62
8. 29. Wegen Bestellung des Hofgerichts su Marburg.
Sie sollen das Hofgericht zu Marburg mit dreyen Doctoribus erhalten,
darzu mit andern Personen von Adel, (doch daß die vom Adel auch verstendige
erbare Leut seien,) Secretarien vnd Schreibern, wie es bey uns gehalten, be-
setzen.
&. 80. Wegen der Reichsanlagen und zu leistenden Hülffe.
Da Reichsanlagen gemacht würden, auch, da Gott vor sey, daß sie kriegen
müsten, oder mit Recht angefochten, sollen sie vor einen Mann stehen, einander
treulich helffen, auch in allen andern Sachen einander treulich, räthlich vnd
hülflich sein. Die Hilffen aber sollen gescheen nach Vermügen, vnd nachdem
ein jder an Landen, Leuten vnd Vnderthanen hat; auch die Vndersassen der-
maßen angelegt werden, darnach die Vnderthanen vom Adel, vnd ein jde Stadt
vnd Gericht reich sein.
6. 81. Wegen der Austräge bey vorlallanden Zwistigkeiten.
Da Gott vor sey, daß sie solten mit einander in Unwillen wachsen, so
sollen sie sich mit einander freundlichen vergleichen; da aber sie sich mit ein
nicht freundlichen vergleichen konnten, so sollen sie acht vom Adel, aus den
Rethen, vnd Ritterschaft wehlen, nemblich jder vier, acht aus den Städten,
jder viere, vnd zween vom Hofgericht so Doctores sein, nemlich jder einen, auch
einen Juristen aus der Uniuersität; die sollen zwischen inen gütlich handeln vnd
sie vergleichen; wo aber solches entstünde, was alsdann vonder den Neunzehen
das Mehrertheil wird sprechen, darbey soll es bleiben; doch daß sie wider diese
vnsere vätterliche Verordnung vnsers Testaments nicht sprechen.
8. 83. Wegen Abbezallung des Grafen von Nassau.
Nassaw vnd die Bezahlung, so demselben noch gepürt, betreffende, da ist
vnser ernster Beuelch vnd treuer Rath, weil wir mit denselbigen vertragen, vnd
inen die meinste Ziel bezalt, daß vnsere Sohne von Frawen Christinen geboren,
die vbrigen Ziel auch treulich ausrichten vnd bezahlen.
8. 88. Wegen der Reuterforderung von dem Ingolstädtischen Zug.
Ob noch von dem Ingelstädtischen Zug etliche Reuter an sie Forderung
haben wolten, so werden sie sich aus den Antworten, die wir inen, den Reutern,
geben, zu richten wissen, vnd sich erpieten, daß sie geneigt seyen, wo die Röm.
Kays. Majestät zulassen würde, daß die Rechnung gehört, was ein jder, die in
der Verstendnus gewesen, gereit ausgelegt vnd noch zu erlegen schuldig, das
an inen nichts erwinden solle, oder daß die gantze Summa der Schult, nach
Inhalt der Verfassung, vf die gewesene Einigungs-Verwanten geschlagen werden;
was es inen dann zu irem Antheil trüge vnd gepürete, wollten sie gern erlegen;
daB sie aber für andere solten ausgeben, wehr je vnbillich.
8. 34. Wegen Verantwortung des Ingolstädtischen Zugs halben.
Ob vns auch, nach vnserm Absterben, von Jemands des Ingelstadischen
7ugs halben Schuld vfgelegt vnd zugemessen werden wollte, finden vnsere Söhne,
was deshalben vnsere Verantwortung ist, in dem Testament, so wir zu Tonawerde