Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Medizinal- und. Gesundheitspolizei. 97 
bzw. in der dieselbe zum Teil abändernden P.V. vom 12. Juli 
1901 ist gleichzeitig bestimmt, wie bei der Aufbewahrung der 
fraglichen Gifte und deren Abgabe zu verfahren ist. Zur 
Verhütung von Mißbräuchen und Ungehörigkeiten bei Aus- 
übung des Kammerjägergewerbes sind besondere Vorschriften 
erteilt worden, und zwar in der P.V. vom 9. April 1895. 
8 69. 
8. Verkehr mit Geheimmitteln. 
Um dem Überhandnehmen des unbefugten Handels mit 
Geheimmitteln (Heilmitteln, welche unter Geheimhaltung ihrer 
Beschaftenheit dargeboten werden) tunlichst entgegen zu treten, 
ist in Gemäßheit einer zwischen den verbündeten Regierungen 
getroffenen Vereinbarung, durch die P.V. vom 7. August 1907 
bzw. 26. Februar 1897 die öfientliche Ankündigung von Ge- 
heimmitteln verboten, welche dazu bestimmt sind, zur Ver- 
hütung oder Heilung menschlicher oder tierischer Krankheiten 
zu dienen. Untersagt ist ferner, auf den Gefäßen der äußeren 
Umhüllungen, in denen ein solches Mittel abgegeben wird, 
Anpreisungen, insbesondere Empfehlungen, Bestätigungen von 
Heilerfolgen und gutachtliche Äußerungen anzubringen oder 
solche Anpreisungen, sei es bei der Abgabe des Mittels, sei 
es auf Sonstige Weise, zu verabfolgen. Die Geheimmittel und 
ähnlichen Arzneimittel, auf die sich diese Vorschriften be- 
ziehen, sind in den der P.V. vom 7. August 1907 beigefügten 
Verzeichnissen einzeln aufgeführt. 
8 70. 
9. Beaufsichtigung der Drogen- und ähnlichen 
Handlungen. 
Verkaufsstellen, in welchen Arzneimittel, Gifte oder giftige 
Farben feilgehalten werden — Drogen-, Material-, Farben- 
und ähnliche Handlungen — sind nebst den dazu gehörigen 
Vorrats- und Arbeitsräumen und dem Geschäftszimmer des 
Inhabers der Handlung in der Regel alljährlich einmal durch 
den Medizinalreferenten des Ministeriums oder in dessen Ver- 
tretung durch den zuständigen Bezirksphysikus unter Zu- 
ziehung der Ortspolizeibehörde zu besichtigen. Die letztere 
Schwartz, Schwarzburg-Rudolstadt.
	        
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