Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

124 3. Abschnitt. Polizei. 
erstatten ist, hat über die Einhaltung dieser Vorschriften zu 
wachen und unter Umständen weiter sichernde Anordnungen 
zu treffen. (G. vom 15. August 1873.) 
$ 103. 
3. Das Fegen der Schornsteine. 
Das Reichsstrafgesetzbuch $ 368 Ziff. 4 bedroht den- 
jenigen mit Strafe, welcher es unterläßt, dafür zu sorgen, daß 
die Feuerstätten — einschließlich der Schornsteine — in 
seinem Hause in baulichem und brandsicherem Zustande 
unterhalten, oder daß die Schornsteine zur rechten Zeit ge- 
reinigt werden. Die V. vom 21. November 1881 bestimmt 
nun, daß jeder im Gebrauche befindliche Schornstein im Laufe 
des Jahres a) wenn er zu gewöhnlichen Ofenfeuerungen benutzt 
wird, mindestens dreimal, b) wenn er auch zu einer Küchen- 
feuerung oder zu einer solchen allein benutzt wird, mindestens 
viermal, c) in Bäckereien, Brauereien, Fabriken und anderen 
mit stärkeren Feuerungen versehenen Anlagen in Zwischen- 
räumen von höchstens sechs Wochen bis zum Dache hinaus 
gefegt werden muß. Eine häufigere Reinigung der Schorn- 
steine kann in einzelnen Fällen und für den ganzen Gemeinde- 
bezirk von der Ortspolizeibehörde bzw. dem Landratsamte an- 
geordnet werden. Auch kann der Hausbesitzer eine öftere 
Reinigung verlangen; er hat ferner ein häufigeres Fegen zu 
gestatten, wenn dies von der Polizeibehörde, sei es wegen der 
besonderen Konstruktion des Schlotes, wegen der größeren 
Anzahl der darin befindlichen Feuerungen, wegen Benutzung 
stark russenden Brennmaterials oder aus einem anderen Grunde 
vorgeschrieben wird. Die Schlotfeger haben in Fällen, wo sich 
nach ihren Beobachtungen und ihrem sachverständigen Urteil 
ein häufigeres Fegen nötig macht, die Hausbesitzer davon in 
Kenntnis zu setzen und, wenn eine Verständigung mit diesen 
nicht erreicht wird, der Ortspolizeibehörde und nach Umständen 
dem Landratsamte Anzeige zu machen. 
Die Schlotfeger sind verpflichtet, die im Gebrauch befind- 
lichen Schornsteine ihres Bezirks selbst oder durch ihre Ge- 
hilfen, für welche sie verantwortlich sind, gehörig zu reinigen, 
neuerbaute Schornsteine vor dem Gebrauche zu besteigen und
	        
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