Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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vnd Meynung, sofern S. F. Gn. es nicht verendern würden, kreftig sein, vnd nach 
irem Tod nach dem Willen Gottes eröffnet und zur Execution gebracht werden 
sol. Darneben S. F. Gn. auch ferner protestiret, so sollichs ir jetziges vffgericht 
Testament nit zierlich genug, vnd nach Form eines Testaments mangelhafftig an- 
gesehen werden wolte, daß es alsdann tüglich sein solle nach Form eines Codi-. 
cils, vätterlichen Ordnung, oder eines letzten Willens, wie dann S. F. Gn. jegen 
vns vnd den nachbenannten Zeugen darüber zierlich vnd offentlich protestirt 
haben, daß sollichs inverschlossen Libell S. F. Gn. Testament, vatterlicher Will 
vnd letzte Ordnung sey, die sie also vnverprüchlich gehalten haben wollen. Es 
haben auch die hernach benannten Zeugen, so zu diesem Thun requiriret, er- 
wehlet vnd beruffen, vor vns Notarien, darauff sehend vnd merckend, solche Te- 
stament und Libell am Ende vnterschrieben, auch ire Siegel vnd Pittschafft ein 
Jeder insonderheit zu Ende daran hencken lassen. Dem allen nach hat hocher- 
melter Fürst, der Testator, vns erfordert, vnd Ambts halber begert, daß S. F, Gn. 
wir eins oder mehr Instrumenta, soviel denn die Nothdurfft erfordert, vber ob- 
gemelt S. F. Gn. Revocation vnd Cassirung der vorigen Testamenten, vnd von 
Testirung dieses S. F. Gn. Testaments und letzten Willens, auch von S. F. Gn. 
Vbergab, iren ehlichen Söhnen, gebornen aus dem Haus Hessen, Graven zu Dietz, 
vnd Hern zu Lispergk, beschecu, vnd der darüber verfertigten Verschreybungen, 
als obsteet, zu vngezweifelter Bekreftigung der Wahrheit, schreiben, machen und 
solenniter verfertigen wolten; also haben wir solchs, wie obgedacht, eigentlich vnd 
vnderschiedlich von hochgemelten Fürsten erzehlen vnd vermelten angehört, vnd 
zu Gezeugnus der Wahrheit dis Instrument verfertigt vnd vfigericht, auch das 
vnderschrieben vnd versiegelt Testament, daran hochgedachter Fürst, der Testator, 
S. F. Gn. gros Ingesiegel zuvorderst gehangen, zu vns genommen, vnd in dis In- 
strument verschlossen, welches Instrument volgents hochermelter Fürst mit S. F. 
Gn. Rinckpittschaft, vnd die hernach benennten Zeugen auch mit iren Pittschafften 
auswendig versiegelt haben. 
Dieser Actus ist geschehen vnd verhandelt im Jar, Tag, Monat und Stett, 
wie oberzelt, Beywesens der ernvesten und erbarn Heintz Schezels, Futtermar- 
schalcks, Bastian von Weitershausen, Johann von Kalenbergk, Otto Weiters, Hen- 
rich Andres, Rentschreibers, Michel Nuspickers und Thenges Keuln, Burggrauens, 
als Zeugen hierzu sonderlich requirirt und erfordert. Und dieweil ich Henrich 
Volmar, Warburgensis Paderbornensis diocesis, Canonick Sanct Peters Stifftskir- 
chen zu Fritzlar, von Bapstlichem vnd Kayserlichem Gewalt ein offener Notarius, 
sambt den ernvesten vnd erbarn obgemelten Zeugen, bei solcher Erkanntnus, Be- 
dechtnuß, Vnderschreibung, Versiegelung des jetzt vffgerichteten Testaments, auch 
Casation und Revocation der vorigen Testamenten vnd Confirmation der obge- 
melten Vbergab und Verschreibung, und allem dem, das dis Instrument begreift, 
ob vnd angewesen, solches alles also gesehen und angehört, hab ich dis Instru- 
ment, so darüber begriffen, vnd in offene Form bracht worden, mit eigener Hand 
unterschrieben, auch mit meinem gewöhnlichen Nabmen und Zunahmen, darzu 
meinem Notariatzeichen oder Signet, so ich in Instrumentssachen pflege zu ge- 
brauchen, signirt vnd verzeichnet, neben meinem mitberuffenen Notarien, alles zu
	        
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