Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

106 3. Abschnitt. Polizei. 
das Schulkind durch ausreichende Absonderung vor der Gefahr 
der Ansteckung geschützt ist. 
Das Verhalten der Schulbehörden bei dem Auftreten an- 
steckender Krankheiten in den Volksschulen ist durch die V. 
vom 24. Februar 1898 geregelt. 
8 78. 
2. Schutzpockenimpfung. 
Im Fürstentum liegt die Handhabung des Impfwesens 
unter Oberaufsicht des Ministeriums, A. d. I., den Landrats- 
ämtern innerhalb ihrer Bezirke ob. Dieselben haben sich 
hierbei stets der Hilfe der Physiker zu bedienen. Jeder 
Physikatsbezirk bildet einen Impfbezirk, welcher, wenn nötig, 
wieder in kleinere Impfbezirke geteilt werden kann. Der 
Physikus ist der Impfarzt seines Physikatsbezirks. Im Ein- 
vernehmen mit dem Landratsamte kann der Physikus für die 
Wahrnehmung der impfärztlichen Obliegenheiten einen oder 
mehrere der im Bezirke wohnenden Ärzte oder \Vundärzte 
1. Klasse zeitweilig als seine Vertreter bestellen. Die Impf- 
ärzte haben in der Zeit von Anfang Mai bis Ende September 
jeden Jahres an den vorher bekannt zu machenden Orten und 
Tagen für die Bewohner des Bezirks Impfungen unentgeltlich 
vorzunehmen und darüber Listen zu führen. Sie erhalten bei 
den öffentlichen unentgeltlichen Impfungen für jede einzelne 
Impfung und die mit derselben verbundenen Nebenverrichtungen 
(Ausstellung der ersten Bescheinigungen, Listenführung, Re- 
vision usw.) eine bestimmte Gebühr aus der Staatskasse. 
Außer den Impfärzten dürfen nur Ärzte Impfungen vornehmen. 
Wer sich von den letzteren impfen läßt, hat sie zu bezahlen. - 
Auch sie haben über ihre Impfungen Listen zu führen und 
dem zuständigen Landratsamte einzureichen. Die Impfung ist 
mit Tierlymphe vorzunehmen. Menschenlymphe darf sowohl 
bei den öffentlichen als auch bei den privaten Impfungen nur 
in Ausnahmefällen verwendet werden. (V. vom 23. April 1900, 
betreffend anderweite Vorschriften zur Ausführung des R.G. 
vom 8. April 1374.) 
Zur Verhütung der Einschleppung von Pockenerkrankungen 
durch fremdländische Arbeiter sind in der P.V. vom 9. März 
1895 Maßnahmen getroffen worden.
	        
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