Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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lich gemacht wurde, sollen die andern unter uns, an die des abgegangenen 
Churfürstenthum, Fürstenthum, Herrschaft, Lande und Leute, nach laut dieser 
Brüderschaft also kämen, denjenigen, denen die Versetzung geschehen und denen 
man schuldig were, nach laut der Briefe darüber gegeben, oder wie solche Ver- 
setzung und Schuld genugsam kundlich gemacht were, ohnverrückt und gänzlich 
halten, und nach eines jeden zugefallenen Antheil Bezahlung thun, auch ohne 
Gefehrde. 
Unser iedliches Hauß, auf die des andern Churfürstenthum, Fürstenthum 
und Herrschaft also kämen, soll auch der abgegangenen Testament, ob sie anders 
Testament gesetzt hatten, ohne allen Eintrag handhaben, dazu helfen und thun, 
daß es auf das redlichste nach des abgegangenen letzten Willen und Begehrung 
ausgerichtet werde; doch sol dasselbe des letzten Herrn, so von demselben Hauße 
abgegangen, Testament die Summe dreißig tausend Gulden nicht übertreffen, 
und auch mit keinen Schlössern, Städten noch Dörfern, sondern aus fahrender 
Haab gemacht und gesetzt seyn. 
Und ob solche Summa des Testaments auf Schlössern, Städten, Märkten 
oder Dörfern verschrieben oder vermacht were, so sol doch die angehende Parthey 
an die Erbschaft, wie vorgeschrieben stehet, solcher Schlössern, Stätte, Märkte 
oder Dörfer, darauf die Summa des Testaments vermacht were, Macht haben, 
um solche Summa, die also in vorgeschriebener Maaß, darauf zu Testament ge- 
schaft ist, wieder abzulösen. 
Es ist auch in dieser unserer Brüderschaft und Sammlung nehmlich be- 
dinget: ob einige unter uns vorgenannten Partheyen, also ohne ehliche mann- 
liche rechte Leibs-Lehns-Erben abgingen, und doch Töchter, Schwestern oder an- 
dere Fräulein aus demselben Hause geboren, eine oder mehr hinter sich verließen, 
die zu der heil. Ehe noch nicht ausgesetzt und berathen weren, daß alsdann die 
andern Partheyen, auf die des abgegangenen Churfürstenthum, Fürstenthum, 
Herrschaft und Lande, inmassen wie vorgeschrieben stehet, verstorben weren, 
dieselben Töchter, Schwestern oder Fräulein, als viel der weren, idliche besonder 
mit zwanzig vier tausend Rheinischen Gulden Ebgeldes, und sonsten allen andern 
Fürstl. Ausfertigungen aussetzen und berathen sollen; in allermassen als die ab- 
gestorbenen Fürsten davor in vergangenen Zeiten ihre Schwestern und Töchter ge- 
wöhnlich ausgesteuert und berathen haben; und wo der Fürst, der also letzt unter 
einer der Partheyen verstürbe, nicht mehr dann ein Fräulein desselben Stammes 
verliesse, sol derselben die Summa ihrer Heimsteuer gebessert werden mit vierzig 
tausend Gulden; wo sie aber deren mehr verließen, so soll ihnen die gebessert 
werden, ibr jedlieher mit zwanzig tausend Gulden, und ihnen forder keine Bes- 
serung, noch wegen Väterlicher, Mütterlicher oder Brüderlicher Erbschaften, 
Legitima, oder anderer Angefälle, was mehr zu reichen, zu geben oder folgen 
zu lassen schuldig seyn; sondern sie sollen mit obberührten Summen aller ihrer 
Forderung, so sie zu haben gedachten, allenthalben vergnügt und abgericht seyn 
und bleiben, und sich hierüber keiner Succession oder anderer Anforderung an 
den Häusern Sachsen, Brandenburg und Hessen anmassen, in keinerlei Weise oder 
Wege; wo aber die verlassene Fräulein, ihrer were eine oder mehr, wie vorge-
	        
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