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Wiünscht der Absender eines eingeschriebenen Briefes u. s. w. eine von dem Adressaten auszu-
stellende Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung:
„Rückschein“ auf der Adresse ausgedrückt sein; auch muß der Absender sich namhaft machen oder die Adresse
bezeichnen, an welche der Rückscheln abzuliefern ist. Für die Beschaffung des Rückscheins ist eine weitere Ge-
bühr von 20 Pf. vom Absender im voraus zu entrichten.
V Eine Werthangabe ist bei Einschreibsendungen nicht zulässig.
§. 17.
Postanweisungen.
I Die Postverwaltung übermittelt im Wege der Postanweisung Geldbeträge bis zu dreihundert Mark einschließlich
II Postanwelsungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung:
bis 100 Mark 20 Pf.
über 100 bis 200 Mark 30 „
„ 200 „ 300 40 „
III Formulare zu Postanweisungen können bei allen Postanstalten bezogen werden.
IV Für die mit Freimarken beklebten Formulare wird nur der Betrag der Freimarken erhoben. Un-
beklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück verkauft.
V Die Angabe des Geldbetrages auf der Postanweisung hat in der Reichsmarkwährung zu erfolgen.
Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.
VI Der der Postanweisung angefügte Abschnitt kann vom Absender zu schriftlichen Mittheilungen jeder
Art benutzt werden.
VII Ueber den eingezahlten Betrag wird ein Einlieferungsschein ertheilt.
VIII. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der Adressat die auf der Post-
anweisung befindliche Quittung vollzogen hat, gegen Rückgabe der Postanweisung. Der der Postanweisung an-
gefügte Abschnitt kann von dem Adressaten zurückbehalten werden.
IX Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestimmungsorte muß, sofern der Betrag
nicht durch den bestellenden Boten überbracht wird, spätestens innerhalb 7 Tage, vom Tage der Aushändigung
der Postanweisung an den Adressaten gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rückzahlung des Geldes an
den Aufgeber eingeleitet, oder, sofern derselbe nicht zu ermitteln ist, das für unbestellbare Sendungen vorge-
schriedene Verfahren zur Anwendung gebracht.
X Stehen der Postanstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geldmittel augenblicklich nicht zur
Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist.
XI Wenn dem Adressaten eine Postanweisung abhanden gekommen ist, so hat derselbe der Postanstalt
am Bestimmungsorte von dem Verluste rechtzeitig Mittheilung zu machen. Von dieser Postanstalt wird als-
dann bei etwaiger Vorlegung der vom Adressaten als verloren angegebenen Anweisung die Zahlung bis auf
Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Adressaten, durch Vermittelung des Absenders bei der Aufgabe-Post-
anstalt die Uebersendung eines vom Absender auszufertigenden Doppels der fraglichen Postanweisung behufs
Erhebung des eingezahlten Betrages zu erwirken. Bei der Einlieferung des Doppels muß der bei der Aufgabe
der abhanden gekommenen Postanweisung ertheilte Einlieferungsschein von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die
Uebersendung des Doppels von dem Aufgabe= nach dem Bestimmungsorte erfolgt kostenfrei.
§. 18.
Telegraphische Postanweisungen.
I. Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders durch die Postanstalt
am Aufgabeort auf telegraphischem Wege der Postanstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen
werden, wenn sowohl am Aufgabe= als auch am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Verkehr dienende Tele-
graphen-Station sich befindet.
II· Im Falle einsolches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Telegramms, ver-
mittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Wünscht der Absender durch dieses
Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der
Postanstalt am Aufgabeorte schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende Telegramm mit aufnimmt.