Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Medizinal- und Gesundheitspolizei. 91 
Die Prüfungszeugnisse der Hebammen gehören zu den 
Approbationen, welche nach 8$ 53, 54 der G.O. für das 
Deutsche Reich im Verwaltungswege zurückgenommen werden 
können. 
8 64. 
3. Ärzte. 
Die Heilung innerer und äußerer Krankheiten und ge- 
burtshilfliche Handlungen sind nach $ 29 der G.O. für das 
Deutsche Reich nicht mehr von einer erteilten Approbation 
abhängig, sondern dürfen von jedermann unternommen werden. 
Nur wer die Eigenschaft als Arzt durch eine in dem $ 29 der 
G.O. vorgesehene Approbation erlangt hat, darf sich als Arzt 
oder mit ähnlichen Titeln bezeichnen und seitens des Staats 
oder einer Gemeinde als solcher anerkannt und mit amtlichen 
Verrichtungen betraut werden. Die Ärzte haben nach er- 
folgter Wahl des Wohnsitzes und bei einer Veränderung des- 
selben dem betreffenden Landratsamte Anzeige zu machen. 
(V. vom 10. November 1876.) 
Der Bezirksphysikus hat solche Personen, die sich ohne 
staatliche Approbation mit der Ausübung der Heilkunde be- 
fassen, besonders zu beobachten, um das öffentliche Gesund- 
heitswohl und die Einzelnen gegen Beschädigungen, nament- 
lich durch Unkenntnis und Unerfahrenheit, tunlichst zu 
schützen. 
Ärzte allein dürfen die Heilkunde im Umherziehen aus- 
üben und Impfungen vornehmen. Sie sind zwar dem Physikus 
nicht unterstellt, dieser hat aber die zu seiner Kenntnis ge- 
langenden etwaigen groben Versehen und Vergehungen der 
Ärzte in Ausübung ihrer Praxis zur Anzeige zu bringen. 
Die Bezahlung der Ärzte ist der Vereinbarung überlassen. 
Durch V. vom 17. Juni 1893 ist als Norm für streitige Fälle 
beim Mangel einer Vereinbarung eine Taxe festgesetzt worden. 
8 60. 
4. Heilgehilfen und Heildiener. 
Wie die ärztliche Praxis ist auch die Ausübung der so- 
genannten kleinen oder niederen Chirurgie — der Verrichtungen 
der Heilgehilfen und Heildiener— durch die Gewerbeordnung für
	        
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