Vormundschaftsgericht
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1635
1636
1639
1640
1642
1643
1644
Zuchtmittel gegen das Kind zu unter-
stützen.
Das V. kann nach der Ehescheidung
über die Sorge für die Person des
Kindes bestimmen, wenn dies aus
besonderen Gründen im Interesse des
Kindes geboten istt 15636.
Das V. kann den Verkehr zwischen
dem Ehegatten, dem nach § 1635
die Sorge für die Person des Kindes
nicht zusteht, und dem Kinde näher
regeln.
s. Vormund — Verwandtschaft.
Der Vater hat das seiner Verwaltung
unterliegende Vermögen des Kindes,
welches bei dem Tode der Mutter
vorhanden ist oder dem Kinde später
zufällt, zu verzeichnen und das Ver-
zeichnis, nachdem er es mit der Ver-
sicherung der Richtigkeit und Voll-
ständigkeit versehen hat, dem Vor-
mundschaftsgericht einzureichen. Bei
Haushaltsgegenständen genügt die
Angabe des Gesamtwerts.
Ist das eingereichte Verzeichnis
ungenügend, so kann das V. an-
ordnen, daß das Verzeichnis durch
eine zuständige Behörde oder durch
einen zuständigen Beamten oder
Notar aufgenommen wird. Die An-
ordnung ist für das in Folge des
Todes der Mutter dem Kinde zu-
fallende Vermögen unzulässig, wenn
die Mutter sie durch letztwillige Ver-
fügung ausgeschlossen hat. 1667,
1670, 1692, 1760.
Das V. kann dem Vater aus be-
sonderen Gründen eine andere An-
legung des Vermögens seines Kindes
als nach den für die Anlegung von
Mündelgeld geltenden Vorschriften der
§§ 1807, 1808 gestatten.
s. Vormund — Verwandtschaft.
Der Vater kann Gegenstände, zu
deren Veräußerung die Genehmigung
des V. erforderlich ist, dem Kinde
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1645
1647
1651
1653
1656,
1662
1665
1666
1667
15668
Vormundschaftsgericht
nicht ohne diese Genehmigung zur
Erfüllung eines von dem Kinde ge-
schlossenen Vertrags oder zu freier
Verfügung überlassen.
Der Vater soll nicht ohne Ge-
nehmigung des V. ein neues Erwerbs-
geschäft im Namen des Kindes be-
ginnen.
Nach der Aufhebung des Konkurses
über das Vermögen des Vaters kann
das V. die Verwaltung des Ver-
mögens des Kindes dem Vater wieder
übertragen.
s. Geschäftsfähigkeit 112.
Das der Nutznießung des Vaters
unterliegende Geld des Kindes darf
der Vater nur mit Genehmigung
des V. für sich verbrauchen. 1642,
1659.
1673 Entziehung der dem Vater zu-
stehenden Sorge für die Person und
das Vermögen des Kindes durch das
V. s. Kind — Verwandtschaft.
Der Verzicht auf die Nutznießung
an dem Vermögen des Kindes er-
folgt durch Erklärung gegenüber dem
VB.
Ist der Voter verhindert, die elter-
liche Gewalt auszuüben, so hat das
V., sofern nicht die elterliche Gewalt
nach § 1685 von der Mutter aus-
geübt wird, die im Interesse des Kindes
erforderlichen ree zu treffen.
Verpflichtung des V., erforderliche
Mebtegen zu treffen
. zur Abwendung der Gefährdung
des geistigen und leiblichen Wohles
des Kindes; 1668, 1687;
2. zur Abwendung der Gefährdung
des Vermögens des Kindes; 1668,
1687; s. Kind — Verwandtschaft.
Berechtigung des V.;
1. dem Vater für das seiner Ver-
waltung unterliegende Vermögen
des Kindes Sicherheitsleistung auf-
zuerlegen;