Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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folgern, Fürsten zu Hessen, unweigerlichen auch gefolgt, und durch keinen Ver- 
zicht benommen werden. 
Deßgleichen, wo auch unser der vier Gebrüder oder unserer Nachkommen 
einer, so kein eheliche mannliche Leibs-Lehens-Erben hätte, seinen Töchtern durch 
Testament, oder dergleichen Dispositionen etwas von seiner, mit guther vorsich- 
tiger Hausbaltung. ohne Vereusserunge, Verpfändung und Beschwerung seiner 
Renth-Carmmer, Lande und Leute, eroberter und vorerspahrter Baarschafft, Klein- 
oder oder Silber-Geschirr, testiren, oder beweißlich vermachen würde, solches, 
was dessen, nach beschehener Abstattung und Bezahlung der Schulden, so der- 
selbige abgestorbene Fürst selbst gemacht, noch übrig im Vorrath seyn würde, 
sollen die Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, Ihnen, den Töchtern, zu 
obberührter Legitima und mütterlicher Verlassenschaft auch folgen lassen; doch 
daß von Landen und Leuten, auch an ererbter Baarschafft derwegen nichts überall 
verpfändet, vereußert oder sonst in andere Wege beschwert sey oder werde; daß 
auch zuvor von der hinterlassenen Baarschafft die Schulden, so der abgestorbene 
Fürst, uff seinem Ort Landes gemacht, gäntzlichen, wie vorstehet, abgestattet und 
bezahlt seyen. Aber ohne solche Vertestirung und Disposition sollen 
die Töchter zu allen diesen Dingen kein Recht oder Anforderung 
überall haben, sondern mit ihrer Aussteuer, als der verordneten 
Legitima, endlichen zufrieden seyn und bleiben. 
Alles und jedes, so den gebohrnen Fräulein zu Hessen, in obermelten Fällen, 
zu ihrer Ehesteuer und Legitima, auch Kleidern, Kleinodien, Silber-Geschirr 
and Geschmuck, darzu durch väterliche Testament und Dispositiones, mit Maßen, 
wie unterschiedlichen vorgesetzt, vermacht, oder von mütterlichen Anfalß wegen 
Ihnen zu derselben Zeit allbereit zugefallen wäre und gebührte, sollen und wollen 
Wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, demselben Fräulein, zu 
Zeit Ihres Verheyrathens, unweigerlich folgen lassen, und darin keinen Uffhalt 
noch Gefehrte überall gebrauchen; darauf dieselbe Töchter und Fräulein auch 
nothdürfftigen und gnugsamen Verzigt zu thun schuldig seyn sollen. Da aber 
der mütterliche Anfall zu Zeit der Fräulein Verheyrathens sich noch nicht zu- 
getragen, so soll derselbige Ihnen, der Fräulein, gleich sehr vorbehalten, und sie 
dessen, so bald er sich begabe, auch gewärtig seyn. 
Wo auch der abgestorbene Fürst sein Ehegemahl hinterliesse, dieselbige soll 
in. allewege bey Ihrem, gegen Ihrem zugebrachten und bezahlten Heuraths-Guth, 
Fürstlichen Brauch nach, vermachten Wittumb, alldieweil sie nicht wiederumb 
zur andern Ehe schreitet, gelassen und gehandhabt, oder da sie mit keinem Wit- 
tumb versehen wäre, Ihr derselbe nachmahls, gebährlicher Weise, von den nach- 
folgenden Fürsten vermacht, auch zu Zeit Ihres Wiederverheyrathens, Ihr zuge- 
bracht und bezabit Heyrath-Guth, und was Ihr der Wiederlag halber gebührt, 
unweigerlich vergnügt, entricht und gefolgt werden. 
Da aber unser der vier Gebrüder einer oder mehr, oder auch unsere mann- 
liche Leibes-Lehens-Erben nach uns, beide Söhne und Töchtere, ehelichen erzielen, 
und der Tüchter cine oder mehr verheyrathen würden, weil dann dießmahls, umb 
künfftiger ungewisser Fälle willen, keine Gewißheit getroffen werden mag, was
	        
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