Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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und wie viel einem jeden Fräulein zur Aussteuer, nach Gelegenheit eines jeden 
Fürsten, und auch des Fräuleins, so ausgesteuert werden soll, Verheyrathung, zur 
Ehe-Steuer gegeben werden solle oder könne, so soll alsdann und auf solchen Fall, 
wo ein Fräulein von Hessen zu vergeben, unsere allerseits gantze Landschafft zu- 
sammen beschrieben, und mit deroselben der Ehe-Steuer halben, nach Gelegenheit 
der Verheyrathung und Vermögens, auch Vielheit der mannbaren Fräulein, so zu 
derselben Zeit auszusteuern seynd, von Uns, unsern Erben und Nachkommen, 
Fürsten zu Hessen, treulich gehandelt werden, daß gedachte Landschafft solches 
ihrem Vermögen nach entweder uff sich nehmen, oder je stattlichen darzu contri- 
buiren wolle. 
8. 6. Ungültigkeit einseitiger Veräußerung von Land und Leuten, ohne Consens der sämmtlichen 
erbberechtigten Fürsten und allerseits Landschaft zu Hessen. Ausnahme in Nothfällen. 
Wir haben uns auch ferner und zum Fünfften, zu Folge des väterl. Te- 
staments und Verordnung gegen einander obligirt, verpflichtet und verbunden, 
obligiren, verpflichten und verbinden uns auch dessen hiermit, und in Krafft dieses 
Briefs, vor Uns, unsere Erben und Nachkommen, ewiglich und unwiederrufflich, 
daß unser, auch unser ehelichen mannlichen Leibs-Lehens-Erben keiner von seinen 
anererbten Schlossen, Stätten, Aembtern, Dörffern, Zollen, Clostern und ihren Zu- 
gehörungen etwas erblich verkauffen, verschencken, zu Lehen ansetzen, vertau- 
schen, oder auch in andere Wege alieniren oder vereußern soll oder mag, in 
keinen Weg, wie der Nahmen hat, ohne unser aller, oder unser Erben, Fürsten 
zu Hessen, Vorwissen, und ausgedruckte urkundliche sammbtliche Wissenschaft 
und unter unsern Handzeichen und anhangenden Siegeln gegebener Bewilligung, 
sondern sollen alle unsere anererbte Schloß, Stätt, Dörffer, Zöllen, Aembter, Clö- 
ster, und alle ihre Zugehörte, Uns und unsern ehelichen mannlichen Stamm, auch 
unser allerseits Landschafft zum Besten, bey einander unzerrissen, und unver- 
eußert erhalten, und davon nichts erheblichs verlassen. Damit aber unser einen, 
oder den andern, ein redliche dringende Noth angienge, oder sonsten einen guten 
augenscheinlichen Nutzen darmit zu schaffen wüste, derwegen er zu Abwendung 
solches Schadens, oder Beförderung mehrers Nutzens, auch weiterm Unheyl und 
Schaden vorzukommen, etwas von dem Seinen angreiffen, und auf Wiederkauff 
versetzen müste, so soll derjenige, so unter Uns, oder unsern Nachkommen, Für- 
sten zu Hessen, etwas uff Wiederkauff versetzen oder verschreiben will, solches 
bevor andern Frembden oder Auswärtigen, Uns oder unsern Erben und nachkom- 
menden Fürsten zu Hessen, sammbtlich brüderlich anbieten, und in billigem land- 
läuffigen und gebräuchlichem Werth, uff Wiederlösung, zukommen lassen. In all- 
wege aber soll unser oder unser Nachkommen keiner, keinem König, Fürsten oder 
Reichs-Stadt etwas, ohne unser aller Vorwissen, und sammbtliche schriftliche und 
urkundliche Bewilligung, aufftragen, versetzen, verpfänden, verkauffen, oder in 
andere Wege überlassen, oder dessen zu thun Macht haben, in keinen Weg. Wo 
er auch auff oberzehlte Maaß und vorgehende sammbtliche Bewilligung einem 
Grafen, von Adel, oder sonst Privat-Personen etwas verpfänden oder verhypothe- 
ciren würde, soll er in allewege darin vorbehalten, daß solches keinem Potentaten,
	        
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