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8. 14.
In Betreff der ihrer Verwaltung unterstellten Hausstiftung hat die Haus-
Fideicommiss-Direction insbesondere die Verpflichtung, darüber zu wachen, dass
die Verfügung über die Aufkünfte derselben nicht anders als nach den Bestim-
mungen des Hausgesetzes erfolge. Ueber den Bestand der Stiftung und die Ver-
wendung der Aufkünfte hat sie dem Familienrath bei dessen regelmässigen Zusam-
menkünften Rechenschaft abzulegen (Art. 57. d. H. G.).
. 15.
Die Geschäftsbehandlung in der Haus-Fideicommiss-Direction ist eine colle-
gialische.
Die einzelnen Sachen gelangen in der Regel nicht eher an den Grossherzog,
als alle Mitglieder ihre Ansichten abgegeben haben.
Ueber die Anträge und Vorträge der Haus-Fideicommiss-Direction entscheidet
der Grossherzog.
8. 16.
Die Vertheilung der Geschäfte unter die Mitglieder der Haus-Fideicommiss-
Direction erfolgt durch den Vorsitzenden mit Genehmigung des Grossherzogs. In
einzelnen Fällen kann die Uebertragung des Vortrags auch ohne solche Geneh-
migung geschehen.
Die Cassenvisitation ist durch ein dazu zu designirendes Mitglied der Haus-
Fideicommiss-Direction vorzunehmen.
Die Werthpapiere stehen unter dem Verschluss sämmtlicher Mitglieder der
Haus - Fideicommiss -Direction. Bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Mit-
gliedes geht der Mitverschluss zunächst auf den Cassirer der Haupthofcasse und
erst weiter auf die zuzuziehenden Stellvertreter über; doch kann die Eröffnung
des Depositums nie erfolgen, ohne dass wenigstens Ein Mitglied der Haus-Fidei-
commiss-Direction daran Theil nimmt.
Für die Sicherung der Werthpapiere sind für den Fall von Kriegsüberzug
oder Feuersgefahr rechtzeitig die entsprechenden Maassregeln zu treffen. Dupli-
cate der Werthpapier-Designationen sind in einer von der zur Aufbewahrung der
Werthpapiere selbst dienenden vollständig getrennten Localität zu deponiren.
Die Stellvertreter (Art. 40. 8.3. d. H. G.) sind nach der Anciennetät ein-
zuberufen, sobald ein Mitglied der Direction länger als acht Tage abwesend oder
an den Geschäften Theil zu nebmen verhindert ist, oder können auch nach Be-
stimmung des Grossherzogs vorübergehend oder dauernd als Hülfsarbeiter be-
schäftigt werden. Für die Erledigung wichtiger Angelegenheiten ist bei Ver-
binderung eines Mitgliedes, auch wenn dieselbe nicht länger als acht Tage dauert,
vom Vorsitzenden stets ein Stellvertreter zuzuziehen.
Urlaubsgesuche sind durch Vermittelung des Vorsitzenden an den Gross-
herzog zu richten.
$. 17.
Die Erledigung der einlaufenden Sachen und der sonst zur Erörterung
stehenden Gegenstände erfolgt in der Regel mittelst schriftlichen Votirens.
Der Referent giebt seine Ansicht zuerst, der Vorsitzende zuletzt ab.