Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Grossherzogs) — Ansprüche auf Apanage- und Brautschatz-Leistungen an Prin- 
zen und Prinzessinnen des Grossherzoglichen Hauses nicht ferner statt, sondern 
es hat für dieselben lediglich und ausschliesslich die Hausstiftung aufzukommen, 
vorbehältlich der im Art. 52. $. 1. Abs. 3. getroffenen Uebergangsbestimmung. 
Artikel 56. 
Ausserordentliche Beihülfen. 
Sollte in Folge Zusammenwirkens ungünstiger Verhältnisse der Fall eintre- 
ten, dass für Prinzen und Prinzessinnen des Grossherzoglichen Hauses nicht so 
hat gesorgt werden können, dass ein standesmässiger Unterhalt derselben ge- 
sichert ist, so wird nach Beschluss des Familienraths die Hausstiftung, soweit 
dieselbe ohne Schädigung der auf ihr ruhenden Verpflichtungen dazu im Stande 
ist, aus ihren Aufkünften ınit ausnahmsweisen Beihülfen hinzutreten. 
Artikel 57. 
Verwaltung. 
Die Verwaltung der Hausstiftung wird unter Oberaufsicht des Grossherzogs 
und des Familienrathes durch die Haus- Fideicommiss - Direction (Art. 40. 42. 
8.1. d.) geführt. Dieselbe hat darüber zu wachen, dass die Verfügung über die 
Aufkünfte der Hausstiftung nicht anders als nach den Bestimmungen des Haus- 
gesetzes erfolge, für die Anlegung der Capitalien der Stiftung Sorge zu tragen 
und dem Familienrath bei dessen regelmässigen Zusammenkünften (Art. 12.) über 
den Bestand der Stiftung und die Verwendung der Aufkünfte Rechenschaft ab- 
zulegen. Ueber die Anlegung des Capitalvermögens und die Art der Capitalisi- 
rung der Ueberschüsse der Stiftung wird cin vom Familienrath zu genehmigendes 
Reglement das Nähere bestimmen. 
Privatvermögen der Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses. 
Artikel 58. 
Privatvermögen des Grossheorzoge. 
8. 1. Was der Grossherzog durch Ersparnisse aus den zu seiner Disposi- 
tion stehenden Einnahmen erübrigt oder aus sonstigen Privattiteln vor oder wäh- 
rend seiner Regierung erwirbt, bildet, soweit es nicht dem Hausfideicommiss 
einverleibt wird (Art. 37.), das Privatvermögen des Grossherzogs. 
8. 2. Nicht zum Privatvermögen gerechnet werden die Betriebsfonds der 
Hof- und Hausfideiconmiss-Cassen , sowie die beim Tode des Grossherzogs vor- 
handenen Bestände dieser Cassen. 
Artikel 59. 
Dispositionebefugniss dor Mitglieder des Grossherzoglichen Hausos. 
8. 1. Ucber ihr Privatvermögen steht dem Grossherzog wie den Prinzen 
und Prinzessinnen des Grossherzoglichen Hauses die freie Verfügung unter Le- 
benden und auf den Todesfall zu. Eine Pflichttheilsberechtigung von Notherben 
findet gegenüber dem Nachlass des Grossherzogs nicht Statt und ist derselbe in
	        
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