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sein sollte, dass die Einkünfte der Ilausstiftung dafür auf die Dauer die Mittel
darbieten. Im Fall einer Erhöhung ist zunüchst auf eine Vermehrung der Apa-
nagen derjenigen Prinzen, welche Söhne eines regierenden Grossherzogs sind, auf
10,000 Thaler Bedacht zu nehmen.
Artikel 51.
Rechte der Mutter und Grossmutter in Bezug auf Apanage.
Der Bezug der Apanagen minderjähriger Prinzen (Art. 49, 88.1. 2.) steht
der Mutter eventuell der väterlichen Grossmutter unter der Voraussetzung zu,
dass dieselbe für den Unterhalt und die Erziehung dieser Prinzen in ihrem Hause
Sorge trägt und von Seiten des verstorbenen Vaters keine andere Bestimmung
getroflen ist.
Artikel 52.
Brautschatz und Aussteuer.
$. 1. Jede Prinzessin des Grossherzoglichen Hauses hat bei standesmässi-
ger vom Oberhaupt des Hauses genehmigter Vermählung (Art. 8. 9.) Anspruch
auf cinen Brautschatz.
Derselbe beträgt die Summe von 10,000 Thalern und wird vom Ablauf des
Jahres 1900 an aus der Hausstiftung bestritten, nöthigenfalls unter Zurückgrei-
fen auf das Stammcapital, sofern die Einkünfte der Hausstiftung in Folge anderer
Belastungen für die Mitübernahme des Brautschatzes nicht ausreichen sollten.
Im letzteren Falle ist der Brautschatz in drei Jahresraten zu zahlen. Durch
die Auszahlung eines Brautschatzes sollen die Bezüge derjenigen apanageberech-
tigten Prinzen, welche noch nicht zum vollen Bezuge ihrer Apanage gelangt sind
(Art. 50); nicht weiter geschmälert werden, als dies nothwendige Folge der Ver-
minderung des Stamnicapitals ist.
Bis zum Ablauf des Jahres i900 sind vorkommende Brautschätze aus dem
Vermögen der Fürstlichen Eltern zu tragen, vorbehältlich der im Art. 46. 2. 2.
für Ihre Kaiserliche Hoheit die Frau Grossfürstin Alexandra Petrowna und Ihre
Hoheit die Herzogin Therese Friederike Olga getroffenen Bestimmungen.
8. 2. Den Töchtern des regierenden Grossherzogs wird der Brautschatz,
wenn sie bei seinen Lebzeiten sich vermählen, stets von diesem, ohne Belastung
der Hausstiftung, ausgesetzt.
%. 3. Der Brautschatz wird einer Prinzessin nur einmal gewährt, verbleibt
ihr für fernere standesmässige Vermählungen, und fällt, sofern die Prinzessin
ohne Nachkommen versterben sollte, an die Hausstiftung, einerlei ob er aus die-
ser oder von einer andern Seite geleistet ist.
8. 4. Die Aussteuer oder Ausstattung wird einer sich vermählenden Prin-
zessin nicht aus den Mitteln der Hausstiftung, sondern aus dem Vermögen der
Fürstlichen Eltern nach deren Ermessen geleistet.
Sollten die Aufkünfte der Hausstiftung im Laufe der Zeit überschiessende
Mittel ergeben, über welche ohne Schädigung der auf derselben ruhenden Ver-
pflichtungen verfügt werden kann, so können nach näherer Beschlussfassung des
Familienrathes Aussteuern oder Ausstattungen auf die Hausstiftung übernommen
werden.