Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Landeskulturpolizei. 141 
$ 118. 
IH. Landeskulturelle Wasserpolizei. 
1. Wasserbaulast hinsichtlich der öffentlichen 
Gewässer. 
Das G. vom 7. Februar 1868 über die Benutzung des 
Wassers und den Schutz gegen dasselbe hat, abgesehen von 
den Fällen, wo es sich um Kanäle, Mühlgräben und sonstige 
Privatanlagen handelt ($ 80 des G.), die Wasserbaulast hin- 
sichtlich der öffentlichen Gewässer — soweit die Stauberech- 
tigten nicht in Betracht kommen — den Besitzern der Ufer- 
grundstücke zugewiesen ($$ 81 und 85 des G.), welche eine 
Genossenschaft bilden sollen ($ 94 des G.). Eine Ausnahme 
hiervon findet nur statt in Ansehung der regelmäßig den be- 
treffenden Gemeinden obliegenden Maßregeln zum Schutze der 
Ortschaften gegen Überschwemmungen ($ 86 des G.) und ferner 
bei denjenigen Be- und Entwässerungsanlagen und \WVasserbett- 
regulierungen oder Verlegungen, welche im Zusammenhange 
mit einer Grundstückszusammenlegung vorgenommen werden. 
($ 106 des G.) 
8 119. 
2. Genossenschaften zur Ent- und Bewässerung 
von Grundstücken. 
Zur Ent- und Bewässerung von Grundstücken können Ge- 
nossenschaften nach den Vorschriften des G. vom 7. Februar 
1863 gebildete werden. Wenn das Unternehmen wegen un- 
zweifelhaft überwiegender Ersprießlichkeit und bedeutender 
Ausdehnung als gemeinnütziges zu betrachten ist und nur bei 
Ausdehnung auf die Grundstücke der Widersprechenden zweck- 
mäßig ausgedehnt werden kann, so ist der Beitrittszwang unter 
der Voraussetzung zulässig, daß die Eigentümer von wenigstens 
der Hälfte der ganzen bei der Anlage beteiligten Grundstücke 
sich für die Anlage entscheiden. Die Verteilung der Lasten 
unter die Genossen erfolgt in Ermangelung anderweiter Ver- 
einbarung durch das zuständige Landratsamt nach Vernehmung 
der Beteiligten und auf Grund des Gutachtens Sachverständiger. 
Hierbei ist stets auf den Flächeninhalt der zu verbessernden 
Grundstücksteile und, wenn hinsichtlich der Vorteile, welche
	        
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