Hilfsdienstpflicht.
Der S. A. Z. tritt an die Industriezweige, deren Vorarbeiten er
unmittelbar heran; er bedient sich zur Ubermittlung seines Auftrags
essenten, da eine zusammenfassende, einheitliche Vertretung der deut
und des deutschen Handels zurzeit noch nicht besteht, je nach Lage der Vert ältniss
der vorhandenen Wirtschaftsorganisationen, die als eine gewisse mehr vder Minise
vollständige Vertretung einzelner Industrien oder Handelskreise angesehen winder
können, z. B. des Kriegsausschusses der deutschen Industrie, des deutschen Hand .
tages, des Hansabundes. Handels-
Imallgemeinen wird die Vermittlung der Organisation zufallen, die den größer
Teildes einzelnen Industriezweiges in sich vereinigt. Sache der die kleineren EGru än
vertretenden anderen Organisationen wird es sein, unter Außerachtlassung jegit en
Sonderinteresses sich zur sachlichen Mitarbeit mit der führenden Organisation en
sammenzufinden. Ein Ausschließlichkeitsrecht auf Vertretung der Industrie und des
Handels steht grundsätzlich daher keiner der einzelnen Organisationen zu. Sie treten
gegenüber den Interessenten auch nicht als eine amtliche Stelle des Kriegsamtes auf
sondern sind lediglich im Einzelfalle als die zurzeit umfassendste Fachvertretung
des einzelnen Industriezweiges mit der Führung der Vorverhandlungen innerhalh
der Industrie beauftragt und haben das Ergebnis der Verhandlungen schriftlich
dem S. A. Z. zu übermitteln. An den Verhandlungen der Interessenten nimmt
der mit der Vertretung des Kriegsamtes beauftragte Berichterstatter des S. A. 3
für den einzelnen Industriezweig teil. Er hat über die bei den Vorarbeiten zu beach-
tenden Gesichtspunkte Auskunft zu geben und darauf zu achten, daß die tatsächlichen
Verhältnisse erschöpfend behandelt werden. "««"
Sobald bestimmte Vorschläge einer Industrie vorliegen, sind sie dem S. A. 3.
von dem Berichterstatter, dem eins der von den beteiligten Wirtschaftskreisen vor-
geschlagenen acht Mitglieder des S. A. Z. als Mitberichterstatter beigegeben ist
zur Prüfung vorzulegen. Billigt der S. A. Z. die für die Zusammenlegung, ins-
besondere die Entschädigung der stillzulegenden Betriebe aufgestellten Grundsätze
der Induckrie, so werden ihre Vorschläge dem Chef des Kriegsamtes zur Geneh-
migung und Entschließung wegen der weiteren Behandlung der Angelegenheit
unterbreitet.
Die Verwertung der durch die Zusammenlegung freiwerdender Arbeitsstätten,
Massenvorräte, Maschinen usw. ist nicht Aufgabe der S. A. Z. Uber ihre Verwendung
entscheiden die zuständigen, mit der Beschaffung des Heeresbedarfs beauftragten
Stellen der Heeresverwaltung. Die freiwerdenden Arbeitskräfte unterliegen der
Verfügung des Kriegs-Ersatz= und Arbeits-Amtes (E. D.).
wünscht nicht
an die Inter-
schen Indusiiie
Bekantmachung
betreffend Bestimmungen zur Kusführung des 8 7 des
Gesetzes über den vaterländischen hilfsdienst.
Bom 1. März 1917.
(Auf Grund des § 19 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. De-
zember 1916 mit Zustimmung des vom Reichstag gewählten Ausschusses.
5 1. Zum Zwecke der Heranziehung zum vaterländischen Hilfsdienst haben
die Ortsbehörden eine Nachweisung zu liefern, in die alle in der Zeit nach dem
30. Juni 1857 und vor dem 1. Januar 1870 geborenen, nicht mehr landsturmpfli "4
tigen männlichen Deutschen aufzunehmen sind, soweit sie nicht unter die im #5
dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmebestimmungen fallen. n-
Die Nachweisung ist in Form einer Sammlung von Karten, für die gas an,
liegende Muster maßgebend ist, anzulegen und bis zum 31. März 1917 dem
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