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rathen, vod ir die Mitgifft geben, so hat es seinen Weg, vud ist alsdann nicht
Noth die Mitgifft noch einmal zu erlegen; darzu wan solchs entrichtet ist, sollen
Landgrave Ludwigen zwantzig tausend Gulden Müntz, item Landgraue Philipsen
fünff tausend Gulden, vnd Landgraue Georgen fünff tausend Gulden Müntz, auch
vnsern Söhnen, gebornen ausm Haus Hessen, Grauen zu Dietz vier tausend Gulden
Müntz gegeben werden. Das Vbrige, so noch ein stattlichs sein wirdet, soll
Landgraue Wilhelm zu einem Vorrath behalten, ihm vnd seinen Brüdern zum
Besten, ob sie jemants bekriegen wolte, sich darmit defensive zu wehren.
8. 15. Wegen des Geschützes und Munition.
Von dem Geschütz vnd Munition, so in Cassel vnd Ziegenhain ist, soll Iand-
grave Wilhelm das vierte Theil Landgrave Ludwigen geben, vnd in Gießen folgen
lassen; desgleichen noch ein vierten Theil Landgraue Philipsen vnd Landgraue
Georgen geben in die Vestungen Rüsselsheim vnd Rheinfelsch; doch soll I,and-
graue Georg den halben vierten Theil halb, vnd darüber vom andern vbrigen
Geschütz noch ein dritten Theil haben, weil in Rüsselsheim das meinste Geschütz
vonnöthen, vnd sollen vnsere Söhne von Frawen Christinen geboren, das Geschütz
zu nirgends anders gebrauchen, als zur Defension vnd darmit Lande vnd Leute
zu beschützen, aber in keinen Wegk ein Bruder wider den andern, oder offensive
Kriege damit anzufahen.
8. 16. Wegen entsteheuder Uneinigkeit der Fürstlichen Brüder.
Wir wollen auch der Ritterschafft, vom Adel vnd Landschafft, bey den Eyden
vnd Pflichten, darmit sie vns verwandt sein, eingebunden haben, da ein Bruder
wider den andern kriegen wollte, (als doch nicht sein soll), daß sie alsdann keinen
Bruder wider den andern helffen, sondern stillsitzen sollen, vnd sie bitten, vnd
dahin vermögen, daB sie wieder zu Einigkeit gebracht, oder sich des Austrags,
wie hernach folgt, halten, vnd sie vnsere Söhne zu keiner andern Weiterung noch
Krieg in keinen Wegk kommen lassen.
8. 17. Wegen der Kleider, Kleinodien, Silbergeschirr und Hausrath.
Die Kleider, Kleinotter, Silbergeschirr, Tapezerey vnd Hausrath soll Land-
graue Wilhelm halb, Landgraue Ludwig das vierte Theil, vnd Landgraue Philips
vnd Landgraue Georgen auch ein vierten Theil zusammen haben.
8. 18. Wegen des den Fürstlichen Brüdern zu lassenden Vorraths auf den zugeordneten Häusern
und Aemtern.
Da vnsere Söhne, von Frawen Christinen geboren, von einander ziehen, vnd
nicht bei einander bleiben wolten, soll einem jeden vf den zugeordneten Hausen
vnd Aemptern an Korn, Haffern, Wein vnd anderm so viel an Vorrath gelassen
werden, daß er sich ein halb Jahr davon erhalten könne.
$. 19. Wegen der Baccession der vier Gebrüdere unter sich, und Ausstattung der Töchter.
Welcher vnter den vier Gebrüdern, so vns von Frawen Christinen geboren,
ohne männliche Leibserben mit Todt abgehet, sollen inen die andern drey noch
lebende Gebrüdere samptlichen erben, vnd sich, soviel die Erbschafft belangt, mit