Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

136 3. Abschnitt. Polizei. 
die durch Zusammenlegung der Grundstücke einer Flur ge- 
bildeten Pläne nur mit Genehmigung des Landratsamtes bzw. 
des Ministeriums, A.d.1., geteilt werden. Die Genehmigung zur 
Teilung der letzteren kann nicht versagt werden: 1. wenn jeder 
Teil eines Artlandes- oder Lehdeplanes a) mindestens die Größe 
von 30 ar, b) eine die zweckmäßigste Bewirtschaftung nicht 
hindernde Gestalt und c) wirtschaftliche Zugänglichkeit be- 
hält; 2. wenn jeder Teil eines Wiesenplanes mindestens die 
Größe von 30 ar behält und wirtschaftlich zugänglich ist. 
Keine Anwendung finden die vorstehenden Vorschriften 
über die Minimalmaße für Grundstücke 1. auf Abtrennungen 
von Grundbesitz zum Zwecke der Anlegung neuer oder der 
Vergrößerung bestehender Hofraiten, der Erbauung neuer 
‘Wohnhäuser oder anderer zu landwirtschaftlichen oder ge- 
werblichen Zwecken bestimmter Gebäude oder der Gewinnung 
von Garten- oder Weinbergsland und ferner 2. auf Abtretungen 
von Grundbesitz zum Zwecke von Landesmeliorationen, Be- 
und Entwässerungen, Flußregulierungen und zu sonstigen im 
öffentlichen Interesse liegenden Zwecken. 
Die gerichtliche Zuschreibung der Trennstücke darf erst 
dann erfolgen, wenn die behördliche Teilungserlaubnis vorliegt 
und die Abgabenregulierung stattgefunden hat. 
s 114. 
3. Feldpolizei. 
a) Sicherung der Grundstücksgrenzen. 
Feldgeschworene. 
Einen wichtigen Gegenstand der Feldpolizei bildet die 
Sicherung der Grundstücksgrenzen. Die Katasterämter, die 
Ortsvorstände, die Feldgeschworenen und die Grundstücks- 
besitzer — letztere hinsichtlich der Grenzen ihrer Grund- 
stücke — haben darüber zu wachen, daß an den bestehenden 
Grenzen die abgängigen Steine stets wieder ersetzt, neu ent- 
standene Grenzen sofort neu versteint werden. Die Landrats- 
ämter haben dafür zu sorgen, daß die erforderliche Zahl von 
Feldgeschworenen zu jeder Zeit in jeder Gemeinde des Bezirks 
vorhanden ist. Dieselben haben von den örtlichen Flur-, 
Grenz- und Grundeigentumsverhältnissen sich möglichst ge- 
naue Kenntnis zu verschaffen, damit sie bei Flurbegehungen.
	        
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