Die Landeskulturpolizei. 141
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IH. Landeskulturelle Wasserpolizei.
1. Wasserbaulast hinsichtlich der öffentlichen
Gewässer.
Das G. vom 7. Februar 1868 über die Benutzung des
Wassers und den Schutz gegen dasselbe hat, abgesehen von
den Fällen, wo es sich um Kanäle, Mühlgräben und sonstige
Privatanlagen handelt ($ 80 des G.), die Wasserbaulast hin-
sichtlich der öffentlichen Gewässer — soweit die Stauberech-
tigten nicht in Betracht kommen — den Besitzern der Ufer-
grundstücke zugewiesen ($$ 81 und 85 des G.), welche eine
Genossenschaft bilden sollen ($ 94 des G.). Eine Ausnahme
hiervon findet nur statt in Ansehung der regelmäßig den be-
treffenden Gemeinden obliegenden Maßregeln zum Schutze der
Ortschaften gegen Überschwemmungen ($ 86 des G.) und ferner
bei denjenigen Be- und Entwässerungsanlagen und \WVasserbett-
regulierungen oder Verlegungen, welche im Zusammenhange
mit einer Grundstückszusammenlegung vorgenommen werden.
($ 106 des G.)
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2. Genossenschaften zur Ent- und Bewässerung
von Grundstücken.
Zur Ent- und Bewässerung von Grundstücken können Ge-
nossenschaften nach den Vorschriften des G. vom 7. Februar
1863 gebildete werden. Wenn das Unternehmen wegen un-
zweifelhaft überwiegender Ersprießlichkeit und bedeutender
Ausdehnung als gemeinnütziges zu betrachten ist und nur bei
Ausdehnung auf die Grundstücke der Widersprechenden zweck-
mäßig ausgedehnt werden kann, so ist der Beitrittszwang unter
der Voraussetzung zulässig, daß die Eigentümer von wenigstens
der Hälfte der ganzen bei der Anlage beteiligten Grundstücke
sich für die Anlage entscheiden. Die Verteilung der Lasten
unter die Genossen erfolgt in Ermangelung anderweiter Ver-
einbarung durch das zuständige Landratsamt nach Vernehmung
der Beteiligten und auf Grund des Gutachtens Sachverständiger.
Hierbei ist stets auf den Flächeninhalt der zu verbessernden
Grundstücksteile und, wenn hinsichtlich der Vorteile, welche