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ersteht in der Güte nothdärfftig verhören, darauf gütliche Handlung vornehmen,
und allen möglichen Fleiß anwenden, die irrige Partheyen mit einander ohn-
weitleufftig, freundlich und gütlich zu vergleichen. Im Fall aber die Güte über
angewandten Fleiß nicht statt haben wollte, alsdann die Partheyen beyderseits
in ihren zusammen habenden Gebrechen, mit Klagen, Antworten, Beweisungen,
In- und Nachreden, und aller Nothdurfft, bis zum Beschluß der Sachen, recht-
lichen hören, und endlichen nach ihrem besten Verstand die Sachen mit einem
Rechtspruch, der dem väterlichen Testament in allewege gemeeß und uicht zu-
wieder sey, entscheiden; dabey es auch ohne weitere Appellation gelassen, und
von demjenigen, wider den gesprochen und erkandt würde, dargegen nichts
weiters in ungutem gesucht noch vorgenommen werden soll. -
. Und damit solche von beyderseits Ritter- und Landschafft, auch aus dem
Hof-Gericht und der Universität benennte Persohnen, ihrer Ayd und Pflicht hal-
ber, darmit ein jeder seinem Herrn verwand, unverhindert, was billich und recht,
auch dem väterlichen Testament gemeeß ist, urtheilen und erkennen mögen, 80
sollen sie von unser jedem derselben Pflicht, so viel hierzu vonnötben, (aber
sonst weiter nicht) erlassen, und zu diesem Austrag mit einem neulichen ziem-
lichen Ayd beladen werden, daß Sie nach ihrem besten Verstand, was recht und
billich, auch dem väterlichen Testament gemeeß, und nicht zuwider wäre, ur-
theilen und erkennen wolten.
6. 9. Festhaltung dieses Vergleichs und dessen Beschwörung durch die jetzigen und künftigen Fürsten
zu Hessen; und wiederholte Anerkennung des väterlichen Testaments.
Alle und jede vorermelte Puncten und Articul sollen und wollen Wir, un-
sere Erben und Nachkommen, alles ihres Inhalts stet, fest und unverbrüch-
lich halten, und darwider nicht thun, noch schaffen gethan werden, mit Worten
oder Wercken, heimlich noch offentlich, in keinerley Weise; und soll wider das
Alles und Jedes, uns, unser Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, in
gemein und sonderheit, nicht schützen, schirmen, oder zu statten kommen, einig
Gnad, Recht, Freyheit, Privilegien, Auszuck, Behelff, Exception und Einrede,
geistlich oder weltlich, noch einig Ordnung, Statuten und Satzung oder etwas
anders, wie das ietzunter in geistlichen und weltlichen, gemeinen oder sonder-
bahren Rechten gesetzt und geordnet, oder hinführo in ewige Zeit gesetzt oder
geordnet werden möchte, nichts ausgenommen. Wir, unsere Erben und Nach-
kommen, Fürsten zu Hessen, sollen und wollen uns auch dero sambt oder sonder,
wie die genandt oder erdacht werden möchten, weder in- oder außerhalb Rech-
tens, wider diese unsere brüderliche Erbeinigung nicht gebrauchen, durch uns
selbst, oder andere von unserntwegen, in gar keine Weise; dann Wir Uns dero
aller und jeder, vor Uns, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen,
ewiglich mit rechtem Wissen, verziehen und begeben haben, verzeihen auch, und
begeben Uns dero hiermit, und in Krafft dieser unserer brüderlichen Erbeinigung,
in der allerbesten Weiß, Form und Maaß, wie solches allerbeständigst von Rechts
und guter Gewohnheit wegen, geschehen soll, kann oder mag, in allermaßen,
als stünden die hierinnen von Worten zu Worten benenntlich ausgedruckt und