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trenlich beholffen seyn, daß sie alle ihre anererbte Lande und Leute behalten,
und darbey gelassen werden mögen.
Damit aber gleichwohl die Töchter uff den Fall, da unser, der vier Gebrüder
einer oder mehr, oder derselben Söhne und Nachkommen, ohne eheliche mannliche
Leibs-Lehens-Erben abgiengen, dadurch des oder derselben abgestorbenen Fürsten
Theil Landes den andern, noch lebenden Gebrüdern, oder ihren ehelichen mann-
lichen Leibs-Lehens-Erben angefallen, gebührlicher Weise versehen werden, und
denen an Ihrem Unterhalt und Ausstattung kein Mangel erscheine, so soll des
oder dero abgestorbenen Fürsten nachgelassenen, unbestatteten Töchtern, einer
jeden, zwanzigtausend Gulden, Frankfurter Wehrung, zu funffzehn Batzen, ein
und zwanzig Meißnischen Zinßgroschen, oder sieben und zwanzig Albus, so jetzo
alle gleiches Werths seynd, anstatt Ihrer Legitima und endlicher Abfertigung,
zur Zeit Ihrer Verheurathung, zu rechtem Heurath-Guth, beneben Kleinodien,
Kleidern, Silber-Geschirr und Geschmuck, nach Gelegenheit des Abgestorbenen
Hinderlassenschaft, und wie es im Fürstenthumb Hessen bräuchlich und herkom-
men ist, durch die Nachfolger und Erben, Fürsten zu Hessen, so in des oder dero
abgestorbenen Ort Landes succediren, unweigerlich gegeben, gereicht und gefolgt,
auch dieselben Töchter mittler Zeit, bis zu Ihrem Verheurathen, mit nothdürfl-
tiger gebührlicher Unterhaltung an Kleidern, Geschmuck und andern, wie Fürst-
lichen Fräulein gebührt, versorgt und unterhalten werden.
Und hierüber sollen dieselben obgemelte nachgelassene Töchter kein Anfor-
derung überall, weder zu ihres abgestorbenen Herrn Vatters, Bruders, oder an-
derer Ihrer Agnaten unsers mannlichen Stamms, verlassenen Landen, Leuthen,
noch auch an Erbschafften, Pfandschafften, fahrender Haab, noch etwas anders,
wie auch das genanndt werden möcht, haben, sondern mit ihrer Heimsteuer und
Abfertigung, wie hieroben gemelt, davon gäntzlich und allerdings (doch Testa-
ment, Vermächtnus, mit Massen, wie nachfolgt, vorbehalten,) abgesondert und
ausgeschlossen seyn und bleiben. Wann auch etwa ein Tochter, bey Leben ihres
Herrn Vatters, mit einer geringern Summ als zwanzig tausend Gulden ausge-
stattet worden wäre, und Sie ihres Herrn Vatters tödtlichen Abgang ohne mann-
liche Leibs-Lehens-Erben erlebte, alsdann soll ihr von den Nachfolgern der Rest,
so an solcher bestimmten Summ der zwanzig tausend Gulden Heuraths-Guths
mangelt, nochmahls erstattet und vergnügt werden.
Da aber uff diesen Fall unser oder unserer Erben und Nachkommen, Für-
sten za Hessen, einer oder mehr, mit Todt abgienge, und keine Leibs - Erben
mannlichen Geschlechts verliesse, sondern eheliche gebohrne Fräulein zu Hessen,
desselbigen Stamms und Linien, noch vorhanden und im Leben wären, was dann
denselben, wann ihre Frau Mutter abgestorben, von wegen derselben ibrer Frau
Mutter zugebrachten und bezahlten Heuraths-Gelds, Wiederlag, Morgengab, auch
hinterlassenen Geschmucks, Kleidern, Kleinodien, Silber-Geschirr, fahrender Haab
und dergleichen vermacht, oder gebührte, solches soll Ihnen, sofern es in dem
Fürstenthum Hessen, oder zugehörigen Grafschafften, und zu Nutz derselben an-
gelegt und noch vorhanden, und der Mutter zuvor nicht wieder vergnüget, noch
durch dieselbe in die zweite Ehe, oder anders wohin verwendet, von den Nach-