86 3. Abschnitt. Polizei.
die Aufbewahrung und Versendung von Sprengstoflen sowie
über die Aufbewahrung und Verausgabung von Sprengstoffen
innerhalb des Betriebs von Bergwerken, Steinbrüchen und ge-
werblichen Anlagen.
Was die Lagerung von Sprengstoffen anlangt, so bestimmt
die Verordnung unter anderen, daß derjenige, welcher mit Pulver,
Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter, Feuerwerkskörpern oder
Zündplättchen — Amorces — Handel treibt 1. im Laden nicht
mehr als 21/a kg, 2. im Hause außerdem nicht mehr als 10 kg
vorrätig halten darf. Diese Vorschrift erstreckt sich auch auf
Patronen für Feuerwaffen, jedoch mit Ausnahme der für Hand-
feuerwaffen bestimmten Metallpatronen und alle Jagdpatronen.
Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Er-
höhung des Vorrats unter 2. zeitweilig bis auf 15 kg gestattet
werden.
Größere als die erwähnten Mengen dieser Sprengstofte
sind außerhalb der Ortschaften in besonderen Magazinen auf-
zubewahren, von deren Sicherheit das Landratsamt bzw. in
den Städten Rudolstadt und Frankenhausen die Ortspolizei-
behörde sich überzeugt hat. Handelt es sich um Magazine,
welche zu einem der Aufsicht der Bergbehörde unterstehenden
Werke gehören, so hat das Landratsamt bzw. in den Städten
Rudolstadt und Frankenhausen die Ortspolizeibehörde die
Prüfung: in Gemeinschaft mit der Bergbehörde vorzunehmen.
Neben der erwähnten V. vom 5. September 1905 besteht
die (in Ausführung eines von dem Bundesrat gefaßten Be-
schlusses) in betreff der Versendung von Sprengstofien und
Munitionsgegenständen der Militär- und Marineverwaltung auf
Land- und Wasserwegen erlassene P.V. vom 15. März 1894
bzw. 17. August 1906 und 3. Mai 1907.
$ 59. ”
2. Im Verkehr mit Mineralölen.
Zur möglichsten Beseitigung der Gefahren, die im Ver-
kehr mit Mineralölen entstehen können, gibt die P.V. vom
29. August 1903 eingehende Vorschriften über die Auf-
bewahrung und Lagerung von Rohpetroleum und dessen
Destillationsprodukten (leichtsiedende Öle, Leuchtöle und