dotation. 
Die Hausstiftung wird gebildet und dotirt: 
. durch Ueberweisung eines Capitals von 3,000,000 Thalern von Seiten des 
Grossherzogs, welche durch Cession der im Art. 28. 8.3. gedachten For- 
derung von 281,900 Thalern Courant und Entrichtung der Restsumme in 
baarem Gelde eflectuirt werden wird, 
durch Ueberweisung einer jährlichen Rente von 15,000 Thalern, zahlbar 
vorschussweise in halbjährlichen Raten, aus den Erträgnissen des Kron- 
guts, von Seiten des Grossherzogs (Anl. I. des Staatsgrundgesetzes vom 
22. November 1852), 
durch die aus den Einnahme-Ueberschüssen der Stiftung sich bildenden 
Capitalien, . 
. durch Zuwendungen von Seiten der Mitglieder des Grossherzoglichen Hau- 
ses (Art. 59. 8. 2.), 
durch den Anfall von Intestat-Nachlassenschaften von Mitgliedern des 
Grossherzoglichen Hauses (Art. 59. 88. 4. 5.), 
durch andere gelegentliche ausserordentliche Einnahmen (Art. 52. 8. 3.). 
Artikel 46. 
Vorläufige Apanage- und Brautschatz - Leistungen. 
Um die Hausstiftung durch allmäliges Anwachsen ihrer Leistungsfähigkeit 
möglichst in Stand zu setzen, den in Zukunft an sie herantretenden Anforde- 
rungen in vollem Umfange gerecht zu werden, wird bestimmt, dass bis zum Ab- 
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