Unterstützung
8
Art.
779
520
1631
1689
1800
1850
488
495
Art.
klage nicht mehr gegründet werden
kann, dürfen zur U. einer auf andere
Thatsachen gegründeten Scheidungs-
klage geltend gemacht werden. 1575,
1576.
Einführungsgesetz s. E.G. — E.
Schenkung.
Verspricht der Schenker eine in
wiederkehrenden Leistungen bestehende
U., so erlischt die Verbindlichkeit mit
seinem Tode, sofern nicht aus dem
Versprechen sich ein anderes ergiebt.
Verwandtschaft.
Auf Antrag des Vaters hat das
Vormundschaftsgericht ihn durch An-
wendung geeigneter Zuchtmittel gegen
das Kind zu unterstützen.
Der Beistand hat innerhalb seines
Wirkungskreises die Mutter bei der
Ausübung der elterlichen Gewalt zu
unterstützen und zu überwachen.
Vormundschaft.
s. Verwandtschaft 1631.
U. des Vormundschaftsgerichts durch
den Gemeindewaisenrat s. Vormund-
schaft — Vormundschaft.
Untersuchung.
Kauf.
Tierärztliche U. eines verkauften Tieres
s. Kauf — Kauf.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem
Käufer die U. des auf Probe gekauften
Gegenstandes zu gestatten.
Unterwerfung.
Einführungsgesetz.
51 s. Schuldverhältnis § 394.
727x7 s. E.d. — E. G.
77° s. Schuldverhältnis 8§ 377.
8
Güterrecht.
1363 Das Vermögen der Frau wird bei g.
Güterrecht durch die Eheschließung
der Verwaltung und Nutznießung des
108
8
559
585
704
377,
Art.
8
1372
1035
793
2121
2215
59
126,
948
Untrennbarkeit
Mannes unterworfen (eingebrachtes
Gut).
Miete s. Pfändung — Miete.
Pacht s. Pländung — Pacht.
Sachens. Pfändung — Miete. 559.
Schuldverhältnis.
394, 400 f. Pfändung — Schuld-
verhältnis.
Unterzeiehnung s. auch Untersehrist.
770 Einführungsgesetz s. E.G. — E.G.
Güterrecht 1528 f. Niessbrauch
— Nießbrauch.
Nießbrauch.
U. des Verzeichnisses von den dem
Nießbrauch unterliegenden Sachen s.
Niessbrauch — Nießbrauch.
Schuldverschreibung.
U. einer Schuldverschreibung auf den
Inhaber s. Schuldverschreibung —
Schuloverschreibung.
Testament.
U. eines Verzeichnisses der Erbschafts-
gegenstände s. Erblasser —Testament.
U. des Verzeichnisses der der Verwaltung
des Testamentsvollstreckers unter-
liegenden Nachlaßgegenstände s. Erb-
lasser — Testament.
Verein.
Die Satzung des Vereins soll von
mindestens sieben Mitgliedern unter-
zeichnet sein und die Angabe des
Tages der Errichtung enihalten. 60.
Willenserklärung.
129 s. Namensunterschrift —
Willenserklärung.
Untrennbarkeit.
Eigentum.
Werden bewegliche Sachen mit einander
untrennbar vermischt oder vermengt,
so finden die Vorschriften des § 947
entsprechende Anwendung.
Der U. steht es gleich, wenn die