Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Baupolizei. 115 
bestehend aus zwei Mitgliedern der Bürgerschaft und einem 
an der Ausführung des Baues unbeteiligten Bausachverständigen, 
auf dem Lande durch den Gemeindevorstand und einen Gen- 
darm, denen, wenn es sich um Bauten mit Feuerungsanlagen 
handelt, wenn nötig, ein Bausachverständiger beizugeben ist. 
Die Prüfung der Bauten hat innerhalb einer Woche nach er- 
folgter Anmeldung zu geschehen. Eine solche ist der Bauherr 
der Ortpolizeibehörde zu erstatten verpflichtet, sowohl bei der 
Beendigung des Rohbaues vor Beginn des Abputzes der 
Mauern und Wände, als auch spätestens acht Tage vor Be- 
nutzung des Gebäudes nach der Vollendung desselben. 
Von einer Untersuchung und Abnahme des Rohbaues bei 
Bauten geringerer Bedeutung ohne Feuerungsanlage kann ab- 
gesehen werden. 
$ 92. 
3. Allgemeine Baupolizeivorschriften. 
Die „Neue Bauordnung“ vom 20. April 1894 enthält Vor- 
schriften, durch welche verhindert werden soll, daß Bauten 
auf eine die Gesundheit der In- und Anwohner schädliche 
oder gegen Feuersgefahr oder Einsturz nicht genügend sichere 
Weise ausgeführt werden, daß durch Baulichkeiten das Schön- 
heitsgefühl nicht verletzt und der Verkehr durch dieselben 
nicht gestört wird. 
8 9. 
4. Anforderungen an Bauten aus Rücksicht auf 
die öffentliche Gesundheit. 
Wohngebäude an den Straßenfronten in Städten dürfen 
mehr als vier zu Wohnungen eingerichtete Geschosse nicht 
erhalten. Die Höhe eines an der Straße bzw. in der Bauflucht 
liegenden Gebäudes in Städten darf nicht mehr betragen als 
die mittlere Breite der Straße an dem Gebäude. An schon 
bestehenden städtischen Straßen unter 11m und bis zu8m 
Breite können noch dreistöckige Gebäude bis zu 11 m Front- 
höhe errichtet werden; bei einer Straßenbreite unter 8m sind 
Gebäude bis zu 8 m Fronthöhe gestattet. 
Die Fronthöhe der Gebäude wird gemessen von der 
Straßenfläche bis zur Oberkante des Dachgesimses oder der 
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