Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Feuerpolizei. 127 
höheren Lehranstalten. Vom Dienste ausgeschlossen sind die- 
jenigen, welche sich nicht im Genusse der bürgerlichen Ehren- 
rechte befinden. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, anderen Gemeinden, auch 
denen der Nachbarstaaten in Brandfällen mit Feuerwehr- 
mannschaft und Löschgeräten Hilfe zu leisten, jedoch in der 
Regel nicht über eine Entfernung von 10 km hinaus. Ge- 
spannbesitzer sind nach einer durch Ortsstatut oder Vertrag 
bestimmten Reihenfolge und außerdem in Notfällen auf amt- 
liches Erfordern verpflichtet, zur Hilfeleistung bei ausge- 
brochenen Bränden Pferde und Wagen zu stellen. Ausge- 
nommen von dieser Verpflichtung sind Beamte und Ärzte in 
betreff ihrer zur Ausübung des Dienstes oder Berufs erforder- 
lichen Pferde und Geschirre. 
Gemeinden, welche den ihnen hinsichtlich des Feuer- 
löschwesens obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen, 
sind im Verwaltungswege zur Erfüllung derselben anzuhalten. 
Auch können die erforderlichen Einrichtungen auf Kosten 
solcher Gemeinden ausgeführt werden. 
An der Spitze der Feuerwehr steht der Ortsbrandmeister 
(Branddirektor). Die Leitung des Feuerlöschwesens steht in 
jeder Gemeinde dem Gemeindevorstande, bezüglich dem hierfür 
bestellten Beamten, die Aufsicht dem Landratsamte unter 
technischer Beihilfe der Bezirksbrandmeister, die Oberaufsicht 
dem Ministerium, A. d. I, zu. Das Fürstentum wird durch 
das Ministerium, A. d. I., in Feuerwehrbezirke eingeteilt. 
Für jeden Feuerwehrbezirk wird nach Bedürfnis ein Bezirks- 
brandmeister sowie ein Stellvertreter desselben von dem 
Ministerium, A. d. L, widerruflich bestellt. Dem Bezirks- 
brandmeister liegt insbesondere ob, die Feuerwehren einzu- 
richten, die Führer zu unterweisen, Gesamtübungen der zum 
Bezirke gehörigen Feuerwehren zu veranstalten, bei Bränden 
innerhalb seines Bezirks ungesäumt an Ort und Stelle zu eilen 
und das Kommando zu führen, wenn solches nicht etwa der 
anwesende Landrat übernimmt. (G. vom 30. März 1883, V. 
vom 31. März 1883 und V. vom 9. August 1883.)
	        
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