Metadata: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

248 Erster Theil. Fünfter Titel. 
sendtheile Gold und einhundert Tausendtheile Kupfer festgesetzt. Es werden demnach fünfundvierzig 
Kronen und neunzig Halbe Krouen Ein Pfund (5. 1) wiegen. Die Abweichung im Mehr oder We- 
niger darf unter Festhaltung des im §. 6 dieses Gesetzes ausgesprochenen Grundsatzes bei dem einzel- 
nen Stücke, sowohl der Krone als auch der Halben Kronec, im Gewichte nicht mehr als zwei und ein 
halb Tausenotheile seines Gewichtes, im Feingehalte nicht mehr als zwei Tausendtheile betragen. 
5. 13. Zur Erleichterung der Rechnung nach Kronenwerth wird die Krone in zehn Theile unter 
der Benennung „Kronzehntel“ eingetheilt. Noch kleinere Theile werden ohne besonderr Benennung 
durch Dezimalbruchtheile des Kronzehntels, beziehungsweise der Krone angegeben. 
§. 14. Der Silberwerth der Goldmünzen (§5. 11) wird lediglich durch das Verhältniß des An- 
gebots zur Nachfrage bestimmt und es ist zu deren Annahme an Stelle der landesgesetzlichen Silber- 
währung Niemand verpflichtet. Auch ist es den unter Autorität des Staates bestehenden öffentlichen 
Anstalten, insbesondere den Geld= und Kreditanstalten und Banken nicht gestattet, wegen der von ih- 
nen zu leistenden Zahlungen einen (alternativen) Vorbehalt der Wahl des Zahlungemittels in Silber 
oder Gold in der Art sich zu bedingen, daß dabei für letzteres ein im Voraus bestimmtes Werthver- 
hältmiß in Silbergeld ausgedrückt wird. 
§. 15. Goldmünzen, welche das Normalgewicht von ax beziehungsweise ###des Pfundes (F. 1) 
mit der im 8. 12 gestatteten Gewichtsabweichung von zwei und ein halb Tausendtheilen haben (Pas- 
sirgewicht) und nicht durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung am Gewichte verringert sind, sol- 
len bei allen Zahlungen als vollwichtig gelten. Goldmünzen, welche das vorgedachte Passirgewicht 
nicht erreichen und an Zahlungsstan von den Staatskassen oder von den unter Autorität des Stoa- 
tes bestehenden öffentlichen Anstalten, namentlich den Geld= und Kreditanstalten und Banken ange- 
nommen worden sind, dürfen von den Staatskassen und den letzgedachten Anstalten nicht wieder aus- 
gegeben werden. 
§. 16. Unser Finanzminister ist ermächtigt, unter Berücksichtigung des Handelskurswerthes den 
Preis zu bestimmen, zu welchem die Krone und die halbe Krone statt der Silbermünzen bei Unseren 
Kassen entweder allgemein oder mit Beschränkung auf gewisse Kassen und Zahlungen angenommen 
werden soll. Zugleich mit diesem Kassenkurse hat der Finanzminister den Werthsabzug zu bestimmen, 
welcher bei Unseren Kassen für solche Goldmünzen, welche das Passirgewicht (§. 15) nicht erreichen, 
mit Rücksicht auf das Mindergewicht und die Kosten der Ummünzung cinzutreten hat. Es kann jeder- 
zeit sowohl der bestimmte Kassenkurs abgeändert, als anch die Gestattung der Annahme der Kronen 
und Halben Kronen statt der Silbermünzen bei Unseren Kassen durch eine von Unserem Finanzmini- 
ster zu erlassende Bekanntmachung zurückgenommen oder beschränkt werden. 
5. 17. Die in Gemäßheit des Münzvertrages vom 24. Jaonuar d. J. und in der Eigenschaft 
als Vereinsmünzen ausgeprägten Kronen und Halben Kronen derjenigen Staaten, welche an diesem 
Vertrage theilgenommen haben, oder demselben in Zukunft beitreten werden, sollen den Kronen und 
Halben Kronen inländischen Gepräges sowohl bei Unseren Kassen, als auch im allgemeinen und Han- 
delsverkehre gleichgestellt sein, dergestalt, daß auch in letzteren, sofern nicht ein Anderes besonders ver- 
abredet worden, insbesondere aber hinsichtlich der Annahme bei Unseren Kassen, so wie hinsichtlich des 
Werthsabzuges, welcher bei Zahlungen an dieselben mit Rücksicht auf das Mindergewicht und die Um- 
prägungskosten einzutreten hat (SF. 16), und hinsichtlich des Verbotes der Wiederausgabe solcher Gold- 
münzen, welche das Passirgewicht nicht erreichen (§. 15), ein Unterschied zwischen den Goldmünzen je- 
ner Staaten und den Goldmünzen inländischen Gepräges nicht gemacht werden darf. 
# 18. Zahlungsverbindlichkeiten, welche auf eine gewisse Anzahl von Stücken preußischer Fried- 
richsd’'or nach dem durch die bisherige Münzverfassung, beziehungsweise durch das Gesetz vom 30. Sep- 
tember 1821 (G.S. S. 159) bestimmten Ausmünzungssuße, oder auf eine gewisse Summe in preu- 
Kischen Friedrichsd'or oder endlich auf Thaler Gold dergestalt lauten, daß die Erfüllung in preußischen 
Friedrichsd'or gesetzlich verlangt werden kann, müssen, sofern sie nach dem 31. Dezember 1831 ent- 
standen sind, entweder auch ferner in preußischen Friedrichsd'or oder in Silberkurant, den Friedrichs- 
dor zu fünf Thalern zwanzig Silbergroschen gerechnet, erfüllt werden. 
§. 19. Unser Staatsministerium bleibt auch ferner befugt, den Werth zu bestimmen, Über wel- 
chen hinaus fremde Gold= und Silbermünzen, mit Ausnahme der in den 88. 10 und 17 erwähnten,
	        
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