Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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vnd allda bey den Kindern wohnen möge, so lang bis daß sie iren Wittwenstuel 
nicht verrückt, vnd inen zum treulichsten haushalten helfen. 
8. 49. Geschenke und Vermächtnisse an Beamte, Diener und Edelleute. 
Wir verordnen auch austrüglichen, was wir vnsern Rethen, Cammerdienern, 
Edelleuthen, auch Doctoren, Predigern, Secretarien vnd andern, was Stands oder 
Würden die sein, klein oder groß geschenckt, mündlichen gegeben, das sie ent- 
pfangen hetten, auch was wir inen verschrieben oder noch vorschreiben werden, 
daß inen das treulich gehalten, inen nicht entwendet noch genommen, oder sie 
darin in einichen Weg beleidigt oder angefochten werden sollen. 
8. 50. Weitere Vorsorge wegen guten Gebrauchs der hierin näher benannten Räthe und Diener. 
Wir sehen auch vor gut an, vnd wollen an vnsere Söhne vleißig begert 
haben, daß sie die Rethe vnd Dienere, wie hernach vermeldet, brauchen wollen; 
dann wir sie bey vnserm Leben redlichen befunden. Heyderichen von Calen- 
‚bergk, Stadthalier, Friedrichen von Rolshausen, Hoffmarschalck; wann aber sein 
Gelegenheit nit sein wolte, lenger vor einen Hoffmarschalck zu dienen, soll man 
ine vor einem Amptmann zu Gießen ordnen, vnd im vf solch Ampt ein chrlich 
Bestallung ıwachen. Curten, Dieden, Georgen von der Malsburgk, Henrich von 
Schachten, Reinhart Schencken, ehrlich vnd wohl vnderhalten, vnd inen Schencken 
Hauptman zu Ziegenhain sein lassen, so lang er das verwalten kann; dergleichen 
Anthonium von Wersabe, der Landgraue Wilhelmen, oder der Bruder einem wohl zu 
halten, dann er ist treu, fromm, redlich vnd kann sein Sprach, beide Frantzö- 
sisch vnd Spanisch wohl. Anthoniusen halben ist vnser Bedencken, wo wir 
inen bey vnserm Leben nicht in vnserm Lande vnderhelffen, daß er Gelt in vn- 
serm Land anlegte, auch die Hauptsumma Gelds vnd Pension, die wir ime zu 
Helmershausen verschrieben, nicht an andere Orte verweisen, daß vnsere Söhne 
ime gestatten, etwas, das doch versatzt, zu lösen, vnd die Summa, so im vf 
Helmershausen verzinset, darauf schlagen, doch derogestalt, daß soviel Nutzung 
verhanden, daß ime die verschriebene Hauptsumma jarlich vnd das Geld, so er 
vber die bemelte Hauptsumma Gulden daruff leihet, genungsam verzinset wer- 
den, vnd daß Anthonius am Hoff bey Landgraue Wilhelmen gebraucht werde, 
dann er einem Herrn wohl zu halten. Ebert von Bruch, der auch ein frommer 
redlicher Gesell ist, soll bey seiner Bestellung, die wir ime geordnet, pleiben 
vnd gelassen werden, vnd ime alle Gnad vnd Guts erzeigen. Christoffer Hulsingen 
ist auch wohl zu vertrauen, vnod wohl zu gebrauchen, dem soll auch die Ver- 
schreibung, so wir ime vber den Ludwigstein gegeben, treulich gehalten werden. 
Herman von Hunoldshausen soll man auch behalten, dergleichen Wolffen von 
Sahlhausen, Oberamptmann, dann er ein frommer redlicher Gesell vnd wohl zu 
gebrauchen. Ratzenbergern sollen vnsere Söhne auch nicht von sich kommen 
lassen, dann er im Felde vor den Feinden vnd sonsten zu gebrauchen, ime eine 
ehrliche Bestellung geben, oder inen zu einem Ampt, wo das vorhanden, ge- 
branchen. Johann Milchling, vnd Valtin von Baumbach sollen sie auch nicht von 
sich lassen, dann ein jeder in seinem Werth zu gebrauchen ist, so sind sie ge- 
reit mit Aemptern versehen, einer in der obern Graueschaft, vnd der andere 
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