Die Baupolizei. 115
bestehend aus zwei Mitgliedern der Bürgerschaft und einem
an der Ausführung des Baues unbeteiligten Bausachverständigen,
auf dem Lande durch den Gemeindevorstand und einen Gen-
darm, denen, wenn es sich um Bauten mit Feuerungsanlagen
handelt, wenn nötig, ein Bausachverständiger beizugeben ist.
Die Prüfung der Bauten hat innerhalb einer Woche nach er-
folgter Anmeldung zu geschehen. Eine solche ist der Bauherr
der Ortpolizeibehörde zu erstatten verpflichtet, sowohl bei der
Beendigung des Rohbaues vor Beginn des Abputzes der
Mauern und Wände, als auch spätestens acht Tage vor Be-
nutzung des Gebäudes nach der Vollendung desselben.
Von einer Untersuchung und Abnahme des Rohbaues bei
Bauten geringerer Bedeutung ohne Feuerungsanlage kann ab-
gesehen werden.
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3. Allgemeine Baupolizeivorschriften.
Die „Neue Bauordnung“ vom 20. April 1894 enthält Vor-
schriften, durch welche verhindert werden soll, daß Bauten
auf eine die Gesundheit der In- und Anwohner schädliche
oder gegen Feuersgefahr oder Einsturz nicht genügend sichere
Weise ausgeführt werden, daß durch Baulichkeiten das Schön-
heitsgefühl nicht verletzt und der Verkehr durch dieselben
nicht gestört wird.
8 9.
4. Anforderungen an Bauten aus Rücksicht auf
die öffentliche Gesundheit.
Wohngebäude an den Straßenfronten in Städten dürfen
mehr als vier zu Wohnungen eingerichtete Geschosse nicht
erhalten. Die Höhe eines an der Straße bzw. in der Bauflucht
liegenden Gebäudes in Städten darf nicht mehr betragen als
die mittlere Breite der Straße an dem Gebäude. An schon
bestehenden städtischen Straßen unter 11m und bis zu8m
Breite können noch dreistöckige Gebäude bis zu 11 m Front-
höhe errichtet werden; bei einer Straßenbreite unter 8m sind
Gebäude bis zu 8 m Fronthöhe gestattet.
Die Fronthöhe der Gebäude wird gemessen von der
Straßenfläche bis zur Oberkante des Dachgesimses oder der
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