Die Sicherheitspolizei. 87
leichte Schmieröle), von aus Braunkohlenteer oder Stein-
kohlenteer bereiteten flüssigen Kohlenwasserstoffen (Photogen,
Benzin, Solaröl, Benzol usw.) und von Schieferölen.
S 60.
3. Bei der Herstellung, Aufbewahrung und Ver-
wendung von Azetylen sowie der Lagerung von
Karbid.
Den Zweck wie die Maßregeln im Verkehr mit explosiven
Stoffen und Mineralölen verfolgen auch die Vorschriften über
die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen
sowie über die Lagerung von Karbid.
Derjenige, wecher Azetylen herstellen und verwenden will,
hat dies spätestens bei der Inbetriebsetzung der Apparate dem
Landratsamte anzuzeigen. Je eine genaue Beschreibung und
Schnittzeichnung der Apparate und je eine Anweisung über
ihre Behandlung sind dem Landratsamte vorzulegen und im
Apparatenraum an einer in die Augen fallenden Stelle anzu-
schlagen. Das gleiche gilt von einer wesentlichen Veränderung
der Apparate und ihrer Behandlung. Die Landratsämter haben
regelmäßig eine erstmalige amtliche Prüfung (Abnahme) des
Betriebes auf Kosten des Besitzers der in Betracht kommenden
Anlage durch Sachverständige herbeizuführen. Als solche
Sachverständige gelten die Ingenieure des Sächsisch-Thüringi
schen Dampfkessel-Revisions-Vereins zu Halle a. S. Das
Ministerium ernennt auf Vorschlag des Vereins diejenigen
Ingenieure, die die Abnahme der Azetylenanlage vornehmen
sollen. Die Namen der ernannten Sachverständigen werden
in den amtlichen Nachrichtsblättern veröffentlicht. Werden
bei der Prüfung erhebliche Mängel festgestellt, so hat der
Sachverständige dies dem Landratsamte anzuzeigen, welches
die Abstellung der Mängel veranlaßt. Nach Anordnung dieser
Behörde ist die Prüfung auf Kosten des Besitzers dieser An-
lage zu wiederholen. An jedem neuen Apparat ist ein Schild
anzubringen, welches den Namen und Wohnort des Erbauers,
die Maximalzahl der Normalflammen & 10 Liter sowie den nutz-
baren Inhalt der Gasbehälter angibt. Bei Apparaten, deren
Typen vom Deutschen Azetylenverein geprüft sind, oder die
von Firmen geliefert werden, denen seitens des Preußischen