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vnd allda bey den Kindern wohnen möge, so lang bis daß sie iren Wittwenstuel
nicht verrückt, vnd inen zum treulichsten haushalten helfen.
8. 49. Geschenke und Vermächtnisse an Beamte, Diener und Edelleute.
Wir verordnen auch austrüglichen, was wir vnsern Rethen, Cammerdienern,
Edelleuthen, auch Doctoren, Predigern, Secretarien vnd andern, was Stands oder
Würden die sein, klein oder groß geschenckt, mündlichen gegeben, das sie ent-
pfangen hetten, auch was wir inen verschrieben oder noch vorschreiben werden,
daß inen das treulich gehalten, inen nicht entwendet noch genommen, oder sie
darin in einichen Weg beleidigt oder angefochten werden sollen.
8. 50. Weitere Vorsorge wegen guten Gebrauchs der hierin näher benannten Räthe und Diener.
Wir sehen auch vor gut an, vnd wollen an vnsere Söhne vleißig begert
haben, daß sie die Rethe vnd Dienere, wie hernach vermeldet, brauchen wollen;
dann wir sie bey vnserm Leben redlichen befunden. Heyderichen von Calen-
‚bergk, Stadthalier, Friedrichen von Rolshausen, Hoffmarschalck; wann aber sein
Gelegenheit nit sein wolte, lenger vor einen Hoffmarschalck zu dienen, soll man
ine vor einem Amptmann zu Gießen ordnen, vnd im vf solch Ampt ein chrlich
Bestallung ıwachen. Curten, Dieden, Georgen von der Malsburgk, Henrich von
Schachten, Reinhart Schencken, ehrlich vnd wohl vnderhalten, vnd inen Schencken
Hauptman zu Ziegenhain sein lassen, so lang er das verwalten kann; dergleichen
Anthonium von Wersabe, der Landgraue Wilhelmen, oder der Bruder einem wohl zu
halten, dann er ist treu, fromm, redlich vnd kann sein Sprach, beide Frantzö-
sisch vnd Spanisch wohl. Anthoniusen halben ist vnser Bedencken, wo wir
inen bey vnserm Leben nicht in vnserm Lande vnderhelffen, daß er Gelt in vn-
serm Land anlegte, auch die Hauptsumma Gelds vnd Pension, die wir ime zu
Helmershausen verschrieben, nicht an andere Orte verweisen, daß vnsere Söhne
ime gestatten, etwas, das doch versatzt, zu lösen, vnd die Summa, so im vf
Helmershausen verzinset, darauf schlagen, doch derogestalt, daß soviel Nutzung
verhanden, daß ime die verschriebene Hauptsumma jarlich vnd das Geld, so er
vber die bemelte Hauptsumma Gulden daruff leihet, genungsam verzinset wer-
den, vnd daß Anthonius am Hoff bey Landgraue Wilhelmen gebraucht werde,
dann er einem Herrn wohl zu halten. Ebert von Bruch, der auch ein frommer
redlicher Gesell ist, soll bey seiner Bestellung, die wir ime geordnet, pleiben
vnd gelassen werden, vnd ime alle Gnad vnd Guts erzeigen. Christoffer Hulsingen
ist auch wohl zu vertrauen, vnod wohl zu gebrauchen, dem soll auch die Ver-
schreibung, so wir ime vber den Ludwigstein gegeben, treulich gehalten werden.
Herman von Hunoldshausen soll man auch behalten, dergleichen Wolffen von
Sahlhausen, Oberamptmann, dann er ein frommer redlicher Gesell vnd wohl zu
gebrauchen. Ratzenbergern sollen vnsere Söhne auch nicht von sich kommen
lassen, dann er im Felde vor den Feinden vnd sonsten zu gebrauchen, ime eine
ehrliche Bestellung geben, oder inen zu einem Ampt, wo das vorhanden, ge-
branchen. Johann Milchling, vnd Valtin von Baumbach sollen sie auch nicht von
sich lassen, dann ein jeder in seinem Werth zu gebrauchen ist, so sind sie ge-
reit mit Aemptern versehen, einer in der obern Graueschaft, vnd der andere
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