Die Landeskulturpolizei. 143
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5. Fürsorge gegen eigenmächtige Störung durch
Herstellung von neuen Vorrichtungen.
Ohne vorgängige Genehmigung seitens der Verwaltungs-
behörde darf niemand in den Flüssen und Bächen, an welchen
sich Triebwerke befinden, von dem Bereiche des zu oberst
gelegenen Triebwerks (einschließlich) an, bleibende Anlagen oder
Einrichtungen machen, oder an den bestehenden Anlagen und
Einrichtungen eine Abänderung treffen, wodurch der Lauf des
Wassers gehemmt oder beschleunigt oder dasselbe abgeleitet
wird. Hier kommt insbesondere die Errichtung und wesent-
liche Abänderung von Stauwerken in Betracht. Als wesent-
liche Veränderungen sind alle diejenigen anzusehen, welche
auf den Stand, den Lauf und den Verbrauch des Wassers
Einfluß haben.
Der Rechtszustand wird außerdem durch eine förmliche
Kenntlichmachung geschützt. Bei jeder neuen Stauanlage
sollen nach dem G. vom 10. Dezember 1373 bleibende Höhen-
maße (Sicherpfahl, Mark- oder Pegelpfahl) aufgestellt werden,
nach welchen die der Anlage zustehende Wasserhöhe zu be-
stimmen ist. Für das Verfahren bei Aufstellung der Höhen-
maße, Legung der Fachbäume, Errichtung der Wehre und
der sonstigen bezüglichen Vorkehrungen sind die Vorschriften
der Verordnung vom 14. April 1868 und 12. Dezember 1871
maßgebend.
Ss 128.
6. Benutzung des Wassers von Triebwerken zum
Zwecke der Bewässerung.
Das einem Triebwerke rechtlich gebührende Betriebs-
wasser darf, so lange das Werk nicht im Gange ist, für die
Bewässerung benutzt werden, sofern nicht umfassendere Rechte
zum Vorteile derselben bestehen. Den Triebwerken für ge-
werbliche Zwecke darf, vorbehältlich wohlerworbener Rechte,
das Betriebswasser zum Zwecke der Bewässerung wöchentlich
von Sonntags früh sechs Uhr bis Montag früh sechs Uhr ohne
Entschädigung entzogen werden. Eine Ausnahme soll zu-
gunsten des Betriebes von Schmelzwerken bestehen. Auch
kann eine solche nach dem Ermessen der Ortspolizeibehörde