Die Medizinal- und. Gesundheitspolizei. 97
bzw. in der dieselbe zum Teil abändernden P.V. vom 12. Juli
1901 ist gleichzeitig bestimmt, wie bei der Aufbewahrung der
fraglichen Gifte und deren Abgabe zu verfahren ist. Zur
Verhütung von Mißbräuchen und Ungehörigkeiten bei Aus-
übung des Kammerjägergewerbes sind besondere Vorschriften
erteilt worden, und zwar in der P.V. vom 9. April 1895.
8 69.
8. Verkehr mit Geheimmitteln.
Um dem Überhandnehmen des unbefugten Handels mit
Geheimmitteln (Heilmitteln, welche unter Geheimhaltung ihrer
Beschaftenheit dargeboten werden) tunlichst entgegen zu treten,
ist in Gemäßheit einer zwischen den verbündeten Regierungen
getroffenen Vereinbarung, durch die P.V. vom 7. August 1907
bzw. 26. Februar 1897 die öfientliche Ankündigung von Ge-
heimmitteln verboten, welche dazu bestimmt sind, zur Ver-
hütung oder Heilung menschlicher oder tierischer Krankheiten
zu dienen. Untersagt ist ferner, auf den Gefäßen der äußeren
Umhüllungen, in denen ein solches Mittel abgegeben wird,
Anpreisungen, insbesondere Empfehlungen, Bestätigungen von
Heilerfolgen und gutachtliche Äußerungen anzubringen oder
solche Anpreisungen, sei es bei der Abgabe des Mittels, sei
es auf Sonstige Weise, zu verabfolgen. Die Geheimmittel und
ähnlichen Arzneimittel, auf die sich diese Vorschriften be-
ziehen, sind in den der P.V. vom 7. August 1907 beigefügten
Verzeichnissen einzeln aufgeführt.
8 70.
9. Beaufsichtigung der Drogen- und ähnlichen
Handlungen.
Verkaufsstellen, in welchen Arzneimittel, Gifte oder giftige
Farben feilgehalten werden — Drogen-, Material-, Farben-
und ähnliche Handlungen — sind nebst den dazu gehörigen
Vorrats- und Arbeitsräumen und dem Geschäftszimmer des
Inhabers der Handlung in der Regel alljährlich einmal durch
den Medizinalreferenten des Ministeriums oder in dessen Ver-
tretung durch den zuständigen Bezirksphysikus unter Zu-
ziehung der Ortspolizeibehörde zu besichtigen. Die letztere
Schwartz, Schwarzburg-Rudolstadt.