Die Sicherheitspolizei. 85
Himmel und von Aufzügen auf öffentlichen Straßen und Plätzen
($ 7 des G.). Die Polizeiverwaltung in Stadtgemeinden ist
außerdem zur Entsendung von Beauftragten in öffentliche Ver-
sammlungen befugt (s. oben unter 2c).
Für die Entscheidung der Anfechtung der Auflösung eines
Vereins sowie einer Versammlung ist das Rekurskollegium für
Gewerbesachen (s. $ 11) zuständig. Für das Verfahren in der
Rekursinstanz gelten die Bestimmungen der $$ 20 und 21 der
Gewerbeordnung bzw. des Art. 1 des $ 1 des G. vom 25. Juni
1892, betreffend das Verfahren in Gewerbesachen (s. $ 154).
Die endgültige Auflösung eines Vereins ist in dem amt-
lichen Nachrichtsblatte des betreffenden Landesteils öffentlich
bekannt zu machen ($$ 2, 14 und 15 des G.).
8 58.
X, Sicherung gegen äufsere Gefahren.
1. Im Verkehr mit explosiven Stoffen.
Nach $ 1 Abs. 1 des R.G. vom 9. Juni 1884, betreffend
den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von
Sprengstoffen, ist die Herstellung, der Vertrieb und der Besitz
von Sprengstoffen (Dynamit usw.) sowie die Einführung der-
selben aus dem Auslande unbeschadet der bestehenden
sonstigen Beschränkungen nur mit polizeilicher Genehmigung
zulässig. Zur Erteilung dieser Genehmigung sind nach einer
für das Fürstentum unterm 10. Oktober 1884 erlassenen Aus-
führungsverordnung zu diesem Gesetze die Landratsämter, in
den Städten Rudolstadt und Frankenhausen die Ortspolizei-
behörden, zuständig. Die Beschwerde gegen eine versagende
Verfügung ($ 3 des G.) geht an das zuständige Landratsamt
bzw. an das Ministerium, A. d. 1, als Aufsichtsbehörde. Der
Vertrieb von Sprengstoffen darf nur an solche Personen er-
folgen, welche im Besitze einer der im $1 Abs. 1 des G. ge-
dachten Genehmigungen sind.
In Ausführung eines von dem Bundesrat am 8. Juni 1905
gefaßten Beschlusses über die Regelung des Verkehrs mit
Sprengstoffen ist die Polizeiverordnung vom 5. September 1905,
betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen, erlassen worden.
Dieselbe enthält besondere Bestimmungen über den Handel,