87.
u. s. w. Bekennen Öffentlich mit diesem Brieff, vor Uns, Unsere Erben und Nach-
kommen, Fürsten zu Hessen.
Demnach wird bei Uns vernünftiglich ermessen, auch die tägliche Erfahrung
bezeuget, daß durch Vertheilung und Zerreißung der Fürstenthumb, Graff- und
Herrschaften und Menge der regierenden Herren, nicht allein Landt und Leute
in Abgang und Verderben kommen, sondern auch die Häusser und Geschlechte,
sowohl an ihrer Reputation, als auch an Vermögen sehr geschwächt werden und
letztlich gar zum Boden gehen, und dann auch, daß neben deme zur bestendiger
Ufkunfftt, Wohlfarth und ersprießlichem Gedeyhen, nichts vorträglicheres sey,
dann beharrliches brüderliches Vertrauen, Lieb, Treu und Einmüthigkeit. Damit
wir dann bei solchem brüderlichem und ufrichtigem Vertrauen bestendiglich zue
verharren umb soviel desto mehr Ursach haben, dar zue bey unsern Land und
Leuthen, waß wir dero jetzo haben, oder künftiglich weiter ererben oder be-
konmen werden, beharrlich verpleiben, und dieselbe nicht zerreißen, auch allen
besorgenden Irrungen vorgebauet werden möchten, daß wir demnach in dem
Nahmen Gottes, zur Vermehrung brüderlicher Liebe, Treue und Einigkeit, Uns
mit gutem Vorbedacht, Wissen und Willen, ungezwungen und ungetrungen, auch
nicht hindergangen, unwiderrufflich verglichen, vereiniget und verbunden haben,
vergleichen, verbinden und vereinigen Uns auch hiermit und in Krafft dieses
Brieffse, wissentlich, in der allerbesten Formb und Gestalt solches immer am
kräftigsten vnd bestendigsten geschehen soll, kann und mag, inmaßen undor-
schiedlich hernach folget:
8. 1. Versicherung beständiger brüderlicher Liebe uud Eintracht.
Erstlich, sollen und wollen wir Gebrüdere obbenant, Unßer ein Jeder
den Andern, die Zeit unsers Lebenß, brüderlich, freundlich und treulich meinen,
ohren, fordern, verantwortten und vertretten, auch behülfflich und beyständig
sein, gleich alß wenn es sein eigen Sach wehre und Ihnen selbst antreffe.
83 Einführung der Primogenitur. Abtritt der Landgrafen Philipp und Friederich von Land und
Leuten und deren Ueberlassung an Landgrafen Ludwig den Jüngern.
Auff daß auch Unsere Land und Leuthe mit underschiedlichen Regierun-
gen nicht beschwehret, auch solche Land und Leuthe zur Undergang und Ver-
derben, sowohl der Herrschafften und Familien, alß auch Land und Leuthe selb-
sten, nicht zerrißen werden, so ist bewilligt, abgeredt und beschioßen, daß under
Uns, und Unsern Nachkommen, Unserer Linien Fürsten zu Hessen, nicht mehr
alß ein regierender Herr sein, die Andern aber sich, nach Gelegenheit der
Land und Leuthe, mit Gelt, oder in andere Wege ablegen laßen sollen. Zue
welchem Effect und Endt dann Wir obgemelte beede Brüdere, Landgraff Philips
und Landgraff Friederich, sembtlich und ein jeder Insonderheit verwilligt, von
allen Landen und Leuthen, auch liegenden und fahrenden Haab und Güthbern !),
die seyen von Unserm geliebten Herrn Vatter, Landgraff Georgen, oder Unserm
Vettern, Landgraff Ludwigen dem Eltern, beiden lobseeliger Gedechtnuß, her-
1) In einem früheren Erbstatut von 1603 heisst es: „wie auch Mobilien und Fahrniß, welche ete.‘*