Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

Unterstützung 
8 
Art. 
779 
520 
1631 
1689 
1800 
1850 
488 
495 
Art. 
klage nicht mehr gegründet werden 
kann, dürfen zur U. einer auf andere 
Thatsachen gegründeten Scheidungs- 
klage geltend gemacht werden. 1575, 
1576. 
Einführungsgesetz s. E.G. — E. 
Schenkung. 
Verspricht der Schenker eine in 
wiederkehrenden Leistungen bestehende 
U., so erlischt die Verbindlichkeit mit 
seinem Tode, sofern nicht aus dem 
Versprechen sich ein anderes ergiebt. 
Verwandtschaft. 
Auf Antrag des Vaters hat das 
Vormundschaftsgericht ihn durch An- 
wendung geeigneter Zuchtmittel gegen 
das Kind zu unterstützen. 
Der Beistand hat innerhalb seines 
Wirkungskreises die Mutter bei der 
Ausübung der elterlichen Gewalt zu 
unterstützen und zu überwachen. 
Vormundschaft. 
s. Verwandtschaft 1631. 
U. des Vormundschaftsgerichts durch 
den Gemeindewaisenrat s. Vormund- 
schaft — Vormundschaft. 
Untersuchung. 
Kauf. 
Tierärztliche U. eines verkauften Tieres 
s. Kauf — Kauf. 
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem 
Käufer die U. des auf Probe gekauften 
Gegenstandes zu gestatten. 
Unterwerfung. 
Einführungsgesetz. 
51 s. Schuldverhältnis § 394. 
727x7 s. E.d. — E. G. 
77° s. Schuldverhältnis 8§ 377. 
8 
Güterrecht. 
1363 Das Vermögen der Frau wird bei g. 
Güterrecht durch die Eheschließung 
der Verwaltung und Nutznießung des 
108 
8 
559 
585 
704 
377, 
Art. 
8 
1372 
1035 
793 
2121 
2215 
59 
126, 
948 
  
Untrennbarkeit 
Mannes unterworfen (eingebrachtes 
Gut). 
Miete s. Pfändung — Miete. 
Pacht s. Pländung — Pacht. 
Sachens. Pfändung — Miete. 559. 
Schuldverhältnis. 
394, 400 f. Pfändung — Schuld- 
verhältnis. 
Unterzeiehnung s. auch Untersehrist. 
770 Einführungsgesetz s. E.G. — E.G. 
Güterrecht 1528 f. Niessbrauch 
— Nießbrauch. 
Nießbrauch. 
U. des Verzeichnisses von den dem 
Nießbrauch unterliegenden Sachen s. 
Niessbrauch — Nießbrauch. 
Schuldverschreibung. 
U. einer Schuldverschreibung auf den 
Inhaber s. Schuldverschreibung — 
Schuloverschreibung. 
Testament. 
U. eines Verzeichnisses der Erbschafts- 
gegenstände s. Erblasser —Testament. 
U. des Verzeichnisses der der Verwaltung 
des Testamentsvollstreckers unter- 
liegenden Nachlaßgegenstände s. Erb- 
lasser — Testament. 
Verein. 
Die Satzung des Vereins soll von 
mindestens sieben Mitgliedern unter- 
zeichnet sein und die Angabe des 
Tages der Errichtung enihalten. 60. 
Willenserklärung. 
129 s. Namensunterschrift — 
Willenserklärung. 
Untrennbarkeit. 
Eigentum. 
Werden bewegliche Sachen mit einander 
untrennbar vermischt oder vermengt, 
so finden die Vorschriften des § 947 
entsprechende Anwendung. 
Der U. steht es gleich, wenn die
	        
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