140 3. Abschnitt. Polizei.
Den Bereich der Verwaltung berühren hier unmittelbar
folgende gesetzliche Vorschriften:
1. Das Abfahren erkauften oder sonst erworbenen Bau-,
Brenn- oder Nutzholzes ohne vorgängige Anweisung von
seiten des Eigentümers oder dessen Stellvertreters (in
den domanialfiskalischen Waldungen des zuständigen
Forstbeamten) ist verboten. ($ 17 des G. vom 27. De-
zember 1870.)
2. Wer Holzpflanzen (Pflänzlinge), Holzschleusen, junge
Obstbäume oder abgeschnittene Baumgipfel, Christ-
bäume, Pfingst- oder Kirmesmaien oder andere der-
gleichen Bäume zum Verkaufe bei sich führt, ingleichen
wer Holz in kleinen Quantitäten auf Körben, Schiebe-
karren, Handschlitten, in Trachten, Bürden usw. zum
Verkauf in Städte oder Dörfer bringt, muß sich hierbei
durch ein Zeugnis einer Behörde über den rechtlichen
Erwerb dieser Gegenstände ausweisen. ($ 19 des G. vom
27. Dezember 1870.)
3. Es ist den Armen, die sich ganz außerstande befinden,
ihren Brennholzbedarf zu kaufen, bis auf weiteres nach-
gelassen, in den Staats-, Kommun- und Kirchenwaldungen
und in Privatwaldungen, insofern die Besitzer der
letzteren nicht andere Anordnungen treffen, Leseholz zu
sammeln. Was als Leseholz anzusehen, ist in der V.
vom 26. April 1850 des näheren angeführt. Gesammeltes
Leseholz muß an dem Tage, wo es gesammelt worden
ist, nach Hause geschafft werden und darf nicht länger
im Walde oder in dessen Nähe liegen bleiben. Leseholz
darf in Schlägen und Hauungen erst nach Abfuhr der
gefertigten Hölzer gesammelt und weder auf Wagen
noch auf mit Zugtieren bespannten Schlitten abgefahren
und weder im Walde noch auf dem Wege vom Walde
in die Wohnung aufgespaltet werden, auch darf Leseholz
nicht an andere veräußert werden. Wenn zum Leseholz-
holen Erlaubnisscheine ausgestellt werden, müssen die
betreffenden Personen diese Scheine stets bei sich führen
und auf Verlangen den Forstbeamten vorzeigen. (V. vom
24. Juli 1855.)