106 3. Abschnitt. Polizei.
das Schulkind durch ausreichende Absonderung vor der Gefahr
der Ansteckung geschützt ist.
Das Verhalten der Schulbehörden bei dem Auftreten an-
steckender Krankheiten in den Volksschulen ist durch die V.
vom 24. Februar 1898 geregelt.
8 78.
2. Schutzpockenimpfung.
Im Fürstentum liegt die Handhabung des Impfwesens
unter Oberaufsicht des Ministeriums, A. d. I., den Landrats-
ämtern innerhalb ihrer Bezirke ob. Dieselben haben sich
hierbei stets der Hilfe der Physiker zu bedienen. Jeder
Physikatsbezirk bildet einen Impfbezirk, welcher, wenn nötig,
wieder in kleinere Impfbezirke geteilt werden kann. Der
Physikus ist der Impfarzt seines Physikatsbezirks. Im Ein-
vernehmen mit dem Landratsamte kann der Physikus für die
Wahrnehmung der impfärztlichen Obliegenheiten einen oder
mehrere der im Bezirke wohnenden Ärzte oder \Vundärzte
1. Klasse zeitweilig als seine Vertreter bestellen. Die Impf-
ärzte haben in der Zeit von Anfang Mai bis Ende September
jeden Jahres an den vorher bekannt zu machenden Orten und
Tagen für die Bewohner des Bezirks Impfungen unentgeltlich
vorzunehmen und darüber Listen zu führen. Sie erhalten bei
den öffentlichen unentgeltlichen Impfungen für jede einzelne
Impfung und die mit derselben verbundenen Nebenverrichtungen
(Ausstellung der ersten Bescheinigungen, Listenführung, Re-
vision usw.) eine bestimmte Gebühr aus der Staatskasse.
Außer den Impfärzten dürfen nur Ärzte Impfungen vornehmen.
Wer sich von den letzteren impfen läßt, hat sie zu bezahlen. -
Auch sie haben über ihre Impfungen Listen zu führen und
dem zuständigen Landratsamte einzureichen. Die Impfung ist
mit Tierlymphe vorzunehmen. Menschenlymphe darf sowohl
bei den öffentlichen als auch bei den privaten Impfungen nur
in Ausnahmefällen verwendet werden. (V. vom 23. April 1900,
betreffend anderweite Vorschriften zur Ausführung des R.G.
vom 8. April 1374.)
Zur Verhütung der Einschleppung von Pockenerkrankungen
durch fremdländische Arbeiter sind in der P.V. vom 9. März
1895 Maßnahmen getroffen worden.