Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Feuerpolizei. 125 
russische Röhren mit der Kugel zu untersuchen. Vorgefundene 
bauliche Mängel bei neuen und gebrauchten Schornsteinröhren, 
Räucherkammern und Feuerungsanlagen, feuergefährliche An- 
häufungen von brennbaren Stoffen, Asche u. dgl. sowie Zu- 
widerhandlungen gegen die Bestimmungen der „Neuen Bau- 
ordnung“ ($$ 92—95) und gegen die feuerpolizeilichen Ver- 
ordnungen ($$ 100 und 101) haben sie der Ortspolizeibehörde 
sofort anzuzeigen. Diese hat ungesäumt Abhilfe zu schaffen 
und nach Umständen die Bestrafung der Vergehungen herbei- 
zuführen. 
Die Schlotfeger haben ein Dienstbuch (Kontrollbuch) zu 
führen und der Ortspolizeibehörde alljährlich den ordnungs- 
mäßigen Fortgang des Reinigungsgeschäfts und die gehörige 
Aufmerksamkeit auf etwaige feuergefährliche Mängel darzutun. 
Die Behörde kann aber jederzeit das Buch zur Einsicht ein- 
fordern. 
Der Staat bildet die Kehrbezirke, trägt für geeignete Be- 
setzung der Bezirksschornsteinfegerstellen Sorge und setzt 
die Gebühren fest, die für das Kehren und Fegen der Feuer- 
essen in Ermanglung eines Übereinkommens zwischen den 
Beteiligten zu gewähren sind. (G. vom 10. Februar 1873.) 
Bezirksschornsteinfeger können im Falle wiederholter Ver- 
nachlässigung ihres Dienstes und sonstigen unangemessenen 
Verhaltens sowie wegen Dienstunfähigkeit bzw. Verlust der 
Aufsichtsfähigkeit ihrer Funktionen ohne jede Entschädigung 
enthoben werden. 
$ 104. 
4. Ortsfeuerschau (Feuerstättenbesichtigung). 
Behufs Kenntnisnahme vom Zustande der Feuerungs- 
anlagen und zur Herbeiführung der Beseitigung von Mängeln 
finden Visitationen der Feuerstellen statt. Die Ortsvorstände 
haben in dem ersten Viertel jeden Jahres durch einen Ge- 
meindebeamten, unter Zuziehung der Gendarmerie, eines Bau- 
handwerkers und des Schlotfegers, eine Besichtigung sämt- 
licher Feuerstätten des Orts vornehmen zu lassen. Die hierbei 
vorgefundenen Mängel und andere den gesetzlichen Vorschriften 
widerstreitende Befunde sind von dem Gemeindebeamten auf- 
zuzeichnen; die Ortpolizeibehörde hat deren Abstellung zu ver-
	        
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