124 3. Abschnitt. Polizei.
erstatten ist, hat über die Einhaltung dieser Vorschriften zu
wachen und unter Umständen weiter sichernde Anordnungen
zu treffen. (G. vom 15. August 1873.)
$ 103.
3. Das Fegen der Schornsteine.
Das Reichsstrafgesetzbuch $ 368 Ziff. 4 bedroht den-
jenigen mit Strafe, welcher es unterläßt, dafür zu sorgen, daß
die Feuerstätten — einschließlich der Schornsteine — in
seinem Hause in baulichem und brandsicherem Zustande
unterhalten, oder daß die Schornsteine zur rechten Zeit ge-
reinigt werden. Die V. vom 21. November 1881 bestimmt
nun, daß jeder im Gebrauche befindliche Schornstein im Laufe
des Jahres a) wenn er zu gewöhnlichen Ofenfeuerungen benutzt
wird, mindestens dreimal, b) wenn er auch zu einer Küchen-
feuerung oder zu einer solchen allein benutzt wird, mindestens
viermal, c) in Bäckereien, Brauereien, Fabriken und anderen
mit stärkeren Feuerungen versehenen Anlagen in Zwischen-
räumen von höchstens sechs Wochen bis zum Dache hinaus
gefegt werden muß. Eine häufigere Reinigung der Schorn-
steine kann in einzelnen Fällen und für den ganzen Gemeinde-
bezirk von der Ortspolizeibehörde bzw. dem Landratsamte an-
geordnet werden. Auch kann der Hausbesitzer eine öftere
Reinigung verlangen; er hat ferner ein häufigeres Fegen zu
gestatten, wenn dies von der Polizeibehörde, sei es wegen der
besonderen Konstruktion des Schlotes, wegen der größeren
Anzahl der darin befindlichen Feuerungen, wegen Benutzung
stark russenden Brennmaterials oder aus einem anderen Grunde
vorgeschrieben wird. Die Schlotfeger haben in Fällen, wo sich
nach ihren Beobachtungen und ihrem sachverständigen Urteil
ein häufigeres Fegen nötig macht, die Hausbesitzer davon in
Kenntnis zu setzen und, wenn eine Verständigung mit diesen
nicht erreicht wird, der Ortspolizeibehörde und nach Umständen
dem Landratsamte Anzeige zu machen.
Die Schlotfeger sind verpflichtet, die im Gebrauch befind-
lichen Schornsteine ihres Bezirks selbst oder durch ihre Ge-
hilfen, für welche sie verantwortlich sind, gehörig zu reinigen,
neuerbaute Schornsteine vor dem Gebrauche zu besteigen und