Die Feuerpolizei. 125
russische Röhren mit der Kugel zu untersuchen. Vorgefundene
bauliche Mängel bei neuen und gebrauchten Schornsteinröhren,
Räucherkammern und Feuerungsanlagen, feuergefährliche An-
häufungen von brennbaren Stoffen, Asche u. dgl. sowie Zu-
widerhandlungen gegen die Bestimmungen der „Neuen Bau-
ordnung“ ($$ 92—95) und gegen die feuerpolizeilichen Ver-
ordnungen ($$ 100 und 101) haben sie der Ortspolizeibehörde
sofort anzuzeigen. Diese hat ungesäumt Abhilfe zu schaffen
und nach Umständen die Bestrafung der Vergehungen herbei-
zuführen.
Die Schlotfeger haben ein Dienstbuch (Kontrollbuch) zu
führen und der Ortspolizeibehörde alljährlich den ordnungs-
mäßigen Fortgang des Reinigungsgeschäfts und die gehörige
Aufmerksamkeit auf etwaige feuergefährliche Mängel darzutun.
Die Behörde kann aber jederzeit das Buch zur Einsicht ein-
fordern.
Der Staat bildet die Kehrbezirke, trägt für geeignete Be-
setzung der Bezirksschornsteinfegerstellen Sorge und setzt
die Gebühren fest, die für das Kehren und Fegen der Feuer-
essen in Ermanglung eines Übereinkommens zwischen den
Beteiligten zu gewähren sind. (G. vom 10. Februar 1873.)
Bezirksschornsteinfeger können im Falle wiederholter Ver-
nachlässigung ihres Dienstes und sonstigen unangemessenen
Verhaltens sowie wegen Dienstunfähigkeit bzw. Verlust der
Aufsichtsfähigkeit ihrer Funktionen ohne jede Entschädigung
enthoben werden.
$ 104.
4. Ortsfeuerschau (Feuerstättenbesichtigung).
Behufs Kenntnisnahme vom Zustande der Feuerungs-
anlagen und zur Herbeiführung der Beseitigung von Mängeln
finden Visitationen der Feuerstellen statt. Die Ortsvorstände
haben in dem ersten Viertel jeden Jahres durch einen Ge-
meindebeamten, unter Zuziehung der Gendarmerie, eines Bau-
handwerkers und des Schlotfegers, eine Besichtigung sämt-
licher Feuerstätten des Orts vornehmen zu lassen. Die hierbei
vorgefundenen Mängel und andere den gesetzlichen Vorschriften
widerstreitende Befunde sind von dem Gemeindebeamten auf-
zuzeichnen; die Ortpolizeibehörde hat deren Abstellung zu ver-