Metadata: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Sicherheitspolizei. 85 
Himmel und von Aufzügen auf öffentlichen Straßen und Plätzen 
($ 7 des G.). Die Polizeiverwaltung in Stadtgemeinden ist 
außerdem zur Entsendung von Beauftragten in öffentliche Ver- 
sammlungen befugt (s. oben unter 2c). 
Für die Entscheidung der Anfechtung der Auflösung eines 
Vereins sowie einer Versammlung ist das Rekurskollegium für 
Gewerbesachen (s. $ 11) zuständig. Für das Verfahren in der 
Rekursinstanz gelten die Bestimmungen der $$ 20 und 21 der 
Gewerbeordnung bzw. des Art. 1 des $ 1 des G. vom 25. Juni 
1892, betreffend das Verfahren in Gewerbesachen (s. $ 154). 
Die endgültige Auflösung eines Vereins ist in dem amt- 
lichen Nachrichtsblatte des betreffenden Landesteils öffentlich 
bekannt zu machen ($$ 2, 14 und 15 des G.). 
8 58. 
X, Sicherung gegen äufsere Gefahren. 
1. Im Verkehr mit explosiven Stoffen. 
Nach $ 1 Abs. 1 des R.G. vom 9. Juni 1884, betreffend 
den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von 
Sprengstoffen, ist die Herstellung, der Vertrieb und der Besitz 
von Sprengstoffen (Dynamit usw.) sowie die Einführung der- 
selben aus dem Auslande unbeschadet der bestehenden 
sonstigen Beschränkungen nur mit polizeilicher Genehmigung 
zulässig. Zur Erteilung dieser Genehmigung sind nach einer 
für das Fürstentum unterm 10. Oktober 1884 erlassenen Aus- 
führungsverordnung zu diesem Gesetze die Landratsämter, in 
den Städten Rudolstadt und Frankenhausen die Ortspolizei- 
behörden, zuständig. Die Beschwerde gegen eine versagende 
Verfügung ($ 3 des G.) geht an das zuständige Landratsamt 
bzw. an das Ministerium, A. d. 1, als Aufsichtsbehörde. Der 
Vertrieb von Sprengstoffen darf nur an solche Personen er- 
folgen, welche im Besitze einer der im $1 Abs. 1 des G. ge- 
dachten Genehmigungen sind. 
In Ausführung eines von dem Bundesrat am 8. Juni 1905 
gefaßten Beschlusses über die Regelung des Verkehrs mit 
Sprengstoffen ist die Polizeiverordnung vom 5. September 1905, 
betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen, erlassen worden. 
Dieselbe enthält besondere Bestimmungen über den Handel,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.