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lauf des Jahres 1900 aus den Einkünften der Stiftung keine weiteren Apanagen,
Brautschätze und Unterhaltsbeiträge gezahlt werden sollen, als
1. die gegenwärtigen Apanagen Seiner Hoheit des Herzogs Anton Günther
Friedrich Elimar und Seiner Kaiserlichen Hoheit des Herzogs Constantin
Friedrich Peter von Oldenburg zum Betrage von jährlich 6750 bezw.
6600 Thalern,
der noch nachträglich zu entrichtende Brautschatz für Ihre Kaiserliche
Hoheit die Frau Grossfürstin Alexandra Petrowna und der Brautschatz
für Ihre Hoheit die Herzogin Therese Friederike Olga, Töchter Seiner
Kaiserlichen Hoheit des Herzogs Constantin Friedrich Peter von Oldenburg.
Sollte Seine Kaiserliche Hoheit der Herzog Constantin Friedrich Peter von
Oldenburg vor Ablauf. des Jahres 1900 versterben, so verbleibt die von ihm be-
zogene Apanage von im Ganzen 6600 Thaleım bis zu diesem Zeitpunkt seiner
männlichen Descendenz.
Ebenso verbleibt die Apanage Seiner Hoheit des Herzogs Anton Günther
Friedrich Elimar von Oldenburg, wenn derselbe vor Ablauf des Jahres 1900 ver-
sterben sollte, bis zu diesen Zeitpunkte seiner männlichen Descendenz.
Sollte Seine Königliche Hoheit der jetzt regierende Grossherzog Nicolaus
Friedrich Peter von Oldenburg vor Ablauf des Jahres 1900 sterben, so ist dem
jüngeren Sohne desselben, Seiner Hoheit dem Herzog Georg Ludwig, bis zu die-
sem Zeitpunkt vom Regierungsnachfolger eine jährliche Apanage von im Ganzen
8000 Thalern zu gewähren, welche in gleicher Weise im Fall seines Ablebens
seiner männlichen Descendenz verbleibt.
Artikel 47.
Vermehrung des Stammes.
Auch nach Ablauf des Jahres 1900 soll von den Erträgen der Hausstiftung
jährlich die Summe von 10,000 Thalern zum Capital geschlagen und durch die-
selbe der Stamm der Stiftung vermehrt werden.
Artikel 48.
Demnächstige Apanage - Leistungen.
8. 1. Vom Ablauf des Jahres 1900 an hat aus den Aufkünften der Haus-
stiftung zu beziehen
jeder Prinz des Grossherzoglichen Hauses, welcher nachgeborener Sohn eines
regierenden Grossherzogs ist, eine lebenslängliche Apanage von jährlich
8000 Thalern,
jeder Prinz des Grossherzoglichen Hauses, welcher Sohn eines nicht regieren-
den Prinzen ist, eine lebenslängliche Apanage von jährlich 6000 Thalern.
8.2. Dem Erbgrossherzog steht in keinem Falle ein Anspruch auf Apa-
nage gegen die Hausstiftung zu, da wegen der Bezüge desselben durch $. 12.
2.2. der Anlage I. des Staatsgrundgesetzes vom 22. November 1852 das Erfor-
derliche vorgesehen ist.
$. 3. Sollte ein Prinz des Grossherzoglichen Hauses zu einer etwa zu stif-
tenden Secundo- oder Tertiogenitur berufen werden, welche ihm ein wenigstens
dem Betrage der Apanage gleichkommendes unabhängiges Einkommen eröffnet,
DS