fullscreen: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vormundschaftsgericht 
8 
1635 
1636 
1639 
1640 
1642 
1643 
1644 
Zuchtmittel gegen das Kind zu unter- 
stützen. 
Das V. kann nach der Ehescheidung 
über die Sorge für die Person des 
Kindes bestimmen, wenn dies aus 
besonderen Gründen im Interesse des 
Kindes geboten istt 15636. 
Das V. kann den Verkehr zwischen 
dem Ehegatten, dem nach § 1635 
die Sorge für die Person des Kindes 
nicht zusteht, und dem Kinde näher 
regeln. 
s. Vormund — Verwandtschaft. 
Der Vater hat das seiner Verwaltung 
unterliegende Vermögen des Kindes, 
welches bei dem Tode der Mutter 
vorhanden ist oder dem Kinde später 
zufällt, zu verzeichnen und das Ver- 
zeichnis, nachdem er es mit der Ver- 
sicherung der Richtigkeit und Voll- 
ständigkeit versehen hat, dem Vor- 
mundschaftsgericht einzureichen. Bei 
Haushaltsgegenständen genügt die 
Angabe des Gesamtwerts. 
Ist das eingereichte Verzeichnis 
ungenügend, so kann das V. an- 
ordnen, daß das Verzeichnis durch 
eine zuständige Behörde oder durch 
einen zuständigen Beamten oder 
Notar aufgenommen wird. Die An- 
ordnung ist für das in Folge des 
Todes der Mutter dem Kinde zu- 
fallende Vermögen unzulässig, wenn 
die Mutter sie durch letztwillige Ver- 
fügung ausgeschlossen hat. 1667, 
1670, 1692, 1760. 
Das V. kann dem Vater aus be- 
sonderen Gründen eine andere An- 
legung des Vermögens seines Kindes 
als nach den für die Anlegung von 
Mündelgeld geltenden Vorschriften der 
§§ 1807, 1808 gestatten. 
s. Vormund — Verwandtschaft. 
Der Vater kann Gegenstände, zu 
deren Veräußerung die Genehmigung 
des V. erforderlich ist, dem Kinde 
455 
  
8 
1645 
1647 
1651 
1653 
1656, 
1662 
1665 
1666 
1667 
15668 
Vormundschaftsgericht 
nicht ohne diese Genehmigung zur 
Erfüllung eines von dem Kinde ge- 
schlossenen Vertrags oder zu freier 
Verfügung überlassen. 
Der Vater soll nicht ohne Ge- 
nehmigung des V. ein neues Erwerbs- 
geschäft im Namen des Kindes be- 
ginnen. 
Nach der Aufhebung des Konkurses 
über das Vermögen des Vaters kann 
das V. die Verwaltung des Ver- 
mögens des Kindes dem Vater wieder 
übertragen. 
s. Geschäftsfähigkeit 112. 
Das der Nutznießung des Vaters 
unterliegende Geld des Kindes darf 
der Vater nur mit Genehmigung 
des V. für sich verbrauchen. 1642, 
1659. 
1673 Entziehung der dem Vater zu- 
stehenden Sorge für die Person und 
das Vermögen des Kindes durch das 
V. s. Kind — Verwandtschaft. 
Der Verzicht auf die Nutznießung 
an dem Vermögen des Kindes er- 
folgt durch Erklärung gegenüber dem 
VB. 
Ist der Voter verhindert, die elter- 
liche Gewalt auszuüben, so hat das 
V., sofern nicht die elterliche Gewalt 
nach § 1685 von der Mutter aus- 
geübt wird, die im Interesse des Kindes 
erforderlichen ree zu treffen. 
Verpflichtung des V., erforderliche 
Mebtegen zu treffen 
. zur Abwendung der Gefährdung 
des geistigen und leiblichen Wohles 
des Kindes; 1668, 1687; 
2. zur Abwendung der Gefährdung 
des Vermögens des Kindes; 1668, 
1687; s. Kind — Verwandtschaft. 
Berechtigung des V.; 
1. dem Vater für das seiner Ver- 
waltung unterliegende Vermögen 
des Kindes Sicherheitsleistung auf- 
zuerlegen;
	        
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