110 3. Abschnitt. Polizei,
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Yıll. Beertigungswesen.
1. Statistik der Todesursachen.
Eine gesetzliche Leichenbeschau besteht im Fürstentum
zurzeit nicht. Nach der V. vom 24. Dezember 1904 soll in
denjenigen Fällen, in welchen eine ärztliche Behandlung des
Verstorbenen stattgefunden, bei der standesamtlichen An-
meldung des Sterbefalles die Todesursache in der Regel durch
eine ärztliche Bescheinigung belegt werden. War ein Arzt
nicht zugegen oder wird diese Bescheinigung nicht beigebrächt;
so haben die Standesbeamten durch Erkundigüngen bei der
den Sterbefall anzeigenden Person bzw. dem zugegen ge-
wesenen Arzt die Todesursache selbständig festzustellen und
hiernach die Eintragung in ein des näheren bestimmtes Ver-
zeichnis zu bewirken. Wenn die Todesursache nicht zu er-
mitteln gewesen ist, so muß dies in dem Verzeichnisse be-
merkt werden. Die Verzeichnisse sind am Ende jeden Viertel-
jahres abzuschließen und dem zuständigen Bezirksphysikus
einzureichen. Dieser hat sie zu einer Todesursachenstatistik
zusammenzustellen und die Statistik binnen Monatsfrist an
das Ministerium, A. d. I, einzureichen.
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2. Verfahren bei plötzlichen Todesfällen.
Wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß jemand
eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wenn der
Leichnam eines Unbekannten gefunden wird, so hat die Orts-
polizeibehörde sofort dem Gerichtsarzte (Physikus) und in dessen
Abwesenheit dem nächsten Privatarzte, gleichzeitig aber auch
dem Amtsrichter des Bezirks Anzeige zu machen. Fällt der
Sitz des Amtsgerichts mit dem Sitze des Landgerichts zu-
sammen, so geht die Anzeige an den Staatsanwalt. Die Be-
erdigung ist in den erwähnten Fällen nur mit Genehmigung
des Staatsanwalts (bzw. des die Leichenschau und Leichen-
öffnung leitenden Richters) vorzunehmen. (V. vom 19, März.
1879.)