Die Feuerpolizei. 127
höheren Lehranstalten. Vom Dienste ausgeschlossen sind die-
jenigen, welche sich nicht im Genusse der bürgerlichen Ehren-
rechte befinden.
Die Gemeinden sind verpflichtet, anderen Gemeinden, auch
denen der Nachbarstaaten in Brandfällen mit Feuerwehr-
mannschaft und Löschgeräten Hilfe zu leisten, jedoch in der
Regel nicht über eine Entfernung von 10 km hinaus. Ge-
spannbesitzer sind nach einer durch Ortsstatut oder Vertrag
bestimmten Reihenfolge und außerdem in Notfällen auf amt-
liches Erfordern verpflichtet, zur Hilfeleistung bei ausge-
brochenen Bränden Pferde und Wagen zu stellen. Ausge-
nommen von dieser Verpflichtung sind Beamte und Ärzte in
betreff ihrer zur Ausübung des Dienstes oder Berufs erforder-
lichen Pferde und Geschirre.
Gemeinden, welche den ihnen hinsichtlich des Feuer-
löschwesens obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen,
sind im Verwaltungswege zur Erfüllung derselben anzuhalten.
Auch können die erforderlichen Einrichtungen auf Kosten
solcher Gemeinden ausgeführt werden.
An der Spitze der Feuerwehr steht der Ortsbrandmeister
(Branddirektor). Die Leitung des Feuerlöschwesens steht in
jeder Gemeinde dem Gemeindevorstande, bezüglich dem hierfür
bestellten Beamten, die Aufsicht dem Landratsamte unter
technischer Beihilfe der Bezirksbrandmeister, die Oberaufsicht
dem Ministerium, A. d. I, zu. Das Fürstentum wird durch
das Ministerium, A. d. I., in Feuerwehrbezirke eingeteilt.
Für jeden Feuerwehrbezirk wird nach Bedürfnis ein Bezirks-
brandmeister sowie ein Stellvertreter desselben von dem
Ministerium, A. d. L, widerruflich bestellt. Dem Bezirks-
brandmeister liegt insbesondere ob, die Feuerwehren einzu-
richten, die Führer zu unterweisen, Gesamtübungen der zum
Bezirke gehörigen Feuerwehren zu veranstalten, bei Bränden
innerhalb seines Bezirks ungesäumt an Ort und Stelle zu eilen
und das Kommando zu führen, wenn solches nicht etwa der
anwesende Landrat übernimmt. (G. vom 30. März 1883, V.
vom 31. März 1883 und V. vom 9. August 1883.)